Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverstoß: Werbung für eine Reparaturkostenversicherung mit dem Begriff „Garantie”

 

Orientierungssatz

Die Werbung für eine vom Gebrauchtwagenhändler seinen Kunden zu vermittelnde reine Reparaturkostenversicherung mit dem Begriff „Garantie” ist irreführend im Sinne des UWG § 3, da der Gebrauchtwagenhändler aus der „Garantie” in keiner Weise in Anspruch genommen werden kann und der Gebrauchtwagenkäufer keine Garantie erhält, sondern lediglich Versicherungsnehmer der Reparaturkostenversicherung wird.

 

Normenkette

UWG § 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.07.1995)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.02.1997; Aktenzeichen XI ZR 31/96)

 

Tenor

Die Berufung gegen das am 12. Juli 1995 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin versichert als vom Importeur von Renault-Fahrzeugen empfohlener Versicherer Garantien, die Kraftfahrzeughändler ihren Kunden beim Kauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen geben. Auf die als Anlage K 15 zu den Akten gereichten Garantie-Paß-Dokumente wird Bezug genommen. Die Antragsgegnerin bietet über ihre Generalagentur, die Firma A. Kfz-Garantie GmbH, Reparaturkostenversicherungen für gebrauchte Kraftfahrzeuge an. Auf das Bl. 132 f zu den Akten gereichte Muster wird Bezug genommen. Für dieses Angebot warben die Antragsgegnerin und ihre Generalagentur gegenüber Renault-Händlern mit dem aus der Anlage R 1 ersichtlichen Schreiben vom 17.3.1995 (B1. 26 d.A.), auf das ebenfalls Bezug genommen wird.

Mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (Antrage 2 bis 8) hat die Antragstellerin verschiedene Aussagen aus dem Werbeschreiben vom 17.3.1995 im Hinblick auf §§ 1, 3 UWG beanstandet. Das Unterlassungsbegehren zu den Antragen 2 und 8 hat das Landgericht durch Beschluß vom 20.4.1995 zurückgewiesen, die mit den Anträgen zu 3 bis 7 beanstandeten Aussagen hat das Landgericht der Antragsgegnerin mit dem Beschluß – einstweilige Verfügung – vom 20.4.1995 untersagt und seinen Beschluß im Widerspruchsverfahren durch das angefochtene Urteil bestätigt.

Insoweit hat die Antragsgegnerin keine Berufung eingelegt, so daß das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom– 12.7.1995 in diesem Teil rechtskräftig ist.

Durch den Beschluß einstweilige Verfügung – vom 20.4.1995 hat das Landgericht der Antragsgegnerin weiter (Antrag zu 1) untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

für die von ihr angebotene Reparaturkosten-Versicherung mit dem Begriff „Garantie” zu werben, insbesondere im Zusammenhang mit dieser Reparaturkosten-Versicherung die Begriffe Garantie-Inhaber, Garantie-Nehmer, Garantie-Geber, Garantie-Bedingungen zu verwenden, oder folgende Behauptungen aufzustellen:

– „um Ihnen die größtmögliche Sicherheit zu geben, gibt Ihnen das Autohaus eine Garantie auf die wichtigsten Baugruppen Ihres Kfz, entsprechend den in diesem Heft befindlichen Garantie-Bedingungen …”

– „wir, die A., sind für die Betreuung und Bearbeitung in Bezug auf die Fahrzeug-Garantie, die zeitlich über die Werksgarantien hinaus geht, Ihr Ansprechpartner …”.

Auch diesen Teil der einstweiligen Verfügung hat das Landgericht auf den Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigt; hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin hat im wesentlichen vorgetragen, die Verwendung des Begriffes Garantie für eine Versicherung sei irreführend, die übrigen Angaben im Händlerrundschreiben seien eine unzulässige vergleichende Werbung.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Beschluß – einstweilige Verfügung – vom 20.4.1995 aufrechtzuerhalten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Beschluß – einstweilige Verfügung – vom 20.4.1995 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat im wesentlichen vorgetragen, das Eilbegehren sei zum Punkt „Garantie” unzulässig, weil die Antragstellerin seit mehr als 5 Jahren ihre Vertragskonzeption kenne, hinsichtlich der übrigen Beanstandungen sei die Wiederholungsgefahr entfallen, nachdem die Firma A. eine Unterlassungserklärung abgegeben habe. Die Verwendung des Begriffs „Garantie” fur eine Reparaturkosten-Versicherung sei nicht irreführend, weil tatsächlich Leistungen zugesichert und gewährt würden.

Mit Urteil vom 12.7.1995, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beschluß vom 20.4. 1995 bestätigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie die teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung des Antrags 1 des Verfügungsbegehrens erstrebt.

Die Antragsgegnerin trägt hierzu im wesentlichen vor, ihr könne nicht generell untersagt werden, im Zusammenhang mit der von ihr angebotenen Reparaturkostenversicherung mit dem Begriff „Garantie” zu werben. Eine Irreführung der mit dem Händlerschreiben vom 17.3.1995 angeschriebenen Händler komme nicht in Betr...

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