Leitsatz (amtlich)

Um ein nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchpreisbindungsG preisbindungsfreies Mängelexemplar handelt es sich nur, wenn ein Mangel ähnlich einer Verschmutzung oder Beschädigung vorliegt und das Buch deshalb zum regulären Preis nicht verkäuflich ist; eine bloße Kennzeichnung als Mängelexemplar (sog. "Mängelung") begründet allein keinen solchen Mangel und kann daher nicht aus der Preisbindung herausführen.

 

Normenkette

BuchpreisbindungsG §§ 3, 7

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 23.12.2004; Aktenzeichen 13 O 144704)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Wiesbaden - 2. Kammer für Handelssachen - vom 23.12.2004 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verlagsneue Bücher unter dem gebundenen Preis zu verkaufen, die als Mängelexemplar gekennzeichnet sind, ohne verschmutzt oder beschädigt zu sein oder sonst einen Fehler aufzuweisen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 EUR abwenden, sofern nicht der Kläger vor Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet; im Übrigen dürfen die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte handelt mit Büchern. Er räumt ein, im Juni 2004 über das Internet-Auktionsportal eBay verlagsneue Bücher, die nur auf der äußeren Einbandfolie als Mängelexemplare gekennzeichnet waren, unter Verstoß gegen Preisbindungsvorschriften angeboten und unterhalb des gebundenen Verkaufspreises verkauft zu haben. In diesem Zusammenhang gab er eine mit einer Vertragsstrafe i.H.v. 6.000 EUR für jede Zuwiderhandlung bewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der er sich ggü. dem Kläger verpflichtete: es ab sofort zu unterlassen, gewerbs- oder geschäftsmäßig verlagsneue Bücher, welche im Zeitpunkt der Handlung der Preisbindung gem. dem Preisbindungsgesetz unterliegen, zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen Letztverbrauchern anzubieten oder zu verkaufen.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung ist das Angebot und der Verkauf von Büchern, welche ohne Veranlassung und/oder sonstige Mitwirkung seitens Herrn ...(des Beklagten) dauerhaft durch auf dem Buch angebrachte Markierung in branchenüblicher Weise als Mängelexemplar gekennzeichnet sind und auch als solche angeboten werden, ferner von sonstigen Mängelexemplaren, die verschmutzt oder beschädigt sind oder einen sonstigen Fehler aufweisen, ferner .... Ausgenommen sind weiterhin die Fälle des nicht gewerbsmäßigen oder nicht geschäftsmäßigen Verkaufs.

Der Kläger hat diese Erklärung nicht angenommen, weil sie ihm nicht genügend weitgehend ist.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob der Beklagte verlagsneue Bücher, die er als Mängelexemplare gekauft hat, die aber bis auf die entsprechende, im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beklagten bereits vorhandene Kennzeichnung als Mängelexemplar keinen Mangel aufweisen, unterhalb der Preisbindung anbieten und verkaufen darf.

Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil setzt sich die Berufung des Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung zur Wehr. Er macht geltend, der Urteilstenor sei zu weitgehend, weil er infolge seiner Pauschalität dem Beklagten auch vom Buchpreisbindungsgesetz erlaubte Handlungen verbiete und zum anderen auch solche Verhaltensweisen untersage, bezüglich denen der Beklagte sich bereits vorprozessual im Rahmen einer Unterlassungserklärung strafbewehrt unterworfen habe. Im Übrigen sei die im Tatbestand enthaltene Feststellung einer bestimmten Verlagspraxis, unverkäufliche Ware in großem Umfang mit Mängelstempeln zu versehen, nicht unstreitig. Eine solche Praxis sei dem Beklagten jedenfalls nicht bekannt. Eine solche Praxis könne dem Beklagten auch nicht zugerechnet werden, zumal ein gegen ihn als Einzelhändler gerichteter Unterlassungsanspruch nicht mit dem Verstoß eines Dritten gegen preisrechtliche Vorschriften begründet werden könne. Er sei insoweit nicht Schuldner des Abwehranspruchs, weil er weder Teilnehmer noch Täter bei der Verletzungshandlung sei. Denn er verkaufe nur Exemplare, die er bereits mit der Kennzeichnung als Mängelexemplar erhalte. Allein diese Kennzeichnung begründe die Mangelhaftigkeit. Ein etwaiges missbräuchliches Verhalten der Verlage könne ihm nicht zugerechnet werden. Angesichts der Verschiedenartigkeit der Bemängelung könne vom Beklagten auch keine stichprobenweise Überprüfung verlangt werden.

Der Kläger behauptet, in jüngerer Zeit habe sich unter der Überschrift "Mängelexemp...

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