Normenkette

HGB § 89b

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-13 O 127/04)

 

Gründe

Die Parteien streiten über einen Ausgleichsanspruch der Klägerin als Vertragshändlerin.

Die Beklagte ist Herstellerin von Y1-Neufahrzeugen und den dazugehörigen Ersatz- und Austauschteilen. Die Klägerin war seit Oktober 1992, zuletzt auf Grundlage des Y1-Vertragshändlervertrages vom 1.1.1997 (Anlage K 1) als Vertragshändlerin für die Beklagte im Bereich Pkw und Nutzfahrzeuge tätig.

Mit Schreiben vom 20.3.2002 kündigte die Beklagte den Händlervertrag ordentlich zum 30.9.2003 (Anlage K 2). Den - ihr angebotenen - Abschluss eines neuen Vertragshändlervertrages ab 1.10.2003 lehnte die Klägerin ab. Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 1.10.2003 einen Vertrag für Y1-Service-Partner, auf dessen Grundlage die Klägerin einen autorisierten Servicebetrieb für die Beklagte fortführt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.10.2003 meldete die Klägerin einen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB dem Grunde nach an (Anlage K 5). Mit Schreiben vom 26.2.2004 konkretisierte sie den Ausgleichsanspruch der Höhe nach (Anlage K 6). Die Beklagte verweigert eine Ausgleichszahlung, weil die Klägerin den Abschluss eines neuen Händlervertrages abgelehnt hat.

Die Klägerin hat in der Vorinstanz zuletzt 113.362,96 EUR nebst Zinsen gefordert.

Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 43.505,75 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zunächst die Summe der Einkaufspreise von der Summe der Verkaufspreise subtrahiert und hierauf den Anteil der berücksichtigungsfähigen Boni am Stammkundenumsatz addiert. Von dieser Zwischensumme II hat es die Anteile der auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlungen zu berechnenden Provisionen für Stammkundengeschäfte abgezogen, die handelsvertreteruntypisch sind (Zwischensumme III). Die Zwischensumme III hat es mit 5 auf die Dauer des Prognosezeitraums hochgerechnet und im Rahmen der Billigkeitsprüfung die so gewonnene Zwischensumme IV unter verschiedenen Gesichtspunkten, wie etwa der Sogwirkung der Marke, reduziert.

Wegen der Einzelheiten zur Begründung und der tatsächlichen Feststellungen in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 26.7.2006 Bezug genommen.

Gegen das den Parteien am 27.7.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7.8.2006 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung am 27.10.2006 begründet (Bl. 549). Die Beklagte hat am 14.8.2006 Berufung eingelegt und diese am 11.9.2006 begründet (Bl. 498).

Die Klägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt:

Das LG habe den Kunden Z1 (Nr ... Anlage K 42) zu Unrecht nicht als Mehrfachkunden anerkannt. Z1 sei der Bruder des Vorkäufers und aufgrund des Näheverhältnisses zum Erstkäufer als Mehrfachkunde anzuerkennen. Insoweit habe das LG darauf hinweisen müssen, dass sie, die Klägerin, für ihre Behauptung keinen Beweis angeboten habe (Rüge aus § 139 ZPO). Der nunmehr angebotene Zeugenbeweis sei daher nicht verspätet (Bl. 561 d.A.).

In methodischer Hinsicht sei bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) zugrunde zulegen. Der insoweit ermittelte relative Rohertrag sei ins Verhältnis zum Mehrfachkunden - UPE-Umsatz zu setzen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Umsatzes sei die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Denn der Anteil des übertragenen Kundenstammes, von dem Folgebestellungen zu erwarten seien, könne nur anhand der neutralen unverbindlichen Preisempfehlung ermittelt werden. Dem Umstand, dass die Klägerin den Kunden einen Nachlass auf die UPE eingeräumt hat, werde dadurch Rechnung getragen, dass der anhand der UPE abstrakt errechnete Mehrfachkundenanteil auf den individuell errechneten Rohertrag bezogen werde (Bl. 562).

Schließlich erhebt die Klägerin gegen die Berechnung des LG grundlegende Bedenken, soweit dieses eine Kürzung i.H.v. 2,5 % auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlung in Abzug gebracht hat. Richtigerweise habe nach Ansicht der Klägerin bei der Ermittlung des Abschlags i.H.v. 2,5 % allein der Mehrfachkunden-Verkaufsumsatz zugrunde gelegt werden dürfen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Umsatzes müsse die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Hersteller sein. Nachlässe ggü. der unverbindlichen Preisempfehlung seien im Rahmen der Bestimmung des Rabattsatzes zu berücksichtigen. Aus diesem unterschiedlichen Ansatz ergibt sich nach Darstellung der Klägerin bei der Mehrfachkundenprovision ein Unterschied von 10.282,91 EUR (Bl. 562, 563 d.A.).

Rechtsfehlerhaft habe das LG einen Billigkeitsabschlag i.H.v. insgesamt 55 % vorgenommen (Bl. 563 ff. d.A.). Die - nach Ansicht der Klägerin insoweit darlegungspflichtige - Beklagte sei jeglichen Beweis dafür schuldig geblieben, dass von der Marke Y1 eine Sogwirkung ausgehe. Ohne jede Grundlage habe das LG daher eine Sogwirkung der Marke i.H.v. 25 % in Ansatz gebracht. Zu Unrecht habe das LG einen Abschlag von 5 % mit der Begründung vorgenommen, dass ...

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