Leitsatz (amtlich)

Abberufung eines Geschäftsführers (director) durch die Ltd. & Co KG.

 

Normenkette

EGV 44/2001 Art. 22 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 26.05.2009; Aktenzeichen 6 O 56/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.07.2011; Aktenzeichen II ZR 28/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.5.2009 verkündete Urteil des LG Hanau - Az. 6 O 56/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwei in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27.3.2008 gefasste Beschlüsse über seine Abberufung als Director (nachfolgend Geschäftsführer) der Beklagten und den Abschluss eines Dienstvertrages mit seinem einzigen Mitgesellschafter, Herrn A, über dessen Unternehmensführertätigkeit nichtig seien.

Der Kläger und Herr A waren Gesellschafter und jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten. Beide Gesellschafter leben in Deutschland. Von den insgesamt 200 Gesellschaftsanteilen zu jeweils einem Pfund hält der Kläger 90 Stück, Herr A 110 Stück (Bl. 5 ff. d.A.).

Der eingetragene Hauptsitz der Beklagten befindet sich in O1, L1. Über eine Postanschrift in L1 verfügt die Beklagte nicht. Sie ist persönlich haftende Gesellschafterin der B, die ein Sportstudio in O2 betreibt. Darin besteht derzeit ihre einzige Funktion.

Mit Schreiben vom 11.3.2008 (Anlage K3, Bl. 21. d.A.) lud Herr A auf dem Briefpapier der B zur Gesellschafterversammlung am 25.3.2008 ein. Unter der Überschrift "Tagesordnung" ist aufgeführt: "Regelung der Unternehmensführung, Unternehmerlohn, Verschiedenes".

Der Termin wurde mündlich um zwei Tage verlegt.

Der Kläger war zum vereinbarten Termin zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung in den Geschäftsräumen der B. Er verließ ohne Teilnahme an der Versammlung die Örtlichkeit.

Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung (K2, Bl. 19. d.A.) wurde sodann beschlossen, dass der Kläger als Geschäftsführer ausscheidet und mit Herrn A ein Dienstvertrag über seine Unternehmensführungstätigkeit geschlossen wird.

Der Kläger hat die Beschlüsse aus formalen Gründen für unwirksam gehalten.

Er hat die Auffassung vertreten, die Gesellschafterversammlung sei aus verschiedenen, im Einzelnen benannten Gründen, nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Die Gesellschafterversammlung sei auch nicht beschlussfähig gewesen, da mindestens zwei Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend hätten sein müssen.

Die Parteien haben die in dem Urteil des LG wiedergegebenen Anträge gestellt.

Die Beklagte hat das angerufene Gericht für international unzuständig gehalten.

Materiell sei englisches Recht anzuwenden. Dieses sehe u.a. vor, dass Mängel der Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch die einverständliche Verlegung eines Termins geheilt würden. In diesem Fall sei auch die Anwesenheit von mehr als einem Gesellschafter bei der Beschlussfassung nicht erforderlich.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG Hanau hat der Klage stattgegeben.

Es hat die deutschen Gerichte aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung in dem Gesellschaftsvertrag für zuständig gehalten (Ziff. 31 des Gesellschaftsvertrages), da die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Deutschland habe. Materiell sei englisches Recht anzuwenden. Die danach erforderlichen Formalien seien nicht eingehalten worden, insb. fehle es an der Information, dass der Gesellschafter sich durch einen Vertreter vertreten lassen kann (proxy notice). Darüber hinaus sei die Gesellschafterversammlung auch nicht beschlussfähig gewesen, da nicht mindestens zwei Gesellschafter anwesend gewesen seien.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Hanau vom 26.5.2009 - 6 O 56/08, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet, da die Klage unzulässig ist.

Zwar kann die Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, § 513 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift bezieht sich aber nicht auf die internationale Zuständigkeit; hierauf kann die Berufung gestützt werden (BGH 16.12.2003 - XI ZR 474/02, zitiert nach juris, m.w.N.).

Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits international nicht zuständig.

Die internationale Zuständigkeit ist na...

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