Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivilrecht

 

Normenkette

BGB § 184 Abs. 1, §§ 170-172, 172 Abs. 2, §§ 173, 676, § 812 ff., § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2, §§ 868, 931; HGB § 15 Abs. 3, §§ 128, 128 Abs. 1; DepotG § 18 Abs. 3, § 24 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.05.2008; Aktenzeichen 2/1 O 33/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.06.2010; Aktenzeichen XI ZR 389/09)

 

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Bank, begehrt von der Beklagten den Erlös aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die die Klägerin versehentlich auf ein Depot-Konto bei einer anderen Bank übertragen hat, dessen Inhaberin vormals die Beklagte und später eine BGB-Gesellschaft war.

Die Beklagte unterhielt bei der Klägerin eine Investmentdepot. Unter dem 20.12.2000 erteilte die Beklagte ihrem Vater, Herrn A, eine Generalvollmacht.

Am 22.9.2003 errichtete der Vater der Beklagten unter Ausnutzung dieser Vollmacht und auch einer Generalvollmacht der Schwester der Beklagten zwei BGB-Gesellschaften, deren Mitglieder er selbst, die Beklagte und ihre Schwester sind (Gesellschaftsvertrag Anlage B 1a, Bl. 92 ff. d.A.). Nach diesem Vertrag brachte die Beklagte in eine der Gesellschaften (im Folgenden GbR I) unter anderem ihren Grundbesitz und ihre Depots bei der Klägerin und bei der B ein. Ende September wurde nach Vorlage des Gesellschaftsvertrages das bis dahin auf den Namen der Beklagten geführte Depot von der B auf die GbR I umgestellt.

Am 2.10.2003 erteilte A der Klägerin im Namen der Beklagten einen schriftlichen Auftrag zur Übertragung bestimmter Investmentanteile im Depot bei der Klägerin auf das Depot bei der B (Anlage K 4, Bl. 59), welcher der Klägerin am 6.10.2003 zuging. Die Klägerin übertrug am 31.10.2003 über die C auftragsgemäß 123 Investmentanteile auf dieses Konto. Am 3.11.2003 übertrug die Klägerin über die D versehentlich weitere 123 Investmentanteile auf dasselbe Konto. Am 1.12.2003 wurden die 246 Investmentanteile veräußert und dem Verrechnungskonto der Beklagten bei der B dafür ein Betrag von 10.280,34 Euro gutgeschrieben.

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Hälfte dieses Erlöses von 5.140,17 Euro.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe bereits mit Schreiben vom 5.9.2003 (Anlage B 3) ihren Vater angewiesen, von der Generalvollmacht nur noch nach Abstimmung mit ihr im Innenverhältnis Gebrauch zu machen. Von der Errichtung der BGB-Gesellschaften habe sie keine Kenntnis gehabt, ebenso auch nicht von dem Auftrag zur Übertragung der Investmentanteile auf das Depot bei der B. Sie habe zudem mit Schreiben am 24.10.2003 (Anlage B 4) die Generalvollmacht gegenüber ihrem Vater und mit Schreiben vom 27.10.2003 auch gegenüber der B widerrufen.

Das Landgericht hat der Klage aus dem Gesichtspunkt eines Bereicherungsanspruches nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB stattgegeben.

Nach dem schriftlichen Auftrag vom 21.10.2003 habe die Beklagte wirksam den Auftrag erteilt, die Anteile auf die B zu übertragen. Ein Widerruf der Vollmacht sei nach § 172 BGB unerheblich, weil nicht vorgetragen sei, dass die Klägerin von einem solchen wusste. Ausweislich der vorgelegten Schriftstücke seien dabei 123 Anteile zuviel auf die B übertragen worden. Die Beklagte sei um diese Anteile bereichert. Sie sei auch passiv legitimiert, wenn die BGB-Gesellschaft Inhaberin des Depots bei der B sei, weil die Beklagte als Gesellschafterin analog § 128 HGB bereichert sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage verfolgt.

Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass sie - die Beklagte - durch die Übertragung der Investmentanteile keine Leistung erlangt habe, weil das Depotkonto bei der B zum Zeitpunkt der Übertragung für die GbR I geführt worden sei. Die Anweisung an die Klägerin habe jedoch auf Übertragung der Anteile an die Beklagte gelautet.

Bereichert durch die Übertragung sei die B, die den Besitz an den Investmentanteilen erlangt habe. Diese habe die Anteile in unzulässiger Weise entgegen genommen, denn sie habe, da ihr beim Zugang der Widerruf der Generalvollmacht bekannt gewesen sei, erkennen müssen, dass der Vater der Beklagten nicht (mehr) der Beklagten gehörendes Vermögen habe gutschreiben dürfen. Er verweist hierzu auf ein Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 25.7.2008 (Anlage BK 1), in welchem auf eine Klage der Schwester der Beklagten eine Schadensersatzverpflichtung der B wegen der Umschreibung von Konten auf die GbR II festgestellt wurde. Die B sei deshalb in sonstiger Weise, nämlich durch Eingriff, auf Kosten der Klägerin bereichert.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil weitgehend unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

Sie vertritt gegenüber dem Berufungsangriff der Beklagten die Auffassung, dass die B nicht bereichert sei, weil die Übertragung auf ein Konto erfolgt sei, das diese für einen Dritten führt.

Es sei auch unerheblich, ob bei der Anweisung an die Klägerin von dem Vater der Beklagten die Generalvollmacht missbräuchlic...

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