Normenkette

BGB § 648a

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Aktenzeichen 1 O 1183/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.7.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Hanau wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten und die Streithelferin dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung von Werklohn.

Die Beklagten sind die Gesellschafter der W.-Immobilien GbR. Unter der Firma der nicht im Handelsregister eingetragenen W.-Immobilien GbR mbH beauftragten sie die Klägerin gem. Vertrag vom 16.10.1995 mit der Ausführung von Außenputzarbeiten einschl. Malerarbeiten bei dem Bauvorhaben Wohnanlage R. in Sch. (Bl. 22–35 d.A.).

Im November 1995 begann die Klägerin mit der Ausführung der vereinbarten Leistungen. Im Dezember stellte sie ihre Arbeiten ein und nahm diese in der Folgezeit auch nicht wieder auf. Das mit der Betreuung der Bauarbeiten von den Beklagten beauftragte Ingenieurbüro untersagte der Klägerin mit Schreiben vom 24.1.1996 (Bl. 39, 40 d.A.) die weitere Fortführung der Arbeiten. Dieses Schreiben wies die Klägerin mit der Vollmachtsrüge nach § 174 BGB und mit Hinweis auf die anhaltende Schlechtwetterlage zurück (Bl. 41 d.A.). Ende Februar 1996 erteilte die Klägerin den Beklagten eine „Zwischenrechnung 2” (Bl. 22–44 d.A.), mit der sie bereits erbrachte Leistungen in Rechnung stellte. Die Beklagten wiesen diese Rechnung mit Hinweis auf nicht gegebene Vertragskonformität zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 29.2.1996 (Bl. 46 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagten auf, in Höhe des voraussichtlich noch ausstehenden Vergütungsanspruches von 171.000 DM Sicherheit gem. § 648a BGB durch ein der genannten Bestimmung entsprechendes Sicherungsmittel bis zum 15.3.1996 zu leisten. Nachdem die Beklagten dieser Aufforderung mit Schreiben vom 12.3.1996 widersprochen hatten, setzte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 22.3.1996 (Bl. 49 d.A.) eine Nachfrist bis zum 1.4.1996 mit der Erklärung, dass bei nicht termingerechter Sicherheitsleistung der Bauvertrag vom 16.10.1995 gekündigt werde. Am 29.3.1996 legten die Beklagten der Klägerin eine Bürgschaftsurkunde der Streithelferin vom 27.3.1996 über einen Höchstbetrag von 171.000 DM vor. Dort heißt es u.a.: „Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft enden, wenn die Forderung erlischt oder wenn uns die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird, spätestens aber zum 30.6.1996, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Erfüllung bzw. Beendigung des Vertrages” (Bl. 51 d.A.). Mit Schreiben vom 3.4.1996 (Bl. 52 d.A.) lehnte die Klägerin mit Rücksicht auf die Befristung der Bürgschaft die Sicherheit als nicht den Voraussetzungen des § 648a BGB entspr. ab und erklärte den Vertrag für aufgehoben. Zusätzlich sprach sie die Kündigung des Vertrages aus.

Am 26.4.1996 fand eine Abnahme der Leistungen der Klägerin statt. Im August 1996 leitete die Klägerin vor dem LG Hanau das selbstständige Beweisverfahren 4 OH 50/96 ein. Der vom Gericht bestellte Sachverständige ermittelte den Leistungsstand der von der Klägerin ausgeführten Arbeiten mit 125.758,41 DM netto und stellte in seinem Gutachten verschiedene Mängel fest, deren Beseitigungskosten er auf 2.816,35 DM bezifferte.

Unter dem 11.12.1996 erteilte die Klägerin den Beklagten auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens eine Schlussrechnung, die mit einem Gesamtbetrag von 150.627,67 DM schließt, abzgl. einer von den Beklagten geleisteten Abschlagszahlung von 57.500 DM. Auf die danach rechnerisch verbleibende Forderung von 93.127,67 DM zahlten die Beklagten 14.843,56 DM.

Nach Erwirkung eines Mahnbescheides über 78.284,11 DM hat die Klägerin im Streitverfahren ihre Forderung zunächst auf 64.471,95 DM reduziert und mit Schriftsatz vom 29.3.2001 auf 74.532,18 DM erhöht. Dieser Mehrbetrag enthält die vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung von 7.531,38 DM sowie die ursprünglich von der Klageforderung abgesetzten Mängelbeseitigungskosten laut Sachverständigengutachten von 2.816,35 DM. Am 4.5.2001 zahlten die Beklagten an die Klägerin weitere 7.531,38 DM. In diesem Umfang hat die Klägerin die Klage ohne Zustimmung der Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Außenarbeiten in den Monaten ab November 1995 bis März 1996 wegen der anhaltenden Schlechtwetterlage nicht durchführen können. Über den vom Sachverständigen ermittelten Betrag hinaus könne sie von den Beklagten für die Position 01 ihrer Rechnung Vorhaltekosten für die Zeit vom 4.1.1996 bis zum 3.4.1996 für das von ihr gestellte Gerüst von 5.222,17 DM netto verlangen. Dieser Betrag sei angemessen und üblich.

Die von dem Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten stünden d...

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