Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Schadenersatz wegen Nicht-Nominierung eines Athleten zu den Olympischen Spielen

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.12.2011; Aktenzeichen 2-13 O 302/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.10.2015; Aktenzeichen II ZR 23/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 15.12.2011 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 135.500 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger fordert von dem Beklagten Schadensersatz, weil dieser ihn im Jahre 2008 nicht als Leichtathlet für die olympischen Spiele in Peking nominierte.

Der Kläger war seit dem Jahr 1997 professioneller Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung. Der Beklagte, ein eingetragener Verein, ist für die Endnominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele ausschließlich zuständig.

Der Kläger und der Deutsche Leichtathletik-Verband (DLV) schlossen am 24.11.2006/4.1.2007 eine für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 geltende Vereinbarung. Deren Klausel in Ziff. 2.2.1 enthält u.a. eine Regelung des Inhalts, der DLV schlage dem DOSB (Beklagten) "den Athleten, soweit zutreffend, auf der Grundlage der DOSB - Normierungsrichtlinien" zur Nominierung für die Olympischen Spiele vor.

Der Beklagte verabschiedete am 13.3.2007 und am 24.7.2007 "Grundsätze zur Nominierung der Olympiamannschaft Peking 2008". Danach sind Voraussetzungen für die namentliche Nominierung der Mitglieder der Olympiamannschaft Peking 2008:

2.1. "Das eigenständige Erreichen von Quoten/Startplätzen gem. der vom IOC gemeinsam mit den Internationalen Verbänden vorgegebenen Kriterien bzw. die Erfüllung von Qualifikationsleistungen ...", was jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Nominierung begründe.

2.2. "... für eine ... disziplinbezogene und für eine namentliche Benennung ... grundsätzlich der Leistungsnachweis einer begründeten Endkampfchance bei den Olympischen Spielen 2008", was näher ausgeführt wird.

2.5. "... in zeitlicher Nähe zu den Olympischen Spielen ... eine Leistungsbestätigung", welche in den u.g. sportartspezifischen Nominierungskriterien festzulegen sei.

Die inhaltliche Ausarbeitung dieser Kriterien oblag lt. Ziff. 3. der "Grundsätze"..."dem Geschäftsbereich Leistungssport des DOSB, den Spitzenverbänden und den betreffenden Aktivensprechern der Verbände/Disziplinen".

Der Deutsche Leichtathletik - Verband (DLV) verabschiedete am 6.12.2007 "Nominierungsrichtlinien 2008", deren Präambel in Bezug genommen wird. Hinsichtlich der vom 15. - 24.8.2008 in Peking/China stattfindenden Olympischen Spiele heißt es in Ziff. 3.1 der Richtlinien, die Nominierung für die Spiele erfolge durch den DOSB auf Vorschlag des ... Leistungssport des DLV auf der Grundlage der mit dem DOSB zum 1.5.2007 und im November 2007 abgestimmten Nominierungsanforderungen, die vom DOSB - Präsidium am 6.12.2007 verabschiedet worden seien. Ziff. 3.1.2 enthält u.a. folgende Regelungen:

"Die Olympianorm ist dann erfüllt, wenn in den Disziplinen, in denen die 1. und 2. Norm benannt ist, beide Normen mindestens je einmal in einer der unter Ziff. 3.1.1 benannten Veranstaltungen erreicht wurde.

Im Hoch-, Weit - und Dreisprung gilt die Olympianorm auch dann als erfüllt, wenn nicht die höhere Normanforderung ..., sondern die alternativ benannte Normanforderung erfüllt wurde."

In Ziff. 3.1.9 wurde die "DLV - Norm OS 2008" für Männer im Dreisprung wie folgt festgelegt: 1. Norm: 17,10 m, 2. Norm: oder 2 × 17 m.

Die Nominierungsrichtlinien des DLV für die Weltmeisterschaften 1997 bestimmten erstmals unter Ziff. 3.1.1. "Normerfüllung": 1 × DLV - WM - Norm ... plus 1 × Meldeleistung IAAF ..." "Als zweimalige Normerfüllung wird nur anerkannt, wenn diese in zwei Veranstaltungen an zwei Tagen erfolgte". Dieser Passus wurde in die Richtlinien für die Olympischen Spiele 2000 aufgenommen. Für die Olympischen Spiele 2004 wurde die Forderung zweimaliger Normleistungen gestrichen.

Der Kläger erzielte innerhalb des vom 1.3. - 6.7.2008 dauernden Nominierungszeitraums, nämlich am 25.6.2007, auf einer Qualifikationsveranstaltung, dem 15. Weseler Springermeeting, im Vorkampf im letzten Versuch eine Weite von 17 m und im Endkampf im dritten Versuch eine Weite von 17,04 m, ferner innerhalb der auf seinen Antrag bis zum 13.7.2008 verlängerten Frist bei einem Wettkampf in Tanger bei über dem Grenzwert von 2,0 m/s liegendem Rückenwind von 2,3 m/s eine Weite von 17,09 m. Wegen der weiteren Sprungleistungen des Klägers in der Zeit vom 25.5.2008 bis zum 16.7.2008 wird auf seine Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen.

Der DLV wertete den Sprung in Tanger und einen weitere...

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