Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.05.1999; Aktenzeichen 2/6 O 84/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.5.1999 teilweise abgeändert:

Der Beschluß – einstweilige Verfügung vom 2.3.1999 – wird in Ziffer 1 b aufgehoben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Antrag 1 b zurückgewiesen.

Der Beschluß – einstweilige Verfügung – wird in Ziff. 2 teilweise aufgehoben und unter Zurückweisung des weitergehenden Auskunftsbegehrens wie folgt neu gefaßt:

Den Antragsgegnern wird aufgegeben, der Antragstellerin unverzüglich Auskunft über den Vertriebsweg der von ihnen im Sinne der Ziff. 1 a des Beschlusses – einstweilige Verfügung – vom 2.3.1999 mit dem Label der Marke … hergestellten und in den Verkehr gebrachten wiederbefüllten Tonerkartuschen zu geben unter Angabe des Namens und der Anschrift der gewerblichen Abnehmer sowie die Menge der hergestellten und ausgelieferten Tonerkassetten.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Eilverfahrens haben die Antragstellerin 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf 1 Million DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin stellt Computerdrucker nebst Zubehör her, die sie unter der Marke … vertreibt, deren Inhaberin die Firma … ist. Diese hat der Antragstellerin eine Lizenz an der Marke erteilt und die Antragstellerin ermächtigt, markenrechtliche Ansprüche in Deutschland durchzusetzen. Die Antragsgegnerin, deren Vorstand der Antragsgegner zu 2 ist, vertreibt u. a. wiederaufbereitete Laserdrucker-Tonerkartuschen der Antragstellerin, die diese unter der Marke … vertrieben hatte. Diese Tonerkartuschen erhält die Antragsgegnerin von ihren Kunden oder kauft sie von Dritten auf. Danach befüllt sie diese Kartuschen mit Toner und vertreibt die wiederbefüllten Kartuschen. In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, daß eine Vielzahl von derart wiederbefüllten Kartuschen das Label … noch erkennen ließ, obwohl die Antragsgegner auf den wiederbefüllten Kartuschen Aufkleber mit der Bezeichnung … angebracht hatten. Streitig ist dagegen nach wie vor, ob den wiederbefüllten Kartuschen Datenblätter mit der Bezeichnung „…” beigepackt waren. Die Antragstellerin sieht in den genannten Handlungen eine Verletzung der Rechte an der Marke … und hat die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen; ferner hat sie zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs die Sequestrierung der im Besitz der Antragsgegner befindlichen Kartuschen betrieben.

Mit Beschluß – einstweiliger Verfügung – vom 2.3.1999 hat das Landgericht

  1. den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt,

    1. im geschäftlichen Verkehr wiederbefüllte Tonerkartuschen anzubieten, zu verkaufen, zu bewerben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu benutzen, einzuführen oder auszuführen, die mit der Marke … versehen sind,
    2. im geschäftlichen Verkehr Tonerkartuschen Datenblätter beizufügen, die mit der Marke … versehen sind, und die Tonerkartuschen mit diesen Datenblättern in den Verkehr zu bringen,
  2. den Antragsgegnern aufgegeben,

    der Antragstellerin unverzüglich Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihr im Sinne der Ziffer 1 mit dem Label der Marke … in den Verkehr gebrachten Datenblätter und wiederbefüllten Tonerkartuschen insbesondere unter der Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers, der Vorlieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und oder bestellten Tonerkassetten und Datenblätter im Sinne von Ziff. 1 zu erteilen,

  3. den Antragsgegner aufgegeben,

    zur Sicherung des markenrechtlichen Vernichtungsanspruchs der Antragstellern und bis zur Entscheidung in der Hauptsache sämtliche in ihrem Besitz befindliche Tonerkartuschen gem. Ziff. 1 a zur amtlichen Verwahrung an den Gerichtsvollzieher herauszugeben.

Im Widerspruchsverfahren hat die Antragsteller ihr Eilbegehren näher begründet und beantragt,

den Beschluß – einstweilige Verfügung – vom 2.3.1999 zu bestätigen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

den Beschluß vom 2.3.1999 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegner haben in erster Instanz behauptet, die Klagemarke auf den Kartuschen immer mit einem Aufkleber mit der Bezeichnung … vollständig überklebt zu haben und den von ihnen dermaßen überklebten Kartuschen nie Datenblätter mit dem Aufdruck … beigefügt zu haben. Für die Herstellung der Datenblätter werde eine Smart-Box verwendet, so daß die damit hergestellten Datenblätter den behaupteten Aufdruck nicht aufwiesen.

Mit Urteil vom 19.5.1999 hat das Landgericht den Beschluß vom 2.3.1999 bestätigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragsgegner.

Die Antragsgegner räumen nunmehr zwar ein, daß die von ihnen wiederbefüllten Toner...

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