Normenkette

BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 204 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.11.2013; Aktenzeichen 2-10 O 51/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.11.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung am 23.12.1996 an der A & Co. KG mit einem Nennwert von 100.000,- DM geltend. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 139.f. d.A.).

Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben (Bl. 137 - 145 d.A.).

Es hat die schadensersatzauslösende Pflichtverletzung der Beklagten in der fehlenden Aufklärung über die von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütungen gesehen und ist davon ausgegangen, dass die erhobene Einrede der Verjährung keinen Erfolg hat.

Zwar sei die absolute Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB bei Klageerhebung am 1.2.2013 bereits abgelaufen gewesen, die Verjährung sei jedoch gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. § 167 ZPO für die Pflichtverletzung der fehlenden Aufklärung über Rückvergütung durch den Güteantrag (Anl. K10) gehemmt worden. Denn der eingereichte Güteantrag lasse in noch ausreichender Weise erkennen, dass der Kläger wegen der streitgegenständlichen Beteiligung gerade im Hinblick auf die unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen Schadensersatz begehre.

Gegen dieses der Beklagten am 6.12.2013 zugestellte Urteil (Bl. 149 d.A.) hat sie am 2.1.2014 Berufung eingelegt (Bl. 166 d.A.) und dieses Rechtsmittel nach dreimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1.4.2014 (Bl. 178 d.A.) an diesem Tag begründet (Bl. 180.ff. d.A.).

Die Berufung macht in erster Linie geltend, dass das LG fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass der Güteantrag des Klägers vom 29.12.2011 für eine hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs genüge. Der Güteantrag des Klägers enthalte weder einen konkreten Lebenssachverhalt noch einen konkreten, vollstreckungsfähigen Antrag. Darüber hinaus könne dem Güteantrag nicht entnommen werden, welcher Mitarbeiter den Kläger in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Anlage beraten habe. Es fehle weiter die konkrete Bezeichnung des Streitgegenstandes, d.h. des Lebenssachverhaltes, damit der Schuldner erkennen könne, was ihm konkret vorgeworfen werde.

Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass das LG auch fehlerhaft die Kausalität der Pflichtverletzt bejaht habe und dass auch die kenntnisabhängige Verjährung gegeben sei, da der Kläger bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zeichnung von der Provisionspraxis der Beklagten Kenntnis gehabt habe.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 29.11.2013 - 2/10 O 51/13, die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Er macht insbesondere geltend, dass die Beklagte aufgrund dessen, dass in dem Güteantrag die Filiale der Beklagten in O1 genannt sei, in der der Kläger beraten worden sei, den Sachverhalt individualisieren könne. Zudem habe der Kläger Anfang 2011 auch mit Herrn Z1 besprochen, dass er sich schlecht beraten fühle.

Ferner genüge der Güteantrag den formalen Voraussetzungen der für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Anforderungen an einen Antrag im Güteverfahren im Gegensatz zu dem in § 204 BGB genannten weiteren Verfahren wie Klage und Mahnbescheid deutlich geringer seien. Vergleichbar mit den Anforderung im Schieds- und im selbständigen Beweisverfahren könne nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 und 11 BGB auch ein unbezifferter Antrag die Verjährung hemmen. Ferner sei zu bedenken, dass selbst ein unbestimmter Feststellungsantrag die Verjährung hemmen könne. Schließlich macht der Kläger geltend, dass die entscheidungserhebliche Frage, welche Angaben ein Güteantrag enthalten müsse, um die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu hemmen, bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Zudem gebe es divergierende Entscheidungen der OLG.

II. Die Berufung ist begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist verjährt und mithin gem. § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar.

Denn die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist gem. § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB ist mit Ablauf des 31.12.2011 verstrichen und konnte durch Erhebung der Klage am 19.2.2013 nicht mehr gehemmt werden.

Der Kläger zeichnete die...

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