Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung eines Schlichtungsverfahrens als Prozessvoraussetzung für Feststellungsklage gegen AG-Gesellschafterbeschlüsse

 

Normenkette

ZPO § 1031

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.04.2013; Aktenzeichen 3-9 O 104/11)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 23.4.2013 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Gesellschafterbeschlüsse der A-... GmbH & Co. KG und der B1-... GmbH & Co. KG. Diese gehören, wie die Parteien, zur A-...-Gruppe. Die Klägerin hält 39 % des Kommanditkapitals der A-... GmbH & Co. KG, die übrigen 61 % werden von der Beklagten zu 1) gehalten. Komplementärin der A-... GmbH & Co. KG ist die Beklagte zu 2). Die Beteiligungsverhältnisse der B-... GmbH & Co. KG sind mit denjenigen der A-... GmbH & Co. KG identisch. Komplementärin der B-... GmbH & Co. KG ist die Beklagte zu 3). Sämtliche Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 2) und 3) werden von der C GmbH gehalten, an deren Stammkapital die Klägerin mit 45 % und die Beklagte zu 1) mit 55 % beteiligt sind. Über die Vermögen sowohl der A-... GmbH & Co. KG als auch der B1-... GmbH & Co. KG wurde im Jahr 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Grundlage der Gesellschaftsverhältnisse in den beiden Kommanditgesellschaften (A-... und B-...) sind die Gesellschaftsverträge in der Fassung vom 1.1.1978. In § 13 enthalten diese Verträge folgende Bestimmung:

"Sofern es zu Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag kommt, werden die streitenden Parteien jeder einen Vertrauensmann bestellen, die sich gemeinsam um eine Verständigung bemühen sollen. Erst wenn diese Verständigung binnen 2 Monaten versucht worden ist, steht den Parteien der Gerichtsweg offen. Gerichtsstand ist Frankfurt/M.

In einer Gesellschaftervereinbarung vom 18.11.2009 wurden die Verträge teilweise geändert. U.a. wurde in § 2 Abs. 6 Satz 3 folgende Bestimmung aufgenommen:

"Klagen auf Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen müssen binnen drei Monaten nach Zugang des betreffenden Protokolls erhoben sein."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge vom 1.1.1978/18.11.2009 wird auf die Anlagen K 7 - K 10 (Anlagenordner) Bezug genommen.

Am 14.9.2011 fanden Gesellschafterversammlungen der A GmbH & Co. KG sowie der B-... GmbH & Co. KG statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der Versammlungen sowie der dort gefassten Beschlüsse wird auf die Anlage K 14 (Anlagenordner) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 3.11.2011 (Anlage K 12) leitete die Klägerin gegenüber den Beklagten das Vertrauensmänner-Verfahren gem. § 13 der Gesellschaftsverträge vom 1.3.1978 ein und forderte diese auf, bis zum 11.11.2011 mitzuteilen, ob sie sich an diesem beteiligen werden. Als ihren Vertrauensmann benannte die Klägerin Herrn Rechtsanwalt E. Mit Klageschrift vom 4.11.2011, bei dem LG Frankfurt/M. eingegangen am 7.11.2011, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. In ihrer Klageschrift hat sie u.a. den Antrag angekündigt, das Verfahren bis zur Durchführung des Vertrauensmännerverfahrens auszusetzen, wozu es jedoch nicht gekommen ist.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Klage zulässig sei. Der Zulässigkeit stehe nicht entgegen, dass das Vertrauensmänner-Verfahren bei Klageerhebung noch nicht durchgeführt gewesen sei. Jedenfalls könnten sich die Beklagten hierauf nicht berufen. Die Beklagten seien auch passiv legitimiert, da es sich um die Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen von Kommanditgesellschaften handele.

In der Sache hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen vom 14.9.2011 nichtig seien, soweit ihre Auskunfts- und Einsichtsrechte beschränkt wurden (Klageanträge zu 1 und 2). Ebenfalls nichtig seien die Beschlüsse, soweit die Gesellschafterversammlung ihre Zustimmung zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Klägerin gefasst habe (Klageanträge zu 3 und 4). Im Übrigen hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass eine Reihe von abgelehnten Beschlüssen tatsächlich gefasst worden seien (Klageanträge zu 5 - 14).

In dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin folgende Anträge gestellt:

1. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der der A-... GmbH & Co. KG mit Sitz in O1 am 14.9.2011 gefasste Beschluss,

"die Auskunfts- und Einsichtsrechte der D AG ... werden dahingehend eingeschränkt, als dass die D AG ... zukünftig hinsich...

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