Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung und Schadensersatz wegen Wertemängeln an einer neu zu errichtenden Eigentumswohnung

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 17.07.2001; Aktenzeichen 13 O 360/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen VII ZR 321/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 17.7.2001 abgeändert.

Das Versäumnisurteil vom 10.12.1999 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt ist, den in der Urkunde des Notars K. mit Amtssitz in ... UR-Nr. 262/1994, Aufteilungsplan "Sondereigentum" Nr. 1 bezeichneten Keller Eingang H.-Gasse, geräumt und besenrein an die Klägerin herauszugeben.

Das Versäumnisurteil wird - unter Klarstellung zum Umfang des Miteigentumsanteils - weiter aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt ist, den Notar Friedrich K. mit dem Amtssitz in ... anzuweisen, zu UR-Nr. 262/1994 vom 17.6.1994 zu Gunsten der Klägerin die Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 2, Nr. 149/4 zu einem Miteigentumsanteil von 492,06/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Räumlichkeiten H.-Gasse 3 a, M. beim zuständigen Grundbuchamt zu beantragen und an die Klägerin 40.029 Euro nebst 7,5 % Zinsen seit dem 10.3.1999 aus der auf das Treuhandkonto des Notars eingezahlten Summe von 155.000 DM auszuzahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sind von dem Beklagten zu 53 %, von der Klägerin zu 47 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 90.000 Euro, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 Euro, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien sind mit mehr als 20.000 Euro beschwert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte hatte sein Grundstück in B. aufgeteilt und an - zuletzt - zwei Einheiten Wohnungseigentum begründet. Mit dem im Tenor bezeichneten notariellen Vertrag verkaufte er der - bereits eingezogenen - Klägerin einen Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an - faktisch - einer im Wesentlichen neu zu errichtenden Doppelhaushälfte. Auf den notariellen Vertrag UR-Nr. 262/1994 des Notars K. in ..., die Anlagen zum notariellen Vertrag und die ergänzende Urkunde vom 3.11.1994, UR-Nr. 477/1994 wird Bezug genommen.

Im notariellen Vertrag war der Kaufpreis mit 210.000 DM bestimmt; davon hatte die Klägerin 30.000 DM bereits gezahlt. Aus der verbleibenden Differenz sollte die Klägerin 25.000 DM als Gewährleistungseinbehalt zurückhalten dürfen. Den verbleibenden Betrag von 155.000 DM überwies sie - erst - im Jahre 1999 auf das Treuhandkonto des amtierenden Notars.

Die Klägerin hatte zwischenzeitlich in der Folgezeit eine Vielzahl von Mängeln gerügt. Auf ihren Antrag hin wurden im selbständigen Beweisverfahren LG Darmstadt -- 13 OH 27/97 mehrere Gutachten erstattet; auf diese Gutachten - vom 9.5.1998, 17.12.1998, 4.6.1999 und Juli 2000 - wird verwiesen.

Die Klägerin nimmt den Beklagten nunmehr auf Erfüllung des Kaufvertrages, Schadensersatz und Minderung in Anspruch.

Sie hat vorgetragen, das Wohngebäude sei mit zahlreichen Mängeln behaftet.

Nachdem die Klägerin am 10.12.1999 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erwirkt hatte, in welchem er u.a. verurteilt wurde, entsprechend dem Kaufvertrag vom 17.6.1994, UR-Nr. ..., den Keller, Eingang H.-G, der im Aufteilungsplan als Sondereigentum Nr. 1 bezeichnet ist, geräumt und besenrein zu übergeben

weiterhin

den Notar K. mit dem Amtssitz in 64686 ... R.-Str. 9, anzuweisen, betreffend seine Urkundenrolle Nr. 262/1994 vom 17.6.1994 die Löschung der durch die Klägerin nicht übernommenen Belastungen in Abteilung III. Nr. 3-7 zu beantragen und die Eigentumsänderung auf die Klägerin an dem Grundstück Gemarkung Flur 2 Nr. 149/4 betreffend den Miteigentumsanteil von 403, 89/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Räumlichkeiten, H.-Gasse 3 a, 64397 ..., auf die Klägerin beim zuständigen Grundbuchamt zu stellen und den Restkaufpreis i.H.v. 155.000 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 10.3.1999 an die Klägerin zurückzuzahlen.

hat die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 10.12.1999 zu Ziffern 3 und 5 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil betreffend die Ziffern 3 und 5 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, er könne den zu Ziff. 3 bezeichneten Kellerraum nicht herausgeben, da dieser der zweiten Wohneinheit zugeteilt sei. Der Klägerin sei unzulässige Rechtsausübung vorzuwerfen, wenn sie Gewährleistung über den Mängeleinbehalt von 25.000 DM hinaus beanspruche.

Das LG hat - nach Erlass eines Teilurteils über andere Punkte - mit Schlussurteil v...

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