Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.04.1999; Aktenzeichen 2/6 O 829/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.06.2002; Aktenzeichen XII ZR 173/00)

 

Tenor

Die Berufung gegen das am 14.4.1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete Bürgschaften eines inländischen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Beschwer der Klägerin: 50.000,00 DM

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Recht, die Bezeichnung “Alcon” als Internet-Domain-Namen verwenden zu dürfen.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein im Jahr 1980 in das Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragenes Unternehmen, das Arzneimittel und Medizinprodukte aus dem Bereich der Augenheilkunde vertreibt. Nach der Handelsregistereintragung gehört zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben auch der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die Errichtung von Zweigniederlassungen, der Erwerb oder die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie der Abschluss von Interessengemeinschafts- und Unternehmensverträgen. Die Klägerin firmiert als “Alcon …”.

Die Beklagte ist im Jahr 1985 zunächst unter der Firma “….” ins Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen worden. Im Jahr 1990 erfolgte die Umfirmierung zu ihrer heutigen Bezeichnung “ALCON …”. Sie beschäftigt sich mit der Vermögensverwaltung sowie dem Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften.

Die Beklagte hat bei der für die Vergabe von Internet-Domain-Namen unter dem Oberbegriff (Top Level Domain) “de” zuständigen deutschen Stelle DENIC den Domain-Namen “alcon.de” für sich angemeldet, aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Präsentation unter dieser Domain vorgenommen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte dürfe als prioritätsjüngeres Unternehmen “alcon.de” nicht in Alleinstellung als Internet-Domain-Namen verwenden.

Sie hat – in erster Instanz zusammen mit der Alcon …. – beantragt,

  • es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren persönlich haftenden Gesellschaftern bzw., soweit es sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft handelt, an deren Geschäftsführern, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, in dem weltweiten Datennetz Internet im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken den Domain Namen “alcon.de” zu verwenden,
  • festzustellen, dass die Beklagte den Klägerinnen wegen der in Ziffer 1 genannten Verletzungshandlung dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit am 14.4.1999 verkündetem Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

  • Die Klägerin hat keinen markenrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, kommt es allein auf den Schutz von “Alcon” als Unternehmenskennzeichen an, nicht auf den Schutz der für die ehemalige Klägerin zu 2) eingetragene Marke.

    • Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG gegen die für die Beklagte registrierte Internet-Domain “alcon.de”. Die Beklagte leitet diesen Internet-Domain-Namen, gegen den allein die Klage gerichtet ist, aus ihrem Firmennamen ab. Zwischen diesem und dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin besteht keine Verwechslungsgefahr; die Klägerin könnte einen kennzeichenrechtlichen Anspruch gegen den Firmennamen nicht erfolgreich geltend machen. Zwar besteht Kennzeichenidentität (vgl. dazu Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 16 i.V.m. § 14 MarkenG Rdn. 76), da in der Firma beider Parteien “Alcon” der prägende Kennzeichenbestandteil ist. Auch verfügt die Klägerin über das prioritätsältere Recht (§ 6 Abs. 3 MarkenG). Jedoch fehlt es – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – trotz der Kennzeichenidentität wegen der fehlenden Branchennähe der Parteien an der Verwechslungsgefahr. Der Branchennähe kommt im Rahmen des § 15 MarkenG eine ähnliche Funktion zu wie der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit des § 14 Abs. 2 N...

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