Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Personalberaters wegen Verletzung von Verschwiegenheitspflicht durch Weitergabe von gegen AGG verstoßenden Ablehnungsgründen an Bewerberin

 

Normenkette

AGG §§ 1, 15; BGB §§ 241, 254 Abs. 1, § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.08.2013; Aktenzeichen 2-5 O 109/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 20.8.2013 - 2 - 05 O 109/13, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.684,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung einer Verschwiegenheitsverpflichtung.

Die Klägerin beauftragte am ... Juni 2012 den Beklagten, einen Personalberater, der in seinen Unterlagen ... mit strikter Diskretion und einer Vertrauensgarantie wirbt, mit der Suche einer geeigneten Persönlichkeit für die Position eines ... Anfang September 2012 übersandte der Beklagte der Klägerin die Bewerbungsunterlagen von Frau A. Mit E-Mail vom ... September 2012 teilte der Personalleiter der Klägerin dem Beklagten mit, dass der Geschäftsführer der Klägerin keine Frau wünsche. Nachdem der Vertrag zwischen den Parteien aufgrund von Differenzen beendet worden war und der Beklagte sein Honorar erhalten hatte, unterrichtete er die Bewerberin A mit E-Mail vom ... Oktober 2012 darüber, dass der Geschäftsführer der Klägerin keine Frau einstellen wolle; zugleich bezeichnete er das Verhalten als skandalös und als eine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes und riet der Bewerberin, sich an einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der erforderlichen Fristen zu wenden, wenn sie wegen Schadensersatz dagegen vorgehen wolle. Zudem leitete er am ... Oktober 2012 die E-Mail des Personalleiters vom ... September 2012 an die Bewerberin weiter. Diese führte daraufhin ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen die Klägerin wegen Verstoßes gegen das AGG. In diesem Verfahren schloss die Klägerin mit der Bewerberin einen Vergleich über eine Entschädigung i.H.v. 8.500,- EUR. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz dieses Betrags sowie der ihr entstandenen Anwaltskosten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 78 f. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung sei vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart worden. Die Werbeaussagen des Beklagten seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Allerdings sei es dem Beklagten aufgrund einer sich aus dem Beratervertrag ergebenden Nebenpflicht auf Verschwiegenheit grundsätzlich verwehrt, vertrauliche Informationen weiterzugeben. Diese Treuepflicht gegenüber dem Vertragspartner finde aber ihre Grenze in den Geboten von Treu und Glauben. So sei eine Strafanzeige eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber grundsätzlich als berechtigt einzuordnen und stelle nur dann einen Verstoß gegen die aus dem Arbeitsverhältnis folgende Treuepflicht dar, wenn der Arbeitnehmer bei Erstattung der Anzeige wisse oder jedenfalls erkennen könne, dass der erhobene Vorwurf nicht zutreffe, oder wenn er unverhältnismäßigen Gebrauch von seinem Recht mache. Diese Grundsätze seien hier übertragbar. Ein Vertragspartner dürfe nicht darauf vertrauen, dass Verstöße gegen das AGG vertraulich behandelt würden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Vorwürfe berechtigt seien. Im Fall eines Verstoßes gegen das AGG gebe es ein anerkennenswertes Interesse der Allgemeinheit. Dem Ziel des Gesetzes entsprechende effektive Schutzgewährung könne nur dann erfolgen, wenn ein sog. "whistleblowing" hinsichtlich der häufig geheim gehaltenen Diskriminierung nicht sanktionslos bleibe. Andernfalls würde das gesetzgeberisch unerwünschte Ziel die Folge sein, dass tatsächlich nicht der Diskriminierende die Entschädigungsleistung zu zahlen habe, sondern der Anzeigende.

Hinzu käme, dass der Klägerin an dem ihr entstandenen Schaden ein überwiegendes Mitverschulden vorzuwerfen sei, da sie mit ihrer E-Mail gegen das AGG verstoßen und damit die maßgebliche Ursache für ihre Vermögenseinbuße gesetzt habe.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 79 f. d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 29.8.2013 zugestellt Urteil hat die Klägerin mit einem am 27.9.2013 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.11.2013 mit einem am 27.11.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte bewerbe mit seinen Werbeaussagen seine strikte Vertraulichkeit und erwecke damit den Eindruck, er verhalte sich im Hinblick auf die Vertraulichkeit w...

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