Leitsatz (amtlich)

Trägt der Versender eines Faxschreibens unter Bezugnahme auf den "OK-Vermerk" des Sendeberichts substantiiert zum Zugang (§ 130 BGB) des Faxschreibens vor, so trägt der Empfänger eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher des Gerätes enthalten ist, ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führt etc.

 

Normenkette

BGB § 130

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.09.2009)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.9.2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Das LG hat mit seinem angefochtenen Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin pauschalierten Schadensersatz wegen Nichtabnahme eines bei der Klägerin gekauften Fahrzeuges des Marke X i.H.v. 5.648,32 EUR sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. weiteren 1.279,80 EUR jeweils nebst Zinsen zu zahlen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen gestellten, auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter. Sie macht, ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholend und vertiefend, mit ihrer Berufung geltend, das LG habe ihren Vortrag unzureichend gewürdigt und seinen Feststellungen streitigen Vortrag als unstreitig zugrunde gelegt.

Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie zusätzlich Bezug nimmt auf den Inhalt des Sitzungsprotokoll des AG Frankfurt/M. vom 15.9.2009 und das dort niedergelegte Beweisergebnis in einem Rechtsstreit den die Klägerin gegen einen Bekannten der Beklagten geführt hat, weil dieser ebenfalls ein Fahrzeug bei der Klägerin bestellt und nicht abgenommen habe.

Hinsichtlich des vorgenannten Sitzungsprotokolls wird auf Bl. 185 ff. d.A. Bezug genommen.

II. Die zulässige, insb. fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz wegen Nichtabnahme eines bei der Klägerin gekauften Neufahrzeuges zu.

Der Vortrag der Klägerin ist, worauf sie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2010 umfänglich hingewiesen wurde (s. Sitzungsniederschrift Bl. 213 ff. d.A.) nicht hinreichend schlüssig.

Soweit sich die Klägerin auf eine vermeintliche Fahrzeugbestellung der Beklagten vom ... 3.2008 (Bestellung Nr ...) beruft, bestehen Bedenken bereits auf Grund dessen, dass diese Bestellung allein mit dem Vornamen der Beklagten "..." unterzeichnet wurde. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob es sich dabei um eine ordnungsgemäße Namensunterschrift i.S.d. § 136 BGB handelt. Die Verwendung des Vornamens genügt grundsätzlich nicht (BGH NJW 2003, 1120). Darüber hinaus ist - dem Vortrag der Beklagten entsprechend - auch davon auszugehen, dass diese Teilunterschrift nicht von der Beklagten stammt. Ausweislich der vor dem AG abgegebenen und als Beweisergebnis vom Senat im Wege des Urkundenbeweises zu verwertenden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 355 Rz. 4) Bekundungen des Verkäufers der Klägerin, des Zeugen Z1, haben die Beklagte und der in dem Rechtsstreit vor dem AG Frankfurt verklagte A, ein Bekannter der Beklagten, und die Beklagte ihre jeweiligen Fahrzeugbestellungen am gleichen Tag unterschrieben. Die Bestellung durch Herrn A aber erfolgte unstreitig am ... 3.2008. Dann aber muss denknotwendig auch die Bestellung durch die Beklagte - ihrem Vortrag und ihrer Aussage vor dem AG Frankfurt/M. entsprechend - an diesem Tage erfolgt sein. Dafür spricht auch das Datum des Leasingantrages vom ... 3.2008. Der Unterschriftsleistung am ... 3.2008 entspricht die Bestellung Nr. ...

Davon, dass dies die Bestellung durch die Beklagte ist, ist vorprozessual ersichtlich auch die Klägerin ausgegangen, denn sowohl ihre Auftragsbestätigung vom 21.4.2008 als auch die anwaltliche Abnahmeaufforderung an die Beklagte vom 26.5.2008 beziehen sich auf diese Bestellung. Soweit dabei jeweils das Datum der Bestellung mit dem ... 3.2008 angegeben wird, bezieht sich dieses ausweislich der Aussage des Zeugen Z1 lediglich auf das Druckdatum. Die von der Klägerin vorgelegte Bestellurkunde mit der Nr. ... trägt allerdings keine Käuferunterschrift, so dass die Klägerin widersprüchlich vortragend davon ausgeht, dass eine solche Bestellung durch die Beklagte nie erfolgte. Bereits daraus folgt die Unschlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin. Ihr Vortrag hinsichtlich der Bestellung vom ... 3.2008 ist auf Grund der den Vortrag der Beklagten bestätigenden Aussage des Zeugen Z1 als widerlegt anzusehen. Hinsichtlich einer solchen B...

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