Leitsatz (amtlich)

1. Legt ein Flugpassagier zwecks Durchführung der Luftsicherheitskontrolle einen Gegenstand zwecks Durchleuchtung auf ein dafür vorgesehenes Transportbehältnis, kommt hierdurch kein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis mit dem zur Durchführung der Kontrolle berufenen Verwaltungsträger zustande.

2. Ob der Ablauf der Kontrolle den insoweit bestehenen Verkehrssicherheits- und Organisationspflichten genügt, kann von den Umständen des Einzelfalls abhängen (hier: bejaht).

 

Normenkette

LuftSiG § 5 Abs. 1; BGB §§ 688, 839; GG Art. 34

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.10.2010)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.10.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Der Senat kann mit Einverständnis der Parteien gem. § 527 Abs. 4 ZPO durch den Einzelrichter entscheiden.

2. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer der Klägerin von nicht über 20.000 EUR unzweifelhaft nicht zulässig ist (vgl. §§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, 544 ZPO).

3. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des LG, welches die Klage abgewiesen hat, erweist sich im Ergebnis als rechtlich zutreffend. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer nach ihrem Vorbringen im Rahmen der Fluggast-Sicherheitskontrolle (§ 5 Abs. 1 LuftSiG) am Flughafen O1 abhanden gekommenen Uhr nicht zu.

a) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis i.V.m. §§ 280, 283 BGB. Denn zwischen der Klägerin und der Beklagten oder den von dieser mit der Durchführung der Sicherheitskontrolle beauftragten - "beliehenen" - Unternehmen (vgl. § 5 Abs. 5 LuftSiG) ist ein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis nicht zustande gekommen.

Ein solches öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis entsteht, wenn ein Verwaltungsträger durch eine öffentlich-rechtliche Maßnahme - Verwaltungsakt und Inbesitznahme oder bloße Inbesitznahme - eine Sache in Besitz nimmt. Erforderlich hierzu ist, dass der Verwaltungsträger mit Besitzbegründungswillen handelt mit dem Zweck, den einzelnen aus dessen bisheriger Obhutsstellung verdrängen; der Verwaltungsträger muss eine tatsächliche Lage schaffen, die den einzelnen von der Sorge für die Sache ausschließt (vgl. im Einzelnen OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.6.2002, OLGR 2003, 39 [juris Rz. 18]; MünchKomm/BGB-Henssler, 5. Aufl. 2009, § 688 Rz. 60; Staudinger-Reuter, BGB, 2006, Vorbem. zu § 688 ff Rz. 48). Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach der Verkehrsanschauung (vgl. zum Besitzbegründungswillen Staudinger/Bund, BGB, 2007, § 854 Rz. 5f).

Für den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt ist diese Voraussetzung zu verneinen; dabei sind dem Senat die Gegebenheiten bei Fluggastkontrollen am Flughafen O1 - auch bei besonders starkem Fluggastaufkommen zu den Spitzenzeiten am Morgen - aus eigener Anschauung geläufig und damit als offenkundig i.S.d. § 291 ZPO anzusehen. Durch das Einlegen von Gegenständen in ein Behältnis, welches zwecks Kontrolle auf einem Förderband durch ein Durchleuchtungsgerät läuft, verliert der Passagier nicht den Besitz an den in das Behältnis eingelegten Gegenständen. Denn nach der Verkehrsanschauung haben die vor Ort tätigen Luftsicherheitsassistenten, welche für den beliehenen Unternehmer die Aufgaben des Luftsicherheitsgesetzes tatsächlich erfüllen, weder für sich selbst noch für den beliehenen Unternehmer noch für die Beklagte in irgendeiner Form einen Besitzbegründungswillen. Zwar ist dem beliehenen Unternehmer die rechtliche Befugnis eingeräumt, die vom Passagier mitgeführten Gegenstände gemäß dem Luftsicherheitsgesetz zu kontrollieren. Die Einräumung einer solchen Befugnis reicht aber nicht für die Annahme aus, es werde bei der Kontrolle Besitz begründet. Das Luftsicherheitsgesetz gewährt lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum ein Verfügungsrecht, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle erforderlich ist. Dies reicht aber für eine Besitzbegründung nicht aus. Denn dadurch, dass der Passagier die zu kontrollierenden Gegenstände in ein Behältnis zwecks Durchführung der Kontrolle ablegt, wird die ihm zukommende, nach außen erkennbare tatsächliche Sachherrschaft nicht entzogen; er wird nicht aus seiner Obhutsstellung verdrängt. Vielmehr wird die Ausübung des uneingeschränkten Besitzrechts allenfalls in vorübergehender Weise beeinträchtigt, nämlich für Kontrollzwecke gleichsam überlagert; eine solche, vorübergehende Verhinderung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hat aber gem. § 856 Abs. 2 BGB keine Beendigung des Besitzes zur Folge. Dabei ist in tatsächlicher Hi...

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