Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.12.2007)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.12.2011; Aktenzeichen II ZR 149/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.12.2007 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der A - AG i. L., die nach Verschmelzung zur Neugründung mit einem anderen Unternehmen Gesamtrechtsnachfolger der früheren A - AG (nachfolgend: A) geworden ist, gegen die Beklagte, die ehemalige B AG (künftig die Beklagte), in erster Linie einen aktienrechtlichen Differenzhaftungsanspruch geltend, nachdem die Beklagte sich im Jahr 1999 an einer Sachkapitalerhöhung der A beteiligt hatte, wobei nach dem Vorbringen des Klägers der Wert der von der Beklagten eingebrachten Sacheinlage die Höhe des dafür festgesetzten Ausgabebetrages nicht erreichte.

Die A und die Beklagte schlossen eine Grundsatzvereinbarung vom 11.2.1999 (Anlage K 3 in ges. Ordner), auf die wie auf sämtliche im weiteren bezeichneten Aktenstellen wegen inhaltlicher Einzelheiten verwiesen wird, die unter 1. als Transaktionsziel und -struktur definiert, dass A von der Beklagten sämtliche Geschäftsanteile an deren Tochtergesellschaften B1 - GmbH (B1), und B2GmbH (B2) sowie 50,0 % der Aktien der D - AG (D), jeweils mit wirtschaftlicher Wirkung ab 1.10.1998 übernehme. Nach Durchführung jeweiliger Due-Diligence hinsichtlich der drei Unternehmen, Bewertungen von F bezüglich B1 und B2 (Anlagen K 15, K 16, Bl. 290 ff. d.A.) und Untersuchung zur Bewertung der Sacheinlagen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Anlage K 4 in ges. Ordner), Korrespondenz der anwaltlichen Berater der A und der Rechtsabteilung der Beklagten (Anlage B 2 bis B 9, in ges. Ordner) schlossen die Parteien zu notarieller Urkunde eines in der Schweiz ansässigen Notars den Transaktionsvertrag (Anlage K 1 in ges. Ordner, künftig: TV), dessen Präambel lautet:

"Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Übertragung auf A wird B einen Zuschuss zu den nach heutigem Bestand von den Parteien erwarteten Kosten der Restrukturierung und den bis zum Abschluss der von B bereits eingeleiteten Restrukturierung erwarteten Verlusten der einzubringenden Bereiche leisten. A übernimmt die Führungsverantwortung für diese Bereiche und die Fortsetzung ihrer Restrukturierung. Die Parteien gehen davon aus, dass sich für A aus der Durchführung der Transaktion keine Belastung des Ergebnisses oder der Liquidität in den Geschäftsjahren bis 30.9.2001 ergeben soll und B über die genannten Zuschüsse hinaus vom Grundsatz her keine Belastung mit Risiken der eingebrachten Unternehmen aus der Zeit vor dem 1.10.1998 übernimmt ...".

Der TV sah unter § 1 die Einbringung von jeweils 99,9 % des Stammkapitals der B2 sowie der B1 und von 35.000 Aktien der D im Nominalwert von 35 Mio. DM (25 % des Grundkapitals), gem. § 2 Ziff. 2. war A verpflichtet, von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung gegen Bar - oder Sacheinlage um bis zu 89.476.078 EUR Gebrauch zu machen, § 2 Ziff. 1. TV enthielt die Regelung, dass der Verkehrswert der von der Beklagten zu erbringenden Einlage 209.586.211,50 EUR und der Wert für eine nennwertlose A-Stückaktie auf Grundlage des Börsenkurses unter Berücksichtigung eines Aufschlags auf den Börsenkurs 60 EUR beträgt, der zugleich den Ausgabebetrag darstellte, ferner, dass der Beklagten für die Erbringung ihrer Sacheinlage 3.493.103 A-Aktien (33,29 % am erhöhten Grundkapital von nunmehr 268.251.917,30 EUR) zustehen. In § 10 TV trafen die Vertragsparteien besondere Vereinbarungen u.a. hinsichtlich der D, nach Ziff. 2. a) aa) verkaufte die Beklagte A unter aufschiebenden Bedingungen weitere 35.000 Aktien der D im Nominalwert von 35 Mio. DM (25 % der Aktien der D), sog. 2. Tranche, Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises von 325 Mio. DM zzgl. Zinsen, der spätestens am 1.4.2000 zur Zahlung fällig sein sollte, sowie gemäß bb) eine zusätzliche Aktie der D zum Preis von 9.286 DM.

§ 11 des Transaktionsvertrages lautet:

"Auffangregelung

Für den Fall, dass bei einer der drei Gesellschaften B1, B2 oder D oder der jeweiligen Group ein herausragendes und unvorhersehbares Risiko eintritt, dass auf Vorgänge vor dem Stichtag zurückzuführen ist, vereinbaren die Parteien, unverzüglich in Gespräche auf Abänderung der in diesem Vertrag enthaltenen Gewährleistungsregelung einzutreten, um eine einvernehmliche und für beide Parteien angemessene Regelung herbeizuführen."

Die Kapitalerhöhung der A wurde gemäß Zeichnungsschein vom 7.9.1999 (Anlage K 8 in ges. Ordner) un...

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