Leitsatz (amtlich)

1. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG ist in einer den Anwendungsbereich des RBerG einschränkenden Weise verfassungskonform auszulegen.

2. Kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmen, die für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbaren Zusammenhang stehen, sind vom Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 § 1 RBerG befreit, wenn die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt geleistet wird.

 

Normenkette

BGB § 134; RBerG § 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-27 O 152/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.07.2008; Aktenzeichen III ZR 260/07)

 

Gründe

I. Die Klägerin klagt auf Bereicherungsausgleich aus abgetretenem Recht der A (folgend A KG bzw. Zedentin). Die Zedentin unterhielt in vier deutschen Großstädten Bekleidungshäuser, so u.a. im B-center in O1 sowie in O2. Mieterin der entsprechenden Räumlichkeiten war die Klägerin.

Wegen erheblicher wirtschaftlicher Probleme wandte sich die Zedentin an die damals noch unter C-GmbH firmierende Beklagte zu 2), eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, und schloss mit ihr unter dem 13./28.4.1999 einen Dienstleistungsvertrag ab (Anlage K 1 im Anlagenband).

Diesem Vertrag vorausgegangen waren diverse Gespräche, in denen als wesentliche Aufgabenstellung für die Beratung der Zedentin durch die Beklagte zu 2) die Konzipierung von Ausstiegsmodellen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht für die Bekleidungshäuser in O2 und O1 herausgearbeitet worden war.

Die Beklagte zu 2), die nicht über die Erlaubnis zur Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verfügt, verpflichtete sich in dem Vertrag, die Zedentin zu unterstützen, um die "Standorte möglichst zügig und erfolgreich aufgeben zu können" (Ziff. 1). In Ziff. 2 sah der Vertrag vor, dass die Beklagte zu 2) in juristischen Fragen von Rechtsanwalt Dr. RA1, dem früheren Beklagten zu 1), unterstützt werden sollte, soweit rechtliche Fragen, Mietverträge, Pachtverträge oder sonstige Verträge im Zuge der Untervermietung oder der Vereinbarung mit Nachmietern berührt werden würden. Nach Ziff. 12 des Vertrages sollten Leistungen dieses Rechtsanwalts als eigene Leistungen der Beklagten gelten. In Ziff. 6 des Vertrages wies die Beklagte darauf hin, dass sie selbst keine Beratung "im Bereich ... von Rechts- und Steuerfragen" vornehmen werde. Hinsichtlich des für den vorliegenden Rechtsstreit allein maßgeblichen Standorts O1 wurde unter der Überschrift "Erfolgshonorar" in Ziff. 4 lit. a) des Vertrages vereinbart:

Zielsetzung für das Objekt O1 ist es, im Ergebnis spätestens zum 31.12.1999 aus der Mietverpflichtung befreit zu sein und eine zusätzliche Leistung - möglichst vom Nachmieter - für Inventarabschlagzahlung und/oder sonstige "Vorteile" zu erhalten, die vom Vermieter oder Nachmieter aufgrund der Tatsache zu leisten sind, dass die Firma A das Objekt aufgibt. Zu diesen "Vorteilen" zählen auch ersparte Sozialplankosten.

Als Erfolgshonorar werden 10 % der Leistung oder den sonstigen Vorteilen vereinbart, mindestens jedoch 150.000 DM, sofern der Mietvertrag durch vorzeitige außerordentliche Kündigung gelöst wird und/oder ein gleitender Übergang zum Nachmieter/Untermieter sichergestellt ist.

Die Standorte in O2 und O1 wurden in der Folgezeit von der Klägerin aufgegeben. In O1 kündigte die Vermieterin die Geschäftsräume außerordentlich zum 30.9.1999, nachdem die Zedentin den Räumungsverkauf angekündigt und den Betrieb eingestellt hatte. Die Mietzinszahlungen stellte die Klägerin fortan ein.

Unter dem 8.12.1999 schloss die Vermieterin der Klägerin mit einer D-GmbH einen neuen Mietvertrag über die zuvor von der Zedentin genutzten Ladenflächen. Dieser Vertrag sollte zunächst zum 1.3.2000 beginnen, später wurde der 1.5.2000 vereinbart. Für den Mietausfallschaden trat der Komplementär der Klägerin ein.

Die von der Klägerin bezüglich des Standortes O2 wegen fehlerhafter Beratung erhobene Schadensersatzklage wurde rechtskräftig abgewiesen.

Für ihre streitgegenständlichen Leistungen betreffend O1 erstellte die Beklagte zu 2) nach Behauptung der Klägerin Rechnungen an die Zedentin in einer Gesamthöhe von 220.230,38 EUR brutto (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7, 8 GA sowie die im Anlagenband vorgelegten Rechnungen verwiesen; wegen der von der Beklagten behaupteten Zahlungen betreffend die gesamte Beratungstätigkeit wird auf Bl. 324 GA verwiesen). Die Rechnungen wurden jeweils von der Klägerin beglichen. Einen Teil der Honorarzahlungen leitete die Beklagte zu 2) an den früheren Beklagten zu 1) weiter. Die Rechnung LC005 vom 12.10. 1999 über 174.000 DM betrifft das vereinbarte Erfolgshonorar, das die Beklagte allein erhalten hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages sei eine i.S.v. Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Tätigkeit. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ausweislich des Vertrages die Kündigung von Mietverträgen angestrebt worden sei. Auch die Übernahme der Wahrnehmung d...

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