Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Unfall im Kreuzungsbereich mit Verstoß nach § 37 II StVO

 

Normenkette

BGB §§ 249, 254, 426, 840; VVG § 86

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 03.03.2009; Aktenzeichen 27 O 259/08)

BGH (Aktenzeichen VI ZR 133/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2012; Aktenzeichen VI ZR 133/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Darmstadt vom 3.3.2009 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.988,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2008, sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 316 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2008 an den Klägervertreter zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert der Berufungsinstanz wird auf 5.373,57 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über den Hergang des Verkehrsunfalls vom ... 2008, der sich auf der Kreuzung der A-Straße/B-Straße mit der C-Straße in O1 abgespielt hat. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem hat das LG die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Unfall im Kreuzungsbereich allein vom Kläger verursacht und verschuldet worden sei. Diese habe bei dem Abbiegevorgang nach links die Vorfahrt des Beklagten zu 1) nicht beachtet. Der Kläger könne sich weder auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) noch auf einen Rotlichtverstoß berufen. Der Beklagte zu 1) habe an der Unfallstelle mit 50 km/h fahren können. Es sei außerdem unerheblich, ob der Beklagte zu 1) bei Rot in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Zum einen bestehe die Wartepflicht des Linksabbiegers gegenüber den entgegenkommenden Fahrzeugen grundsätzlich auch dann, wenn diese verbotswidrig noch bei Rot in den Kreuzungsbereich einführen. Zum anderen könne sich der Kläger auf die Ampelregelung schon deshalb nicht berufen, weil er diese zum Unfallzeitpunkt nicht habe einsehen können. Fehle wie hier eine besondere Lichtzeichenanlage für Linksabbieger, so gelte für den bei Grün in die Kreuzung eingefahrenen, dort den Gegenverkehr abwartenden Fahrzeugführer keine Ampelregelung. Dieser könne nämlich nicht die Phase der für den Gegenverkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage erkennen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Er wiederholt im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag. Er rügt, dass das LG übersehen habe, dass die Vorfahrt des Beklagten zu 1) dann nicht mehr gegolten habe, wenn dieser bei Rot über die Ampel gefahren sei. Deshalb habe das LG diesen Vorgang durch Beweisaufnahme aufklären müssen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abänderung des Urteils des LG Darmstadt vom 3.3.2009 zu verurteilen, an ihn 5.373,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2008 zu zahlen, sowie als Nebenforderung vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 545,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.8.2008 an Rechtsanwalt RA1 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und legen dar, dass eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) nicht vorgelegen habe und sich der Kläger auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne, andere Verkehrsteilnehmer würden keinen Verkehrsverstoß begehen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2 und Z3 sowie durch Einholung eines Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 18.1. und 15.3.2011 Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, sie ist auch teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens i.H.v. 50 %.

Ausweislich der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger, nachdem er bei Grün in die Kreuzung eingefahren war, dort als Linksabbieger in die C-Straße abbiegen wollte, als aus der entgegengesetzten Richtung, der B-Straße, der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug entgegen kam und deshalb beide Fahrzeuge auf der Kreuzungsmitte kollidierten. Ob der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Aufgrund der Zeugenaussagen steht für den Senat jedoch fest, dass der Beklagte zu 1) zu...

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