Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche aus Lagervertrag

 

Normenkette

HGB § 354; BGB §§ 280, 286

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 11.03.2016; Aktenzeichen 4 O 238/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Fulda vom 11.03.2016 - Az.: 4 O 238/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten um Verpflichtungen der Beklagten aus einem im Jahr 2011 geschlossenen Lagervertrag, wobei nunmehr nur noch die von der Klägerin erhobenen Lagerkosten für die Einlagerung von 72 Paletten Streusalz für den Zeitraum 01.08.2013 bis 20.11.2015 streitgegenständlich sind.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 324 ff. Bd. II d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Darstellung eines Tatbestandes verzichtet.

Die Berufung der Beklagten konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Das Urteil des LG beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Auch die Berufungsangriffe rechtfertigen keine abweichende Entscheidung zugunsten der Beklagten.

Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.08.2013 bis 30.11.2015 eine Vergütung in Höhe von 11.009,93 Euro für die Einlagerung von 72 Paletten Streusalz zusteht.

Der Vergütungsanspruch erfolgt indes nicht bereits aus dem im Jahr 2011 geschlossenen Lagervertrag. Zwar wurde ein solcher Vertrag durch Angebot der Klägerin vom 18.05.2011 und Annahme der Beklagten am 20.06.2011 und anschließender Einlagerung der 72 Paletten Streusalz wirksam geschlossen. Soweit die Beklagte einwendet, ein Vertragsschluss scheitere an der nicht wirksam erfolgten Einbeziehung der Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich die Parteien über die Einbeziehung der genannten Bedingungen nicht geeinigt haben sollten, wäre der Vertrag jedenfalls durch einvernehmlichen Vollzug zustande gekommen. Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. Darüber hinaus hätte die Unwirksamkeit der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen lediglich die Geltung des normierten Rechts, nicht aber die vollständige Unwirksamkeit eines Vertrages zur Folge. Zu Recht ist das LG damit von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen.

Allerdings wurde der Vertrag - wie das LG ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - im Februar 2013 von der Beklagten wirksam gekündigt. Der zunächst angekündigte und sodann tatsächlich erfolgte Abruf sämtlicher restlicher Ware konnte nur als Kündigung des Lagervertrages insgesamt verstanden werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es die streitige Verschiebung des Abruftermins auf den 20.02.2013 tatsächlich gab und dass die Klägerin die Herausgabe der eingelagerten Ware verweigert hat und bis heute verweigert. Unter Beachtung der Kündigungsfrist des § 473 Abs. 2 Satz 1 AGB von 1 Monat war zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums das Vertragsverhältnis bereits beendet.

Von einer einvernehmlichen Fortsetzung des Lagervertrages aufgrund des Verbleibs der eingelagerten Ware bei der Klägerin kann nicht, auch nicht infolge schlüssigen Verhaltens der Parteien, insbesondere der Beklagten, ausgegangen werden. Der Verbleib der eingelagerten Ware im Besitz der Klägerin ist allein auf die Verweigerung der Herausgabe infolge der Geltendmachung des Pfandrechts zurückzuführen, nicht aber auf einen erkennbaren Willen der Beklagten, die Einlagerung entgegen der ursprünglichen Ankündigung fortzusetzen.

Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung der Einlagerung folgt aber aus § 354 Abs. 1 HGB sowie aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.

Gemäß § 354 Abs. 1 HGB kann derjenige, der in Ausübung eines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um eine Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern. Ob die genannte Vorschrift auf Sachverhalte wie den vorliegenden, nämlich die (weitere) Einlagerung einer Sache aufgrund der Ausübung eines gesetzlichen Pfandrechts, Anwendung findet, ist umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Aufbewahrung erfolge allein im Interesse des Pfandgläubigers, so dass die Vorschrift keine Anwendung finden könne (so Heymann, HGB, 2. Aufl., § 354 Rdnr. 5 m.w.N., juris). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Aufbewahrung der Pfandsache diene jedenfalls auch dem Interesse des Pfandgebers, weshalb § 354 Abs. 1 HGB anzuwenden sei (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.1978 - 18 U 73/77 -, juris; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 354 Rdnr. 5, beck-online; Canaris in Staub, HGB, 4. Aufl., § 354 R...

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