Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 12.10.2016; Aktenzeichen VIII ZR 103/15)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.05.2013; Aktenzeichen 2-18 O 443/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.10.2016; Aktenzeichen VIII ZR 103/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 27.5.2013 - Az.: 2/18 O 443/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat von der Beklagten Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs und Schadensersatz verlangt.

Der Kläger erwarb von der beklagten Fahrzeughändlerin am 27.3.2010 einen gebrauchten Marke1 ... Anfang August 2010, nachdem der Kläger das Fahrzeug ca. 13.000 km gefahren hatte, schaltete die Automatikschaltung in der Einstellung "D" nicht mehr selbständig in den Leerlauf, stattdessen "starb" der Motor "ab". Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren an Steigungen war nicht mehr möglich.

Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Kläger mit Schreiben vom 8.9.2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie die Anfechtung seiner kaufvertraglichen Willenserklärung.

Mit der Klage hat er die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Ersatz von Kosten für den Austausch defekter Bremsen und der Sommerreifen (1.549,73 EUR), für Kosten der Fehlersuche durch eine Fachwerkstatt (534,70 EUR), eines Ersatzfahrzeugs (46,01 EUR) sowie Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit von 5.3.2011 bis 4.3.2012 (365Tage) von 28.835 EUR (Bl. 149/150 d.A.) verlangt.

Die Beklagte hat bestritten, dass bereits bei Übergabe ein Mangel vorgelegen habe.

Das LG hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen A die Klage abgewiesen. Dem Kläger sei der Nachweis, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen sei, nicht gelungen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass ein Schaden am Freilauf des hydrodynamischen Drehmomentwandlers aufgetreten sei. Da sich der Freilauf in einem ölführenden Bereich befinde und keiner stoßförmigen Belastung ausgesetzt sei, seien in der Regel keine Ausfälle des Freilaufs über die Gesamtlebensdauer des Fahrzeugs zu erwarten. Nach Ansicht des Sachverständigen dürfte der Schaden erst in dem Zeitpunkt eingetreten sein, als das Getriebe die klägerseits benannten Auffälligkeiten aufgewiesen habe. Zwar sei auch ein Fahren mit einem defekten Freilauf möglich, hierbei wären jedoch deutliche Auffälligkeiten bei den Schaltungen zu erwarten gewesen, die der Kläger allerdings nicht geschildert habe. Vielmehr sei der Kläger nach Erwerb des Fahrzeugs noch ca. 13.000 km gefahren, bevor die Getriebeprobleme aufgetreten seien. Es sei daher ausgeschlossen, dass der Defekt am Freilauf bereits bei Übergabe vorgelegen habe. Dem Kläger helfe die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht, weil eine solche Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar wäre. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es zwar grundsätzlich möglich, dass der Freilauf bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Vorschädigung aufgewiesen habe, die sich dann bis zu der letztlich im Fahrbetrieb bemerkbaren Form ausgeweitet habe. Derartige mechanische Veränderungen, wie z.B. Mikrorisse oder sog. Pittings könnten auch bereits vor Übergabe vorgelegen haben, worin grundsätzlich ein Sachmangel zu sehen sei. Nach dem Sachverständigen könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Übergabe keinerlei mechanische Veränderungen vorhanden gewesen seien. Als Ursache könne auch eine Überlastung des Freilaufs in Betracht kommen. Der Sachverständige habe keine Feststellung dazu treffen können, ob bzw. wann ein solches schädigendes, anormales Ereignis aufgetreten sei. Damit stehe nicht fest, dass überhaupt ein Sachmangel vorgelegen habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei nicht ausgeschlossen, dass der Schaden ausschließlich aufgrund des Fahrverhaltens des Klägers zustande gekommen sei. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB gelte aber nicht für die hier offene Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliege, sondern setze einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus. Auch der Vortrag des Klägers hinsichtlich der abgefahrenen Sommerreifen und Bremsbeläge begründe keinen Sachmangel. Eine Beschaffenheitsvereinbarung hätten die Parteien insoweit nicht getroffen, ein normaler Verschleiß sei bei einem Gebrauchtwagen kein Sachmangel. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom LG festgestellten Tatsachen und der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidung des LG verwiesen.

Gegen das am 4.6.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.7.2013 Berufung eingelegt und...

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