Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis eines Mietervereins sowie unwirksame, unangemessen benachteiligende Klauseln im Formularmietvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Klagebefugnis eines Mietervereins zur Verbandsklage gemäß AGBG § 13.

2. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das am 27.02.1990 verkündete Urteil des LG Frankfurt (= WuM 1990, 271) teilweise abgeändert:

2.1 Der Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, folgende Klauseln oder inhaltsgleiche Bestimmungen in dem von ihm herausgegebenen Mietvertragsformular zu verwenden oder deren Verwendung zu empfehlen (hiervon ausgenommen sind Verträge, die von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Mieter abgeschlossen werden):

3. "Soweit zulässig, ist der Vermieter bei Erhöhung bzw Neueinführung der Betriebskosten berechtigt, den entsprechenden Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung umzulegen. Gleiches gilt für eine Erhöhung der Kapitalkosten."

5. "Die Erhöhung oder Senkung von Betriebskosten berechtigt den Vermieter, die Vorauszahlungen entsprechend anzupassen".

13. "Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt, ausgenommen an besuchsweise sich aufhaltende Personen", insoweit, als in dieser Klausel die Worte "ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung" enthalten sind.

18. "Sollte davon abweichend der Vermieter gleichwohl eine - nur schriftlich wirksame - Einwilligung erteilen, bezieht sich diese nur auf ein bestimmtes Tier", insoweit, als in dieser Klausel die Worte "nur schriftlich wirksame" enthalten sind.

22. "Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig".

28. "Gewerbepolizeiliche betriebsbedingte Auflagen (zB Weißen, Anbringen von feuerfesten Türen) hat der Mieter zu tragen."

30. "Veränderungen an und in der Mietsache, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, die Um- oder Einbauten ganz oder teilweise im Falle seines Auszugs zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen, ohne daß es eines Vorbehaltes des Vermieters bei der Einwilligung bedarf."

32. "Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Das gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte und Vergleiche aller Art."

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, die vorgenannten Klauseln gegenüber seinen Mitgliedsvereinen zu widerrufen.

3. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils wird der Klageantrag zu 2. (Zahlung einer Vertragsstrafe) abgewiesen.

4. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen und werden die Berufungen zurückgewiesen.

5. Die Beschwer des Klägers beträgt 9.000 DM, die Beschwer des Beklagten beträgt 87.000 DM.

6. Die Revision des Klägers wird zugelassen.

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

1. Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, wonach der Vermieter berechtigt ist, einen "geeigneten" Verteilungsschlüssel für die Nebenkosten zu bestimmen, ohne daß der gewählte Umlegungsmaßstab "billigem Ermessen" entsprechen muß, ist unwirksam (so auch OLG Hamm, 1983-09-27, 4 REMiet 14/82, NJW 1984, 984).

2. Eine Klausel im Formularmietvertrag, die eine Beheizung der Tagesaufenthaltsräume von 9 bis 22 Uhr mit einer Temperatur von mindestens 20 Grad - und für die anderen Räume eine angemessene Erwärmung - vorsieht, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (so auch BGH, 1991-05-15, VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750).

3. Kann der Mieter bei Heizungsausfall weder eine Ersatzbeheizung verlangen, noch einen Anspruch auf Mietminderung wegen des Wohnungsmangels geltend machen, so ist er dadurch unangemessen benachteiligt (so auch LG Darmstadt, 1986-10-24, 17 S 11/86, WuM 1987, 315).

4. Eine Mietvertragsklausel, wonach der Vermieter berechtigt ist, jeweils vor Beginn der Heizperiode die Fälligkeit der Brennstoffkosten (Zahlung bei Anlieferung) zu bestimmen, ist unwirksam.

5. Eine Vertragsklausel, wonach der Vermieter berechtigt ist, bei Errichtung einer Gemeinschaftsantenne/Breitbandkabelanschluß die Entfernung der Einzelantenne/Einzelanschluß des Mieters auf dessen Kosten zu verlangen, ist ebenso unwirksam wie eine Klausel, die den Vermieter nicht verpflichtet, verpflichtet, einen Kabelanschluß herzustellen, noch dem Mieter zu gestatten, eine eigene Antenne anzubringen, wenn ein Breitbandkabelanschluß in der Wohnung vorhanden ist, der von einem Dritten, der das Haus verkabelt hat, betrieben wird.

6. Eine Mietvertragsklausel, die das uneingeschränkte Verbot der Tierhaltung vorsieht und dem Vermieter das Recht einräumt, nach freiem Ermessen die Tierhaltung zu gestatten, ist unwirksam.

7. Mietvertragsklauseln, wonach der Mieter die v...

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