Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Haftung einer Bank für Wertpapier-Emissionsbedingungen

 

Normenkette

BGB § 276

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 8 O 37/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Darmstadt v. 18.8.1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittel zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist mit 58.926,52 DM beschwert.

 

Tatbestand

Der Kläger unterhält ein Wertpapierdepot bei der Beklagten. Er interessierte sich für den Kauf eines bestimmten hochverzinslichen Wertpapiers und bat die Beklagte durch Telefaxschreiben vom 20.2.1997 um die Beschaffung von Informationen über dieses Papier:

In einem Telefongespräch vom gleichen Tage wies ein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger darauf hin, dass ihm das Papier unbekannt sei und versprach dem Kläger, Daten vom „W.-Informationsdienst” zu beschaffen.

Die Beklagte holte einen Daten-Ausdruck des „W.-Informationsdiensts” ein und leitete ihn an den Kläger weiter. Der Ausdruck enthielt sachliche Fehler insbesondere zu den Voraussetzungen einer Kündigung von Seiten des Schuldners.

Der Emittend kündigte die Anleihe vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt stand sie auf sehr niedrigem Kurs. Der Kläger hatte die Anleihescheine für 70.000 DM erworben, erhielt nach Kündigung aber nur 11.673,48 DM ausgezahlt. Die Differenz – 58.326,52 DM – verlangt er nunmehr von der Beklagten als Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung.

Die Berufung blieb jedoch ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Die Beklagte haftet dem Kläger nicht aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Beratungspflichten; denn solche Pflichten hat sie ihm gegenüber nicht übernommen. Das hat die Kammer im angefochtenen Urteil im Einzelnen herausgearbeitet, und auf ihre Ausführungen nimmt der Senat Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz – insbesondere in der mündlichen Verhandlung – gibt nur Anlass, das Folgende hinzuzufügen:

Die von der Beklagten eingeholten und dem Kläger ohne eigene Überprüfung zur Kenntnis gegebenen Informationen über die Emissionsbedingungen des Wertpapiers waren insoweit sachlich fehlerhaft, als die Schuldnerkündigung zu einem früheren Zeitpunkt und – vor allem – zu einem niedrigeren Kurs eröffnet war, als es auf dem von der Beklagten beschafften Informationsblatt festgehalten war. Daraus folgt aber nichts für eine Verletzung vertraglicher Informationspflichten. Denn die Beklagte schuldete dem Kläger nicht die Einholung einer objektiv richtigen Information, vielmehr allein die Einholung einer Information aus zuverlässiger Quelle, und dieser Pflichtanforderung hat sie genüge getan.

Wie der Kläger nicht bestritten hat, waren der Beklagten das Papier und seine konkreten Emissionsbedingungen gänzlich unbekannt, dies hatte sie dem Kläger auch mitgeteilt, und sie war in ganz derselben Weise wie er auf Informationen aus dritter Hand angewiesen. Irgendwelche Möglichkeiten, diese Informationen aus eigener Sachkunde auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, hatte sie – wie dem Kläger bekannt war – nicht.

Folgerichtig beschränkte sich die Vertragspflicht auf die Einholung der Information als solcher; dass die Beklagte sich hierbei einer seriösen Quelle bedienen musste, bedarf schon deshalb keiner Begründung, weil sie dies auch tat: Sie bediente sich eines ist erkrankt und kann nicht unterschreiben. (Dr. Reubold)nerkannten Wertpapier-Informationsdienstes. Eine Richtigkeitsgarantie konnte sie nicht übernehmen, und das lag für beide Seiten offen auf der Hand.

Dr. Reubold

Dr. Haberstroh ist erkrankt und kann nicht unterschreiben. (Dr. Reubold)

Dreste

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105054

NJW-RR 2002, 692

EWiR 2002, 669

WM 2002, 1055

WuB 2002, 765

ZAP 2002, 568

ZIP 2002, 978

DSB 2002, 17

MDR 2002, 710

OLGR Düsseldorf 2002, 38

OLGR Frankfurt 2002, 38

OLGR Frankfurt 2002, 78

OLGR Hamm 2002, 38

OLGR Köln 2002, 38

VersR 2002, 369

BKR 2002, 331

RdW 2002, 277

ZBB 2002, 225

KG-Report 2002, 38

OLGR-BHS 2002, 38

OLGR-CBO 2002, 38

OLGR-KSZ 2002, 38

OLGR-KS 2002, 38

OLGR-MBN 2002, 38

OLGR-NBL 2002, 38

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