Entscheidungsstichwort (Thema)

Argentinische Staatsanleihen

 

Normenkette

ZPO §§ 756, 765, 793, 797

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.01.2008; Aktenzeichen 2/21 O 616/06)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger zu 1.) und 3.) gegen das am 18. 1. 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2- 21 O 616/07) wird als unzulässig verworfen. Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das vorgenannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1)

a) 405.000,00 € (Argentinien-Anleihen, WKN ... und WKN ...) nebst Zinsen in Höhe von 9,5 % aus 50.000,00 € ab dem 4. 3. 2001 und in Höhe von 8 % aus 355.000,00 € ab dem 30. 10. 2001;

b) weitere 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 26. 2. 2001 gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung Nr. ... (Nennwert 10.000,00 €) der 14 %/8 % EUR-Stufenzinsanleihe 1999/2008 WKN ... nebst den dazugehörigen Zinsscheinen für die Zinstermine 2002 bis 2008;

c) weitere 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8,5 % seit dem 1. 7. 2001 gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen mit den Stückenummern ... bis ... (Nennwert je 10.000,00 €) der 8,5 % EUR-Anleihe 1999/2004 WKN ... nebst den dazugehörigen Zinsscheinen für die Zinstermine 2002 bis 2004;

d) weitere 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8,5 % seit dem 1. 7. 2001 gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen mit den Stücknummern ... bis ... (Nennwert je 1.000,00 €) der 8,5 % EUR-Anleihe 1999/2004 WKN ... nebst den dazugehörigen Zinsscheinen für die Zinstermine 2002 bis 2004 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 43.000,00 € (Schuldverschreibungen der Republik Argentinien zu WKN ...) nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 30. 10. 2001 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3)

a) 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8,5 % seit dem 1. 7. 2001 gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen Nr. ... und ... (Nennwert je 10.000,00 €) der 8,5 % EUR-Anleihe 1999/2004 WKN ... nebst den dazugehörigen Zinsscheinen für die Zinstermine 2002 bis 2004;

b) weitere 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8,5 % seit dem 1. 7. 2001 gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen mit den Stücknummern ... bis ... (Nennwert je 1.000,00 €) der 8,5 % EUR-Anleihe 1999/2004 WKN ... nebst den dazugehörigen Zinsscheinen für die Zinstermine 2002 bis 2004 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 4) 85.000,00 € (Schuldverschreibungen der Republik Argentinien zu WKN ...) nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 30. 10. 2001 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren beträgt 636.000,-- €. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 636.500,-- €.

 

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung endfälliger bzw. vermeintlich wirksam gekündigter Staatsanleihen. Im Streit stehen Inhaberschuldverschreibungen, die teilweise in effektiven Stücken und teilweise in Globalurkunden verbrieft sind. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verwiesen (Bl. 157 - 167 d. A.).

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger Nennbeträge und Zinsen der Anleihen zurückzuzahlen. Für die in effektiven Stücken verbrieften Schuldverschreibungen hat es die Verurteilung Zug - um - Zug gegen Aushändigung der Mantelbögen und Zinsscheine ausgesprochen. Es hat den Klägern ferner die begehrten vertraglichen Zinsen zuerkannt, beginnend mit dem auf die Fälligkeit folgenden Tag.

Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. Sie wirft dem Landgericht vor, die argentinischen Notstandsgesetze falsch bewertet zu haben. Die Kläger gingen in sittenwidriger Weise gegen die Beklagte vor, denn das Ansinnen der sog. "Hold - Out" Gläubiger gefährde den Sanierungsprozess Argentiniens und sei treuwidrig. Hinsichtlich der Globalurkunden verstoße das Urteil gegen § 797 BGB, denn eine Verurteilung könne nur Zug um Zug gegen Herabschreibung des Miteigentumsanteils erfolgen. Mit Rücksicht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. 7. 2008 (WM 2008, 1656) müsse der Zahlungstenor mindestens "gegen das Angebot auf Abtretung des Miteigentumsanteils" lauten.

Die Kläger zu 1.) und 3.) haben gegen das Urteil Berufung, hilfsweise Anschlussberufung eingelegt. Die Kläger zu 2.) und 4.) haben s...

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