Normenkette

InsO § 166 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-26 O 293/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.03.2010; Aktenzeichen II ZR 62/06)

BGH (Urteil vom 09.07.2007; Aktenzeichen II ZR 62/06)

 

Tatbestand

Tatsächliche Feststellungen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO)

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Insofern weist der Senat ergänzend nur auf zwei Dinge hin:

Zum einen stellte sich die Rechtsverfolgung des Klägers im ersten Rechtszug so dar, dass er sowohl in seinem Prozesskostenhilfeantrag als auch in der Klage eindeutig zum Ausdruck gebracht hatte, dass er Ansprüche der Insolvenzmasse aus eigenem Recht verfolge (vgl. etwa Bl. 10, 17, 29, 30, 31 d.A.). Nachdem die Beklagten in der Klageerwiderung die Globalzession und die Verpfändung an die A vorgetragen und vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten hatten, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei (Bl. 467 bis 469 d.A.), hat der Kläger daraufhin in seiner Replik vom 25.6.2004 (Bl. 565 ff. d.A.) ausgeführt, der Globalzessionsvertrag stehe der Anspruchsverfolgung durch ihn nicht entgegen; § 166 II InsO weise das Forderungseinziehungsrecht vielmehr dem Insolvenzverwalter zu; der Verpfändungsvertrag ergreife die streitgegenständliche Forderung nicht; letztlich könne all dies aber dahinstehen, da die A den Kläger vorsorglich zur gerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung im eigenen Namen ermächtigt habe (Bl. 588 ff. d.A.). Bis einschließlich zum Kammertermin am 6.7.2004 hat der Kläger an seiner diesbezüglichen Position nichts geändert; in einem ohne Gewährung eines Schriftsatznachlasses nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hat er später ausgeführt, dass er in erster Linie aus eigenem Recht und hilfsweise aufgrund der im Termin überreichten Ermächtigung der A vorgehe (Bl. 478, 780, 781 d.A.).

Weiter weist der Senat darauf hin, dass nach Abschluss des LSTK-Vertrages (9.9.1998) durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz - NaStraG) vom 18.1.2001 § 52 AktG dahin geändert worden ist, dass in Abs. 1 S. 1 nach den Wörtern "Verträge der Gesellschaft" die Wörter "mit Gründern oder mit mehr als 10 vom Hundert des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten Aktionären" eingefügt wurde.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 164.638.234,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.9.2003 zu zahlen, hilfsweise, unter Abstandnahme vom Urkundsprozess, die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 2.522.289 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.9.2003 zu zahlen, sowie, festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, ihm auch die den geltend gemachten Kostenvorschuss übersteigenden Kosten der Mängelbeseitigung und etwaige mit der Mängelbeseitigung verbundene weitere Schäden zu ersetzen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat in seinem am 26.10.2004 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und den Hilfsantrag als im Urkundsprozess unzulässig zurückgewiesen; diesbezüglich wird im Einzelnen auf die Ausführungen des LG (Bl. 899 bis 911 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 28.10.2004 zugestellte Urteil am 25.11.2004 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich zum 28.1.2005 mit Eingang vom 27.1.2005 begründet.

Er vertritt die Auffassung, die hier streitgegenständlichen Ansprüche seien von der Verpfändungsvereinbarung nicht erfasst worden; bei einem Rückzahlungsanspruch wegen Unwirksamkeit eines Werkvertrags gem. § 52 I AktG setze die Verpfändung eine vollwertige Gegenleistung voraus, die hier jedoch nicht vorgelegen habe. Ein Pfandrecht der A sei in jedem Falle erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden; eine Anzeige einer Forderungsverpfändung des Gläubigers ggü. dem Schuldner sei nicht erfolgt; im Übrigen könne er in jedem Falle gemäß den §§ 170, 171 InsO die Feststellungs- und Verwertungspauschale i.H.v. insgesamt 9 % zur Masse ziehen. Aus der Richtlinie 77/91/EWG vom 13.12.1976 (Kapitalschutzrichtlinie) ergebe sich nicht, dass Erwerbsfälle unter Aufsicht von Verwaltungsbehörden von der Nachgründungspflicht freigestellt seien. Aus den Term-Sheet-Finanzierungsbedingungen könne gegen die Anwendbarkeit von § 52 AktG nichts hergeleitet werden, weil diese Vorschrift auch Verträge mit zukünftigen Aktionären erfasse. Die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften sei auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die gelieferte Anlage nach der Behauptung der Beklagten angeblich "werthaltig" gewesen sei; zum einen komme es auf diese Frage im Rahmen von § 52 AktG nicht an, zum anderen sei eine entsprechende Werthaltigkeit nicht nachgewiesen, die Anlage vielmehr nicht uneingesc...

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