Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 18.08.1999; Aktenzeichen 5 O 80/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. August 1999 – 5 O 80/98 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer: DM 7.439,34.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung kann weitgehend Bezug genommen werden. Ihnen ist nur wenig hinzuzusetzen.

1. Die Klägerin muss sich nicht an dem offensichtlichen, ins Auge springenden Rechenfehler bei der Abrechnung des Darlehens … in ihrem Schreiben vom 10. September 1997 festhalten lassen.

Anders als bei einem selbst offenen Kalkulationsirrtum handelt es sich hierum einen reinen Additions-, also Rechenfehler, der einer falsa demonstratio gleichkommt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 119 RN 20). Gerade bei solchen offenbaren Unrichtigkeiten kann es kein Vertrauen der Gegenseite auf die Richtigkeit der „Unrichtigkeit” geben.

2. Zu Recht hat das Landgericht bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch nur ein einmaliges Sondertilgungsrecht berücksichtigt.

Soweit die Beklagten behaupten, dass sie wegen der fünfjährigen Laufzeit der Festzinsvereinbarung ohne die vorzeitige Darlehensablösung fünfmal von dem vertraglich vereinbarten Sondertilgungsrecht Gebrauch gemacht hätten, ist ihr Vortrag unsubstanziiert. Die Beklagten haben keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie dazu auch die nötigen finanziellen Mittel von immerhin jährlich DM 18.000,– gehabt hätten. Dem Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten ihr Hausgrundstück nur deshalb verkaufen müssen, um das Darlehen überhaupt zurückführen zu können, sind diese nicht ausreichend entgegengetreten.

3. Der Senat folgt dem Landgericht auch, soweit es seiner Entscheidung die „Berechnung 1” des Sachverständigen Prof. Dr. … zugrunde gelegt und dessen „Berechnung 3”, die auf einem höheren Wiederanlagezinssatz für Interbankenkredite beruht, nicht angewendet hat.

Grundsätzlich kann eine Bank den finanziellen Nachteil, der ihr durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, auf unterschiedliche Weise berechnen. Dabei kann sie sowohl einen Zinsmargenschaden verlangen als auch einen darüber hinausgehenden Zinsverschlechterungsschaden. Die genaue Berechnung kann auf Schwierigkeiten stoßen, weshalb es zulässig ist, von den Möglichkeiten des § 287 ZPO Gebrauch zu machen (BGH – 1.7.1997 – WM 1997, 1747 [1749, 1750] = NJW 1997, 2875). Diese Vorschrift schließt aber die Möglichkeit ein, die Berechnung im Einzelnen durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Das hat das Landgericht getan.

Ob die Bank der Ermittlung der Refinanzierungskosten die offenzulegenden eigenen Berechnungsfaktoren oder aber allgemeine, auf der Grundlage statistischer Angaben in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Berechnungsfaktoren zugrunde legt oder ob sie auf den allgemeinen Kapitalmarkt zurückgreift, unterliegt ihrer eigenen Entscheidung (vgl. BGH a.a.O.). Dann aber besteht keine rechtliche Verpflichtung, ihrer Berechnung allein diejenigen Faktoren zugrunde zu legen, die dem Kunden am günstigsten sind.

4. Die erstmals in der Berufungsbegründung wirksam erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung ist unbegründet. Den Beklagten steht eine solche Forderung mangels Schadens nicht zu.

Die Beklagten machen geltend, dadurch einen Zinsschaden erlitten zu haben, dass durch Verschulden der Klägerin der zur Ablösung des Darlehens zu verwendende Erlös aus dem Verkauf des Hausgrundstücks verspätet freigegeben und bei der Klägerin gutgeschrieben worden sei. Insoweit verweisen sie darauf, dass die Klägerin in ihrem Abrechnungsschreiben vom 10. September 1997 angegeben hat, sie werde bei verspätetem, d. h. nach dem 30. September 1997 erfolgendem Zahlungseingang für jeden Tag bestimmte Zinsbeträge nachfordern.

Die Beklagten tragen allerdings nicht vor, dass die Klägerin entsprechende Zinsbeträge überhaupt gefordert und sie diese gezahlt hätten. Nichts weist jedoch daraufhin, dass die Klägerin (bisher) mehr als die lediglich bis 30. September 1997 berechneten Beträge geltend gemacht hat.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Vollstreckungsschutz ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Beschwer war nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzen.

Für eine Zulassung der Revision (vgl. § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bestand kein Anlass.

 

Fundstellen

Haufe-Index 845551

EWiR 2001, 657

WM 2001, 565

WuB 2001, 519

ZBB 2001, 98

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