Entscheidungsstichwort (Thema)

Argentinische Inhaberschuldverschreibung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, dass ein ausländischer Staat auf eine von ihm begebene Inhaberschuldverschreibung unter Berufung auf ein nach seinem nationalen Recht beschlossenes Zahlungsmoratorium keine Zahlung leistet, vermag grundsätzlich nichts daran zu ändern, dass der Anspruch aus der Schuldverschreibung nach § 801 Abs. 1 BGB erlischt, wenn die Urkunde nicht innerhalb der Vorlagefrist vorgelegt wird.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 195, 199, 242, 313, 797, 801; ZPO §§ 263, 264 Nr. 2, §§ 529, 531 Abs. 2, § 533; GG Art. 25, 100 Abs. 2; IGH-Statut Art. 38 Abs. 1 lit. c

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.04.2014; Aktenzeichen 2-28 O 2/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.4.2014 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten sowie unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.646,79 (DM 13.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung der lnhaberteilschuldverschreibungen mit den Nummern ...,... und ... zu je 1.000,00 DM und Nr ... zu DM 10.000,00 zur 10,5 %- Anleihe der Republik Argentinien der WKN 130 020 (ISIN: DE0001300200).

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von EUR 6.646,79 Zinsen in Höhe von 10,5 % jährlich seit dem 1.1.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.646,79 (DM 13.000,00) gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von DM 9.000,00 zur 10,25 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 130 860 (ISIN: DE0001308609) und gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibungen Nrn. ...,...,...,... zu je DM 1.000,00 zur 10,25 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 130 860 (ISIN: DE0001308609) zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von EUR 6.646,79 Zinsen in Höhe von 10,25 % jährlich seit dem 1.1.2009 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 5.112,92 (DM 10.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberteilschuldverschreibungen im Nennwert von DM 5.000,00 sowie der Zinscoupons für die Jahre 2014 bis 2016 zu Anleihen im Nennwert von DM 5.000,00 zur 12 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 091 (ISIN: DE0001340917) und gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibungen Nm ...,...,...,...,... zu je DM 1.000,00 sowie der dazugehörigen Zinscoupons jeweils Nrn. 18 bis 20 zur 12 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 091 (ISIN: DE0001340917) nebst Zinsen in Höhe von 12 % p. a. seit dem 20.9.2007 bis zum 2.1.2013 gegen Aushändigung der Zinscoupons für die Jahre 2008 bis 2013 zu Anleihen im Nennwert von DM 5.000,00 zu o.g. Anleihe und Aushändigung der Zinscoupons jeweils Nrn. 12 bis 17 zu den Inhaberteilschuldverschreibungen Nrn. ...,...,...,...,... zu je DM 1.000,00 zu o.g. Anleihe.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von EUR 5.112,92 Zinsen in Höhe von 12 % jährlich seit dem 3.1.2013 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 5.624,21 (DM 11.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberteilschuldverschreibungen im Nennwert von DM 9.000,00 sowie der Zinscoupons für die Jahre 2014 bis 2016 nebst Talonschein zu Anleihen im Nennwert von DM 9.000,00 zur 11,75 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 810 (ISIN: DE0001348100) und gegen Aushändigung der lnhaberteilschuldverschreibungen Nrn. ...,... zu je DM 1.000,00 sowie der dazugehörigen Zinscoupons jeweils Nm. 18 bis 20 nebst Talonschein zur 11,75 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 810 (ISIN: DE0001348100) nebst Zinsen in Höhe von 11,75 % p. a. seit dem 14.11.2007 bis zum 2.1.2013 gegen Aushändigung der Zinscoupons für die Jahre 2008 bis 2013 zu Anleihen im Nennwert von DM 9.000,00 zu o.g. Anleihe und Aushändigung der Zinscoupons jeweils Nm. 10 bis 17 zu den Inhaberteilschuldverschreibungen Nrn. ...,... zu je DM 1.000,00 zu o.g. Anleihe.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von EUR 5.624,21 Zinsen in Höhe von 11,75 % jährlich seit dem 3.1.2013 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.067,75 (DM 6.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von lnhaberschuldverschreibungen im Nennwert von DM 6.000,00 zur 8,5 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 135 475 (ISIN: DE0001354751).

10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von EUR 3.067,75 Zinsen in Höhe von 8,5 % jährlich seit dem 1.1.2009 zu zahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.624,21 (DM 11.000,00) zu zahlen gegen Aushändigung von lnhaberschuldverschreibungen im Nennwert von DM 11.000,00 zur 7 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 190 430 (ISIN: DE0001904308).

12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von EUR 5.624,21 Zinsen in Höhe von 7 % jährlich sei...

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