Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Fälligkeit einer bauvertraglichen Schlussrechnung

 

Normenkette

BGB § 242; VOB/B § 14 Nr. 1, § 16 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 13 O 431/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.02.2003; Aktenzeichen IX ZR 102/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 3.12.1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin ist mit mehr als 20.000 DM beschwert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte beauftragte eine Firma B. Bau GmbH mit Arbeiten zur Errichtung einer Stahlbetonfertigteilhalle. Im schriftlichen Bauvertrag vom 10.9.1996 heißt es u.a.:

„Beton und Stahlbetonarbeiten nach DIN 18331

5. Stahl, Stahlbeton und Schalung werden gemäß VOB DIN 18331 Abs. 5.4 getrennt abgerechnet.

Bei den Stahlbetonfertigteilen wird die Bewehrung ebenfalls getrennt abgerechnet.

… Beton und Stahlbeton nach DIN 18331 …

3.0 Betonstahl

3.1 … die genaue Abrechnung der eingebauten Stahlmengen erfolgt nach Stahlliste auf den Bewehrungsplänen ohne Zuschlag für Verschnitt, Gewichtstoleranzen … diese sind in den Stahlpreisen einzukalkulieren.”

Die Firma B. führte Arbeiten aus und erteilte der Beklagten unter dem 15.10.1996 Schlussrechnung. Die Beklagte rügte Mängel und wies die Schlussrechnung mit Schreiben vom 25.11.1996 als nicht prüfbar zurück, führte u.a. aus, es fehlten die notwendigen Stahllisten.

Die Firma B. trat ihre bauvertraglichen Zahlungsansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Diese verfolgt – unter Verrechnung von Abschlagszahlungen und gekürzt um einige zunächst streitige Positionen – den aus ihrer Sicht offenen Saldo der Schlussrechnung gegen die Beklagte.

Sie hat vorgetragen, die Firma B.-Bau GmbH habe die übernommenen Leistungen mangelfrei, insbesondere abnahmefähig erbracht.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 173.009,29 DM nebst 11 % Zinsen hieraus seit dem 27.2.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Schlussrechnung vom 15.10.1996 sei nicht prüffähig; es fehle insbesondere an der Vorlage der Stahllisten zu Titel III. Pos. 16 und 17. Die Schlussrechnung leide auch unter zahlreichen inhaltlichen Mängeln, insbesondere Fehlern im Aufmaß. Ohnedies erschöpften Gegenansprüche der Beklagten aus Gewährleistung und der Verwirkung einer Vertragsstrafe jeden etwaigen restlichen Vergütungsanspruch.

Die Kammer hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen; sie hat ausgeführt, dass die Schlussrechnung wegen des Fehlens von Stahllisten insgesamt nicht prüfbar sei. Einen nachgereichten Schriftsatz mit beigegebenen Lieferscheinen und Stahllisten des Lieferanten der Firma B.-Bau GmbH hat das LG nicht mehr berücksichtigt. Wegen der vom LG gefundenen Entscheidungsgründe sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Einzelnen wird auf das Urteil vom 3.12.1999 und die vor dem LG gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Mit der Berufung trägt die Klägerin vor, sie habe die Stahllisten, die sie zuletzt dem LG vorlegte, frühzeitig dem Bauleiter der Beklagten zur Verfügung gestellt. Die Vorlage von Stahl- und Mattenlisten sei allerdings nicht Voraussetzung der Fälligkeit der Schlussrechnung gewesen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Listen zum Nachweis von Art und Umfang der erbrachen Leistungen nicht erforderlich gewesen seien; die Beklagte habe aufgrund ihrer Sachkunde und der ihr vorliegenden Bewehrungspläne ohne weiteres selbst nachprüfen können, welche Stahlmengen die Firma B.-Bau GmbH verbaut habe. Der Bauleiter habe auch täglich überprüfen können, was angeliefert und eingebaut worden sei.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Darmstadt vom 3.12.1999 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 173.009,29 DM nebst 11,75 % Zinsen hieraus seit dem 21.2.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die zum Beleg verbauter Stahlmengen vorgelegten Schriftstücke erfüllten nicht die bauvertraglichen Anforderungen an „Stahllisten”. Der Versuch des Geschäftsführers der Beklagten, anhand der Planungsunterlagen und dieser Schriftstücke zu einer Bestätigung der Richtigkeit der entsprechenden Rechnungspositionen zu gelangen, sei gescheitert. Eine prüffähige Abrechnung setze – so der Geschäftsführer der Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht – eine Auflistung der Stahlteile anhand der Bewehrungspläne und bezogen auf die jeweiligen konkreten Bauelemente voraus.

Wegen des zweitinstanzlichen Parteivortrages i.Ü. und Einzelnen wird auf die vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das LG...

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