Leitsatz (amtlich)

Zu den Rückabwicklungsansprüchen des Darlehensnehmers bei einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages, mit dem ein Fondsbeitritt finanziert wurde.

 

Normenkette

BGB § 172; RBerG § 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.12.2000; Aktenzeichen 2/14 O 599/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.12.2000 verkündete Urteil des LG Frankfurt abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.466,16 EUR nebst Zinsen aus 704,54 EUR seit dem 31.12.1998, aus 3.272,83 EUR seit dem 1.7.1999, aus 3.477,38 EUR seit dem 1.7.2000, aus 3.886,41 EUR seit dem 1.7.2001, aus 4.500 EUR seit dem 1.7.2002, aus 2.625 EUR seit dem 1.5.2003 und aus 11.248,42 EUR seit dem 13.11.2004 i.H.v. 5 % über dem Diskontsatz der Bundesbank für die Zeit bis zum 30.4.2000 und i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils des Klägers an dem A-Gewerbefonds Nr. ... Büro- und Geschäftshaus "B" O1 GbR in Höhe der Beteiligungssumme von 200.000 EUR sowie gegen Abtretung aller gegen die Gründungsgesellschafter dieses Fonds und gegen die Verantwortlichen des zugrunde liegenden Fondsprojekts bestehender Ansprüche, sowie an den Kläger die Originalversicherungspolice zu der bei der C abgeschlossenen Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. ..., herauszugeben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits der drei ersten Instanzen 17 %, von den Kosten des erneuten Berufungsverfahrens 15 % zu tragen, im Übrigen fallen die Kosten dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Befreiung von den im Zusammenhang mit einer Fondsbeteiligung und des zur Finanzierung aufgenommenen Darlehens entstandenen Verbindlichkeiten.

Am 14.9.1992 unterzeichnete der Kläger einen sog. "Zeichnungsschein", in dem er einer Treuhandfirma den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags anbot und ihr eine Vollmacht erteilte. Am 6.10.1992 wurde seine Unterschrift unter eine weitere Vollmacht notariell beglaubigt. In Ausnutzung der Vollmacht gab die Treuhänderin namens des Klägers am 28.7.1993 ein Schuldversprechen mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ab und schloss am 20.12.1993 mehrere Darlehensverträge, aus denen der Kläger quotal verpflichtet werden sollte. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs wurden der Beklagten Ansprüche aus einer Lebensversicherung abgetreten.

Das LG hat die Klage mit Urt. v. 21.12.2000 abgewiesen, die Berufung hiergegen wurde durch den Senat am 30.1.2002 zurückgewiesen. Mit Urt. v. 14.6.2004 hat der BGH dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieser Urteile wird Bezug genommen.

In der neuerlichen Berufungsinstanz hat der Kläger zunächst auch Rückerstattung der auf den Kaufpreis des Fondsanteils erbrachten Eigenleistung i.H.v. 11.248,42 EUR sowie Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem Fondsbeitritt und den Darlehensverträgen verlangt. Nachdem er diese Ansprüche in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, verfolgt er mit dem Zahlungsantrag seinen Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Zinsen und beantragt nunmehr, in Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils des Klägers an dem A-Gewerbefonds Nr. .. Büro- und Geschäftshaus "B" O1 GbR in Höhe der Beteiligungssumme von 200.000 DM sowie gegen Abtretung aller gegen die Gründungsgesellschafter dieses Fonds und gegen die Verantwortlichen des zugrunde liegenden Fondsprojekts bestehender Ansprüche

2. an ihn 18.466,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Diskontsatz der Bundesbank für die Zeit bis zum 30.4.2000 und i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2000 zu zahlen;

3. an ihn die Originalversicherungspolice zu der bei der C abgeschlossenen Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. ..., herauszugeben, hilfsweise an ihn alle der Beklagten zur Sicherung der Darlehensverträge vom 15/20.12.1993 abgetretenen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der bei der C abgeschlossenen Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. ..., zurückabzutreten;

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übernahme des klägerischen Anteils an der A-Gewerbefonds.. Büro- und Geschäftshaus "B" O1 GbR und der Annahme des Angebots des Klägers zur Abtretung aller gegen die Gründungsgesellschafter dieses Fonds und gegen die Prospektverantwortlichen bestehenden Ansprüche in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene erstinstanzliche Urteil und hält das Revisionsurteil in zentralen Teilen für falsch. Wegen ihres Vorbringens im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 31.1.2005 (Bl. 100...

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