Verfahrensgang

LG Kassel (Aktenzeichen 11 O 4317/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.06.2008; Aktenzeichen XI ZR 331/07)

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 139 ff. Bd. I d.A.) Bezug genommen, jedoch mit folgenden Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen:

Die Klägerin, die inzwischen als übernehmende Gesellschaft mit der (ursprünglichen) A-GmbH Steuerberatungsgesellschaft verschmolzen worden ist und dabei ihre Firma geändert hat, firmierte früher als B-GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Sie beteiligt sich an Steuerberatungsgesellschaften und hat nach den Angaben ihres Geschäftsführers C im Senatstermin am 22.4.2005 derzeit rund 200 Tochtergesellschaften, zu denen die D-GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in O1 (künftig auch kurz: GmbH) gehört. Minderheitsgesellschafter (mit einem Anteil von zuletzt 35 %) und zeitweise alleiniger Geschäftsführer dieser GmbH war der Beklagte. Er wird von der Klägerin nunmehr auf Zahlung von 510.000 EUR nebst Prozesszinsen aufgrund einer Bürgschaft vom 19.1.1999 (Bl. 13 Bd. I d.A.) in Anspruch genommen.

Zum Kontakt zwischen den Parteien war es gekommen, nachdem der Beklagte, der bis dahin allein eine Steuerberaterpraxis in O1 betrieb, mit Schreiben an einen Praxisvermittler vom 29.10.1998 (Bl. 202 f. Bd. I d.A.) Interesse an einem Partner bekundet hatte, der sich bis Ende 1998 an dieser Praxis beteiligen sollte. Im Rahmen der anschließenden Verhandlungen kam es nach Darstellung der Klägerin zu einem Gespräch am 12.11.1998 in O2, an dem für die Klägerin der Zeuge Z1 (damals einer der Geschäftsführer der Klägerin) teilnahm. Über dieses Gespräch besteht zwischen den Parteien Streit. Jedenfalls wurden sich die Parteien letztlich einig über eine gemeinsame Beteiligung des Zeugen Z1 und des Beklagten an einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH.

Daraufhin schlossen am 18.12.1998 der Beklagte und die damaligen Gesellschafter der E-Steuerberatungsgesellschaft mbH, zu denen als Mehrheitsgesellschafter der Zeuge Z1 gehörte, einen notariellen Vertrag über den Verkauf und die Übertragung von Geschäftsanteilen (Bl. 204 ff. Bd. I d.A.). Danach wurden Geschäftsanteile von zusammen 20.000 DM (entspricht 40 % der Stammeinlagen) an den Beklagten verkauft und sofort übertragen. In einer gleich anschließend abgehaltenen Gesellschafterversammlung wurden u.a. die Änderung der Firma in D-GmbH Steuerberatungsgesellschaft und die Verlegung des Sitzes nach O1 beschlossen. Ferner wurde der Beklagte unter Abberufung der bisherigen beiden Geschäftsführer zum (vorerst) einzigen Geschäftsführer der GmbH bestellt. Die restlichen 60 % der Stammeinlagen wurden (weiter) von dem Zeugen Z1 gehalten. Er war insoweit "Statthalter" der Klägerin, die sich damals noch an einer offenen Beteiligung an der GmbH gehindert sah. Später hat die Klägerin die Mehrheitsbeteiligung auch "offiziell" übernommen (wegen der Entwicklung der Beteiligungsverhältnisse an der GmbH wird auf die von der Klägerin hierzu vorgelegte Übersicht - Bl. 169 Bd. II d.A. - verwiesen).

Ebenfalls am 18.12.1998 schlossen die GmbH und der Beklagte einen Praxisübernahmevertrag (Bl. 208 ff. Bd. I d.A.). Die bis dahin vom Beklagten betriebene Steuerberaterpraxis sollte danach mit Wirkung zum 30.12.1998 auf die GmbH übertragen werden. Als Kaufpreis wurden insgesamt 1,6 Millionen DM vereinbart, zahlbar in zwei Raten von 1,12 Millionen DM am Übernahmetag und 480.000 DM nach 12 Monaten. Außerdem schlossen der Beklagte und die GmbH einen - nicht datierten - Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (Bl. 212 ff. Bd. I d.A.).

Beide Kaufpreisraten für die Praxisübernahme wurden vereinbarungsgemäß an den Beklagten gezahlt, allerdings nicht durch die GmbH, sondern durch die Klägerin. Diese trat insbesondere mit der ersten Kaufpreisrate von 1,12 Millionen DM in Vorlage, da die GmbH seinerzeit weder über entsprechende Eigenmittel noch über Fremdmittel eines Kreditinstituts verfügte. Inwieweit sich die Parteien zu dieser Zeit bereits über das weitere Schicksal der (Re-) Finanzierung des Kaufpreises verständigt hatten, ist streitig. Jedenfalls kam es im Zusammenhang mit der von der Klägerin vorgeschossenen ersten Kaufpreisrate zu einer von dem Zeugen Z1 bei seiner Vernehmung durch den Senat vorgelegten Bürgschaftsvereinbarung der Parteien vom 24.12.1998 (Blatt 348 Bd. III d.A.). Hierdurch übernahm der Beklagte ggü. der Klägerin eine betragsmäßig begrenzte selbstschuldnerische Bürgschaft i.H.v. 468.000 DM. In diesem Betrag enthalten waren 20.000 DM für die Einzahlung des auf den Beklagten entfallenden Anteils am Stammkapital. In Höhe der restlichen 448.000 DM (entspricht 40 % der Kaufpreisrate von 1,12 Mio. DM) sollten Ansprüche der Klägerin aus der Zahlung des Praxiskaufpreises gesichert werden.

Am 19.1.1999 kam es (zumindest) zwischen der Klägerin und der GmbH (der Kopf des Vertrags nennt aber den als "Partner" bezeichneten Beklagten als weitere Vertragspartei) zum Abschluss einer Cash-Clearing-Verein...

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