Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob und wann die Anwaltshaftung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterliegt.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen 2/12 O 417/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.03.2008; Aktenzeichen IX ZR 136/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) wird das am 13.2.2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert:

Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 2) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz wegen Beratungsverschuldens aus einem zwischen den Parteien als Sozietät bestehenden anwaltlichen Mandatsverhältnisses seit Frühjahr 1994.

In den Jahren 1978 bis 1982 tätigte der Kläger beim Zeugen Z1 Geldanlagen. Das Geld ging verloren, so dass zur Entschädigung des Klägers ein Konzept entwickelt wurde, wonach der Kläger ein Darlehen bei der B1 ...-bank von 450.000 DM aufnahm und er dieses Darlehen durch eine zu diesem Zweck für 750.000 DM erworbene Immobilie in O1-O2,... Straße ... besicherte, auf der eine Hypothek eingetragen wurde. Den zum Erwerb fehlenden Betrag finanzierte der Kläger aus eigenen Mitteln. Gemäß der zwischen dem Kläger und dem Zeugen Z1 im März 1983 getroffenen Vereinbarung, auf die im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 16-17), erhielt der Kläger aus dem Darlehen 375.000 DM zur eigenen Verfügung, während der Zeuge Z1 den Restbetrag für weitere Börsengeschäfte nutzen sollte. Gemäß Ziff. 2 dieser Vereinbarung hatte Z1 ... alle mit der Hypothekenaufnahme in Verbindung stehenden Kosten ... zu tragen.

Das Darlehen war zunächst auf die Dauer von zwei Jahren mit 4 % zu verzinsen. Ab April 1985 erhöhte sich der Zinssatz auf 8,3 %. Seit diesem Zeitpunkt verweigerte Z1 den 4 % übersteigenden (Zins-) Betrag auf das Darlehen zu zahlen. Ab diesem Zeitpunkt überwies er das Geld auf ein Konto des Klägers. Der Kläger zahlte diesen und den Differenzbetrag bis Ende 1986 an die Hypothekengläubigerin. Danach konnte er die Darlehenszinsen nicht mehr aufbringen.

Nachdem die Darlehensgeberin die Zwangsversteigerung betrieb, verkaufte der Kläger im Frühjahr 1987 das Anwesen, um der Zwangsversteigerung zuvor zu kommen. Mit dem erzielten Kaufpreis führte er das Darlehen zurück. Ursprünglich sollte die Tilgung des Darlehens durch einen von Z1 zugunsten des Klägers finanzierten Lebensversicherungsvertrag erfolgen, dessen Versicherungssumme Ende März 2008 fällig sein sollte. Auch die hierfür geschuldeten Prämienzahlungen stellte Z1 ein.

Der Kläger wandte sich sodann an Rechtsanwalt ... A., woraufhin dieser - über beim LG Frankfurt zugelassene Rechtsanwälte - gegen Z1 Zahlungsklage u.a. wegen der Zinsdifferenz hinsichtlich der vom Kläger bis Ende Dezember 1986 an die ... bank erbrachten Zahlungen erhob. Die Klage hatte hinsichtlich der Zinsen abzgl. des Steuervorteils des Klägers Erfolg (Bl. 5).

Nach Abschluss dieses Rechtsstreits beauftragte der Kläger im Frühjahr 1994 die Beklagten, Ansprüche des Klägers gegen Z1 zu prüfen. Im Rahmen vorgerichtlicher Beratung verfasste der Beklagte zu 3) am 20.9.1994 ein Schreiben, in dem er auf ein mögliches Beratungsverschulden des Rechtsanwalts A. insofern hinwies, als dieser die entgangenen Mieteinnahmen durch den Notverkauf im vorherigen Klageverfahren nicht geltend gemacht habe. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 18-23 d.A. Bezug genommen.

Unter dem 31.5.1995 reichten die Beklagten (unterzeichnet vom Beklagten zu 3) ) beim LG Frankfurt Klage gegen Z1 ein, mit der von Z1 hinsichtlich eines Teilbetrages von 100.000 DM Schadenersatz wegen der in der Zeit von 1987 bis März 2008 entgangenen Mieteinnahmen verlangt wurde. In beiden Instanzen wurde die Klage wegen Verjährung abgewiesen (LG Frankfurt/M. - 2/7 O 222/95; OLG Frankfurt - 19 U 137/97).

Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagten - auch der in die Anwaltssozietät unstreitig erst zum ... 1995 eingetretene Beklagte zu 2) - bei sorgfältiger Prüfung und Beratung den Misserfolg der Klage gegen Z1 aus dem Jahre 1995 hätten vorhersehen und daher von einer Klageerhebung hätten abraten müssen. Da dies nicht geschehen sei, seien dem Kläger die ihm entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt 25.365,25 DM (Bl. 8, 9) zu ersetzen.

Die Beklagten hätten es des Weiteren versäumt, ihn (den Kläger) dahin gehend zu beraten, gegen Rechtsanwalt A. vorzugehen, weil dieser es unterlassen habe, die entgangenen Mieteinnahmen gegen Z1 in unverjährter Zeit geltend zu machen. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen hätten wegen des Verkaufs der Immobilie Anfang 1987 spätestens bis Ende 1991 eingeleitet sein müssen. ...

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