Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 17.09.1998; Aktenzeichen 2 O 115/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.09.1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … 730.000,10 DM zuzüglich 5 % Jahreszinsen aus jeweils 77.667,88 DM seit dem 04.01.1996, 05.02.1996, 05.03.1996, 04.04.1996, 06.05.1996, 04.06.1996; 04.07.1996, 05.08.1996, 04.09.1996, 04.10.1996, 05.11.1996 und 04.12.1996, 06.01.1997, 04.02.1997 und 04.03.1997 abzüglich am 05.07.1996 gezahlter 88.050,– DM, am 02.08.1996, 12.08.1996, 04.09.1996, 04.10.1996 und 12.10.1996 jeweils gezahlter 44.025,– DM und abzüglich am 22.11.1996 gezahlter 88.025,– DM sowie nebst 5 % Zinsen aus 51.609,86 DM seit dem 15.02.1997 und aus weiteren 17.643,19 DM seit dem 02.01.1998 zu zahlen.

Auf den Hilfsantrag zu Ziffer 2 a wird die Beklagte weiter verurteilt, zugunsten des Klägers als Konkursverwalters über das Vermögen der Firma … in Höhe eines Betrages von 498.466,07 DM nebst 5 % Zinsen aus jeweils 75.040,28 DM seit dem 04.04.1997 und aus jeweils 77.627,88 DM seit dem 05.05.1997, 04.06.1997, 04.07.1997, 05.08.1997 und 04.09.1997 und aus 35.286,39 DM seit dem 02.01.1998 Sicherheit in Form einer Realsicherheit nach § 232 Abs. 1 BGB zu leisten. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen und seine Klage im übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf eine Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 960.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank zu erbringen.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte mehr als 60.000,– DM, für den Kläger weniger als 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma … (im folgenden als „Gemeinschuldnerin” bezeichnet). In dieser Eigenschaft begehrt er mit seiner Klage von der Beklagten in erster Linie Zahlung in Höhe der der bisherigen Vermieterin der Gemeinschuldnerin, der Firma … (im folgenden als „Zedentin” bezeichnet) zustehenden Mietzins- und Nebenkostenrückstände, die vor und nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin aufgelaufen sind.

Am 25.02.1988 schlossen die im Jahre 1951 gegründete Gemeinschuldnerin und die Beklagte einen Gewinnabführungsvertrag auf unbestimmte Zeit, beginnend mit dem 01.10.1987. In § 2 Abs. 4 des Vertrages heißt es, dass die Beklagte „jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen” habe, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen werden, dass den freien Rücklagen Beträge entnommen würden, die während der Dauer dieses Vertrages in sie eingestellt worden seien. § 302 Abs. 3 Aktiengesetz sollte entsprechend gelten. In § 3 ist die Geltung von §§ 291310 des Aktiengesetzes vereinbart, soweit der Vertrag nicht zulässigerweise abweichende Regelungen enthält. – Wegen weiterer Einzelheiten des Gewinnabführungsvertrages wird auf dessen vorliegende Ablichtung (Bl. 12–16 d.A.) verwiesen. –

Mit Vertrag vom 25.05.1991 vermietete die Zedentin an die Gemeinschuldnerin ihr Betriebsgrundstück in … für die Zeit vom 01.07.1991 bis 30.09.1997 zum monatlichen Mietzins in Höhe von zunächst 58.333,33 DM netto. § 2 des Vertrages sieht ein einseitiges Kündigungsrecht der Vermieterin vor. – Wegen weiterer Einzelheiten des Mietvertrages vom 25.05.1991 wird auf dessen vorliegende Ablichtung (Bl. 18–28 d.A.). Bezug genommen. –

Unter dem 23.03.1993 kündigte die Beklagte den Gewinnabführungsvertrag vom 30.04.1993 mit der Begründung, dass an diesem Tage sämtliche Gesellschaftsanteile an der Gemeinschuldnerin an die Firma … abgetreten seien und der Gewinnabführungsvertrag damit seine Wirkung verloren habe (Bl. 15 d.A.). Die Beendigung des Gewinnabführungsvertrages wurde am 12.08.1993 im Handelsregister eingetragen und am 13.10.1993 vom Handelsregister des Amtsgerichts … öffentlich bekanntgemacht. Die bis zum 30.04.1993 entstandenen Verluste der Gemeinschuldnerin glich die Beklagte aus, die bis zum 31.12.1995 entstandenen Verluste trug die Firma …. Mit Schreiben vom 20.10.1993 (Bl. 29 und 30 d.A.) erklärte die Zedentin, sie verlange von der Beklagten gemäß § 303 Aktiengesetz Sicherstellung in Höhe ihrer Forderungen, die sie auf 3.952.916,51 DM bezifferte. Dem widersprach die Beklagte unter dem 16.12.1993 (Bl. 31–33 d.A.). Unter dem 18.04.1994 verlangte die Zedentin erneut von der Beklagten Sicherstellung (Bl. 34 und 35 d.A.) und erklärte, eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrages sei ihr wegen einer gezahlten Abfindung von 2 Millionen DM und wegen der der Gemeinschuldnerin überlassenen Lagerregale im Werte von 230.000,– DM unzumutbar. Fe...

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