Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuervorauszahlungen und Nachteilsausgleichung bei begrenztem Realsplitting

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Erstattung der aus dem begrenzten Realsplitting erwachsenden finanziellen Nachteile umfasst Steuervorauszahlungen an das Finanzamt nur dann, wenn bereits diese einen gegenwärtigen finanziellen Nachteil darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Unterhaltsberechtigte die Vorauszahlungen nur aus Mitteln aufbringen kann, die sie zur Sicherung ihres Unterhalts benötigt.

Kann die Unterhaltsberechtigte die Steuervorauszahlungen aus anderen Mitteln - insb. aus vorhandenem Vermögen - aufbringen, verwirklicht sich der finanzielle Nachteil aus dem begrenzten Realsplitting erst mit der Festsetzung der endgültigen Steuerschuld durch den für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid.

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

AG Gießen (Urteil vom 29.06.2005; Aktenzeichen 24 F 344/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG - FamG - Gießen vom 29.6.2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.500 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die 1953 geborene Klägerin, die brasilianische Staatsangehörige ist, und der 1954 geborene Beklagte, der deutscher Staatsangehöriger ist, haben am 19.8.1993 die Ehe geschossen. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil des AG - FamG - Gießen vom 11.6. 2003 rechtskräftig geschieden.

Obgleich die Parteien mit notariell beurkundeten Ehevertrag vom 6.8.1993 wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hatten, verpflichtete sich der Beklagte in einem in der mündlichen Verhandlung der Ehescheidung geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich, an die Klägerin für die Kalenderjahre 2003 bis einschließlich 2006 jährlich einen Betrag i.H.v. 12.500 EUR als Unterhalt zu zahlen. Die Klägerin verpflichtete sich, die Anlage U zur Steuererklärung des Beklagten auszufüllen und zu unterschreiben. Der Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin sämtliche aus der Unterzeichnung der Anlage U resultierenden Steuernachteile zu ersetzen sowie etwaige Steuerberatungskosten zu übernehmen. Ferner übernahm der Beklagte die Kosten des Scheidungsverfahrens.

Den für das Kalenderjahr 2003 der Klägerin entstandenen Steuernachteil hat der Beklagte einschließlich der Steuerberatungskosten erstattet.

Gegen die Klägerin wurde vom Finanzamt mit dem das Kalenderjahr 2003 betreffenden Steuerbescheid vom 18.1.2005 die Zahlung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2005 und mit Anforderung vom 24.1.2005 für den Veranlagungszeitraum 2004 festgesetzt, und zwar für 2004 i.H.v. 3.165 EUR insgesamt und für 2005 i.H.v. 847 EUR je Quartal.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung dieser Vorauszahlungen in Anspruch.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG die Klage insoweit abgewiesen. Da die Steuerpflicht der Klägerin nicht nur von den Unterhaltszahlungen des Beklagten abhänge, sondern auch von sonstigen Faktoren, deren Vorliegen erst mit der Steuerfestsetzung feststehe, könne eine Vorauszahlung nicht erstattet verlangt werden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klageforderung bezüglich der vom Finanzamt geforderten Vorauszahlungen weiter verfolgt.

Sie ist der Ansicht, die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung sämtlicher Steuernachteile erstrecke sich auch auf die Steuervorauszahlungen. Ihr könne nicht angesonnen werden, die Vorauszahlungen aus ihren Mitteln zu erbringen, zumal sie ihren Unterhalt ungeschmälert für ihren Lebensbedarf benötige.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 29.6.2005 verkündeten Urteils des AG - FamG - Gießen den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.165 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 22.2.2005 und weitere 847 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 25.2.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurück zu weisen.

Er verweist darauf, dass die Klägerin - unstreitig - über Sparvermögen von mehr als 60.000 EUR und darüber hinaus über Immobilieneigentum in Form eines 2500 qm großen Hausgrundstücks in Brasilien verfüge. Es bestehe für ihn das Risiko, dass er im Falle, dass der Jahressteuerbescheid keine oder eine wesentlich geringere Steuerpflicht der Klägerin ergebe als bei der Vorauszahlungsanordnung angenommen, einen Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin nicht realisieren könne, zumal die Klägerin beabsichtige, nach Brasilien zurückzukehren. Im Übrigen habe die Klägerin den Vorauszahlungsbescheid abwenden können. Da ihm völlig unbekannt sei, ob und welche steuerpflichtigen Einkünfte die Klägerin in dem Vorauszahlungszeitraum habe und in welcher Höhe tatsächlich eine Steuerfestsetzung erfolgen werde, könne der Steuernachteil erst mit dem Steuerfestsetzungsbes...

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