Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 03.11.1989)

LG Gießen (Teilurteil vom 02.06.1989; Aktenzeichen 3 O 582/88)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.11.1991; Aktenzeichen II ZR 26/91)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Gießen vom 2. Juni 1989 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlußurteil des Landgerichts Gießen vom 3. November 1989 abgeändert.

Die Klägerin bleibt auf die Widerklage verurteilt, dem Beklagten 29.228,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Februar 1989 zu zahlen.

Im übrigen werden die Widerklage des Beklagten abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin 47 % und der Beklagte 53 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 83 % und der Beklagte 17 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 45.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt hinsichtlich des Teilurteils für die Klägerin 20.000,00 DM und für den Beklagten 0,00 DM, hinsichtlich des Schlußurteils für die Klägerin 75.000,00 DM und für den Beklagten 19.619,38 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien zogen zu einer Zeit, als beide noch verheiratet waren, gemeinsam in eine Wohnung, die zunächst der Beklagte mit notariellem Vertrag vom 09.10.1987 gekauft hatte, die aber dann mit notariellem Vertrag vom 27.10.1987 die Klägerin zu Eigentum erworben hatte. In dem Kaufvertrag der Klägerin ist ein Kaufpreis von 195.000,00 DM ausgewiesen. Dieser Betrag sowie ein als Vermittlungsprovision deklarierter, im Vertrag nicht auftauchender Betrag von 50.000,00 DM wurden an den Verkäufer gezahlt. Die 50.000,00 DM wurden von dem Beklagten aufgebracht; sie sind nicht Gegenstand der Berufung. Die 195.000,00 DM sind in Höhe von 75.000,00 DM am 12.11.1987 ebenfalls von dem Beklagten über ein auf den Namen der Klägerin bei der … in Frankfurt am Main eingerichtetes Konto und in Höhe von 120.000,00 DM aus einem Bankkredit gezahlt worden, dessen Tilgung die Klägerin übernommen hat.

Auf das Konto sind von dem Beklagten nicht nur die 75.000,00 DM, sondern unstreitig 103.619,48 DM, nach der für das Berufungsverfahren unerheblichen Behauptung des Beklagten sogar 130.819,48 DM eingezahlt worden. Von dem Konto wurden – abgesehen von den 75.000,00 DM Kaufpreis – verschiedene mit der Wohnung zusammenhängende Aufwendungen für Notariats- und Gerichtskosten oder für das Inventar beglichen.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe ihr die Wohnung geschenkt, um ihr seine Liebe zu beweisen. Es sei für den Fall des Scheiterns der Beziehung nicht abgesprochen gewesen, daß dann der Beklagte die Wohnung erhalten sollte. Es sei lediglich unverbindlich davon die Rede gewesen, daß sie, die Klägerin, ein Testament errichten werde, wonach bei ihrem Tod die Wohnung dem Beklagten zufalle.

Die Klägerin hat unstreitig dem Beklagten am 10.02.1988 ein Darlehen von 5.000,00 DM und am 01.07.1988 ein Darlehen von 40.000,00 DM gewährt. Es ist ferner unstreitig, daß abgesprochen worden ist, der Beklagte werde der Klägerin die für sie mit der Geldhingabe verbundenen Unkosten erstatten und daß der Klägerin Unkosten in Höhe von 771,74 erwachsen sind.

Die Klägerin hat ferner behauptet, sie habe dem Beklagten am 19.06.1988 weitere 20.000,00 DM geliehen, damit er in seiner Firma die Löhne habe zahlen können.

Die Ehe der Klägerin wurde im Laufe der Zeit geschieden. Seit Juli 1988 sind die Beziehungen der Parteien beendet. Der Beklagte ist zu seiner Familie zurückgekehrt. Die Klägerin wohnt nach wie vor in der Wohnung.

Mit der Klage hat die Klägerin die drei Darlehensbeträge und die Unkosten, insgesamt also 65.771,74 DM nebst Zinsen gefordert.

Der Beklagte hat ein Darlehen von 20.000,00 DM bestritten und behauptet, die Zahlung, auf die die Klägerin abstelle, sei eine Rückzahlung eines zuvor ihr von ihm in Verwahrung gegebenen Betrages gewesen. Er hat ferner mit einer Gegenforderung in Höhe von 180.819,48 DM aufgerechnet. Dabei handelt es sich um die erwähnten Zahlungen auf das Sparkassenkonto von 130.819,48 DM und um die ebenfalls erwähnten 50.000,00 DM „Vermittlungsprovision”. Er hat behauptet, er habe die für die Eigentumswohnung bestimmten Beträge der Klägerin nur darlehenshalber zugewandt. Hilfsweise hat er sich darauf berufen, er könne die Zahlungen beanspruchen als Auseinandersetzung einer sogenannten Innengesellschaft oder als Rückforderung einer wegen groben Undanks bzw. Verarmung widerrufenen Schenkung oder als Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Die Differenz zwischen den beiden unstreitigen Darlehen von 5.000,00 DM und 40.000,00 DM sowie die Unkosten von 771,74 DM (Summe: 45.771,74 DM) und der Gegenforderung von 130.819,48 DM und 50.000,00 DM (Summe: 180.819,48 DM), die den Betrag von 135.047,64 DM ausmacht, hat er durch Widerklage geltend gemacht.

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