Leitsatz (amtlich)

Bei Rückabwicklung eines - unwirksamen - Darlehensgeschäfts, das zusammen mit der durch das Darlehen finanzierten Fondsbeteiligung ein Verbundgeschäft darstellt, müssen Steuervorteile, die der Anleger/Darlehensnehmer gezogen hat, im Wege des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07, die eine andere Fallgestaltung betrifft.

 

Normenkette

BGB § 812; VerbrKrG §§ 4, 9

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-14 O 228/00)

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus zwei Darlehen, die die beklagte Bank der Klägerin zur Finanzierung ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds "A" gewährt hat.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Revisionsurteils vom 21.2.2005 (Bl. 160 ff. BGH-Bd.) verwiesen.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 1.3.2001 (Bl. 124 ff. d.A.) abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat zunächst mit Urteil vom 29.5.2002 (Bl. 580 ff. d.A.) zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichthof (BGH) das Berufungsurteil mit Urteil vom 21.3.2005 (Bl. 160 ff. BGH-Bd.) aufgehoben. Gleichzeitig hat er dem Freistellungsantrag und dem Rückabtretungsanspruch in vollem Umfang sowie dem Zahlungsantrag i.H.v. 2.375,26 EUR stattgegeben. Wegen des Antrags auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistungen i.H.v. 6.391,15 EUR (12.500 DM) hat er die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Revisionsurteil verweisen.

In der erneuten Berufungsverhandlung vor dem erkennenden Senat haben die Parteien weiter vorgetragen.

Wegen des neuen Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 28.11.2005, (Bl. 696 ff. d.A.), 16.1.2006 (Bl. 760 ff. d.A.), 12.9.2007 (Bl. 825 f. d.A.) sowie 5.11.2008 (Bl. 847 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des LG Frankfurt/M. vom 1.3.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.391,15 EUR (12.500 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 18.4.2000 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der wirtschaftlichen Beteiligung der Klägerin am treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil an dem A in Höhe der Beteiligungssumme von 50.000 DM und gegen Abtretung sämtlicher der Klägerin gegen die Initiatoren und Gründungsgesellschafter des Fonds zustehenden Schadensersatzansprüche.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen, soweit über sie noch zu entscheiden ist.

Wegen des Weiteren Vortrags der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 29.11.2005 (Bl. 709 ff. d.A.) und 5.9.2008 (Bl. 832 f. d.A.) Bezug genommen.

Nach der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2006 (Bl. 117 ff. d.A.) hat der erkennende Senat mehrere Verkündungstermine wegen zwischen den Parteien geführter Vergleichsgespräche aufgehoben und ab 2007 zunächst keinen neuen bestimmt. Nach Scheitern der Vergleichsgespräche ist mit Beschluss vom 15.10.2008 (Bl. 845 d.A.) das schriftliche Verfahren angeordnet und Verkündungstermin bestimmt worden.

II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit über sie aufgrund des Revisionsurteils noch zu entscheiden war. Die Klägerin hat im Ergebnis keinen Anspruch auf Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals i.H.v. 6.391.15 EUR (12.500 DM), weil sie zu den von ihr gezogenen Steuervorteilen nicht vorgetragen hat.

Nach dem Revisionsurteil (S. 13 f.), an das der Senat gebunden ist, besteht für die Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals im Wege des Rückforderungsdurchgriffs aus culpa in contrahendo i.V.m. § 9 III, II 4 VerbrKrG, wenn die Klägerin durch unrichtige Prospektangaben getäuscht und dadurch zu dem Fondsbeitritt veranlasst worden ist. Auf den Zahlungsanspruch muss sie sich Steuervorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamtes gegenüberstehen, im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen.

1. Die Klägerin ist durch Täuschung zum Fondsbeitritt bewogen worden. Dies ergibt sich aus dem - mangels Bestreiten von Seiten der Beklagten als unstreitig zu wertenden - Vortrag der Klägerin,

  • sie sei über den Anteil der in den Gesamtkosten i.H.v. 47,4 Mio. DM enthaltenen "weichen" Kosten getäuscht worden;
  • im Prospekt sei eine "werthaltige Gesamtvermietungsgarantie für die Dauer von fünf Jahren" in Aussicht gestellt worden, die jedoch wegen des Konkurses der A nicht habe eingehalten werden können; die tatsächlich erzielten Mieteinnahmen seien weit hinter den prospektierten Aussichten zurückgeblieben;
  • der Vermittler B habe ihr nur die positiven Seiten der Beteiligung erläutert, insbesondere den sehr guten Wiederverkaufswert des Anteils und die Eignung als sichere Altersvorsorge, er habe aber das Risiko der Anlage fälschlich als nur sehr gering geschildert und ihr für den günstigsten Fall monatliche Kosten von 2,72 DM errechnet, für einen schlechten Fall lediglich Zahlungen auf die Lebensversicherung in Aussicht gestellt; zudem habe der Vermittler auf Nachfrage ...

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