Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz wegen Nichterfüllung im Rahmen einer Internet-"Versteigerung"

 

Normenkette

BGB §§ 117, 145, 280-281

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 28.01.2013; Aktenzeichen 1 O 259/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 28.1.2013 (Az. 1 O 259/12) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.420 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1.2.2012 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 661,16 EUR freizustellen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem nicht erfüllten Verkauf eines Pkw über eBay auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte stellte im Dezember 2011 einen gebrauchten Pkw X ... zum Startpreis von einem Euro bei eBay ein und befristete das Angebot bis zum 21.12.2011, 21:54 Uhr. Der Kläger gab am 15.12.2011 um 8:36 Uhr ein Maximalgebot i.S.d. eBay-Bedingungen über 8.008 EUR ab. Ein weiteres Gebot über 2.570 EUR gab am 16.12.2011 ein anderer Bieter ab. Der Kläger wurde mit seinem Maximalgebot am 20.12.2011 durch den Bieter mit der Kennung A überboten, der 8058 EUR bot. Derselbe Bieter hatte bereits am 17.12.2011 8.000 EUR geboten.

Nach dem Ende des Angebotsverfahrens verweigerte der Beklagte trotz anwaltlicher Aufforderung vom 2.1.2012 die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger zu einem Preis von 2.580 EUR, woraufhin dieser am 16.1.2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und den Beklagten erfolglos auffordern ließ, bis zum 31.1.2012 7.420 EUR als Nichterfüllungsschaden sowie 808,25 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten an den Kläger zu zahlen.

Der Kläger hat den Wert des angebotenen Fahrzeugs mit 10.000 EUR vorgetragen (Anl. K. 11) und macht die Differenz zwischen seinem letzten bedingungsgemäßen Gebot, welches er auf 2.580 EUR beziffert und dem Wert des Fahrzeugs als seinen Schaden geltend.

Das LG, 1. Zivilkammer, hat dem Kläger durch Urteil vom 28.1.2013 (Bl. 113) 1.992 EUR nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, es sei durch das letzte und höchste Gebot des Klägers ein Kaufvertrag zum Preis von 8.008 EUR zustande gekommen, den der Beklagte trotz Aufforderung nicht erfüllt habe. § 156 BGB sei auf eBay-Verkäufe nicht anwendbar. Der Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weshalb er das Fahrzeug bei drei vorangegangenen Angeboten über eBay, bei denen immer der Anbieter unter dem anonymisierten Account "A" Höchstbieter gewesen sei, nicht an diesen übereignet habe. Dies und die Tatsache, dass der Beklagte das Fahrzeug danach dreimal neu eingestellt habe, lasse nur den Schluss zu, dass er selber Inhaber dieses Accounts "A" sei und sein eigenes Angebot regelwidrig überboten habe. Es handele sich daher um nichtige Scheingebote des Beklagten gemäß der §§ 117 BGB, 10 Abs. 6 der AGB von eBay. Der Wert des Fahrzeuges betrage aufgrund Eingeständnisses des Beklagten in der E-Mail vom 28.12.2011 sowie nach der Schwacke-Liste gem. § 278 ZPO 10.000 EUR. Grundlage der Schadensberechnung sei sein letztes wirksames Gebot über 8.008 EUR. Die Gebote zwischen 2.570 EUR durch den Account "B" und durch den Kläger über 8.008 EUR seien wirksam. Vorgerichtliche Anwaltskosten könne der Kläger mangels Vortrag, diese bezahlt zu haben, nicht beanspruchen. Wegen der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Die Berufung des Klägers verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung von insgesamt 7.420 EUR nebst Zinsen sowie 661,16 EUR vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit einem Hilfsantrag auf Freistellung weiter. Zur Begründung macht die Berufung des Klägers geltend, alle Gebote des Bieters mit dem Account "A" und nicht nur dessen letztes Gebot seien Scheingebote und daher nichtig. Der vereinbarte Kaufpreis betrage daher auch 2.580 EUR und nicht 8.008 EUR. Das LG habe die zu trennenden Begriffe Maximalgebot, aktuelles Gebot und Höchstgebot vermengt. Darauf beruhe die angefochtene Entscheidung, einen Vertragsschluss i.H.v. 8.008 EUR anzunehmen. Außerdem habe das LG die Auswirkungen des automatischen Bietsystems von eBay verkannt, wobei es sich gem. Urteil des BGH vom 8.6.2011 (VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643) um eine Geschäftsbedingung handele. Dies habe zur Folge, dass jedes Angebot in einer sog. Auktion ein Maximalgebot und kein Höchstgebot darstelle. Zu einem Höchstgebot werde das Maximalgebot erst, wenn ein anderer Bieter mitbiete und das automatische Bietsystem von eBay den gebotenen Betrag in festgelegten Schritten bis zum Erreichen des Maximalgebots hochsetze. Die Entscheidung des LG widerspräche den Geschäftsbedingungen von eBay zum automatischen Bietsystem, weil sie den Bieter vorzeitig an sein Maximalgebot binde ...

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