Leitsatz (amtlich)

Zu Schadensersatzansprüchen wegen falscher Beratung in steuerlichen Angelegenheiten.

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 05.04.2001; Aktenzeichen 13 O 236/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.12.2006; Aktenzeichen IX ZR 173/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 5.4.2001 wird zurückgewiesen. Die Sache wird an das LG zurückverwiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte ist mit mehr als 20.000 EUR beschwert.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Falschberatung in steuerlichen Angelegenheiten.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die dort dargestellten Parteivorträge und -anträge Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.).

Insbesondere wird Bezug genommen auf den notariellen Kaufvertrag vom 23.4.1999 (Bl. 6 ff. d.A.).

Das LG hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Es ist dabei von einer Verletzung der dem Beklagten obliegenden Beratungspflicht ausgegangen, durch die dem Kläger ein Vermögensschaden entstanden sei. Wegen der hierzu vom LG angestellten Überlegungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 63 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses dem Beklagten am 7.6.2001 zugestellte Urteil hat dieser am 5.7.2001 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 6.9.2001 begründet.

Der Beklagte meint zunächst, ein Beratungsfehler liege nicht vor. Gegenstand der Beratung sei nämlich eine allgemeine Information über die steuerlichen Fördermöglichkeiten gewesen, nicht jedoch eine Überprüfung des vom Kläger mitgebrachten notariellen Kaufvertrags. Ein Beratungsfehler sei jedoch auch konsequenzlos, da eine finanzielle Zuwendung der Eltern des Klägers zu dem von diesem beabsichtigten Hausbau in jedem Fall zweckgebunden sei. Als derart mittelbare Grundstücksschenkung lasse sie die Fördermöglichkeiten ungeachtet der vertraglichen Konstruktion ohnehin entfallen. Eine zweckfreie Schenkung hätten die Eltern des Klägers niemals vorgenommen.

Die Beklagten bestreiten ferner, dass dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden sei.

Der Beklagte beantragt, das Grundurteil des LG Darmstadt vom 5.4.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger behauptet, er hätte bei pflichtgemäßem Hinweis des Beklagten auf die Steuerschädlichkeit der gewählten vertraglichen Gestaltung eine steuerunschädliche Konstruktion gewählt, etwa eine Schenkung zur freien Verfügung des Klägers. Der Kläger habe auch förderungsfähige Aufwendungen nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 23.4.1999 gehabt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die vom Kläger nach dem 23.4.1999 getätigten Aufwendungen sind Gegenstand der Erörterung im Senatstermin vom 23.5.2003 gewesen. Der Kläger hat sodann - entsprechend den im Termin getroffenen Vereinbarungen - dem Beklagten und dem Senat Belege für die getätigten Aufwendungen zugestellt. Der Beklagte hat daraufhin den im Senatstermin geschlossenen Vergleich über 7.000 EUR mit der Begründung widerrufen, die nunmehr vorgelegten Rechnungen des Klägers summierten sich auf lediglich 6.233,73 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet, weil dem Beklagten ein Beratungsfehler unterlaufen ist, der zurechenbar zu einem Vermögensschaden des Klägers geführt hat.

Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des LG zum Inhalt der zwischen den Parteien erfolgten Beratung. Unstreitig brachte der Kläger hierzu den notariellen Kaufvertrag mit der steuerschädlichen Klausel mit. Es war deshalb originäre Pflicht des Beklagten, den Kaufvertrag ganz zur Kenntnis zu nehmen und eine Beratungsempfehlung an den Kläger erst nach vollständiger Berurteilung des Kaufvertrages zu erteilen.

Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Beklagten erweisen sich als widersprüchlich und deshalb unbegründet: Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte noch vortragen lassen, der Kläger habe "den Entwurf des notariellen Übergabevertrages (...) zur Einsichtnahme vorgelegt." In der Berufungsbegründung reduziert sich dieser Entwurf sodann zunächst auf "den ersten Teil des Entwurfs eines notariellen Vertra-ges" bzw. einen "möglicherweise nur in Teilen mitgeführten Vertragsentwurf" um dann wieder zu einem "vorgelegten Vertragsentwurf" zu erstarken. Der Beklagte stellt in der Berufungsbegründung gleichzeitig unstreitig, das eine "Aushändigung" dieses Vertragsentwurfes an den Beklagten anlässlich der Vorhabensschilderung des Klägers erfolgte (Bl. 22, 86, 87, 91 d.A.)

Angesichts dieses Sachvortrags ist der S...

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