Leitsatz (amtlich)

Versteigerung: Übernahme der Grundpfandrechte im geringstem Gebot

 

Normenkette

BGB §§ 894, 1173-1174, 1192

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 08.11.2016; Aktenzeichen 13 O 307/16)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Mit Ergänzungsurteil vom 17.01.2019 hat das Gericht weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8.11.2016 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der zu seinen Gunsten zu Lasten des jeweiligen 1/3 ideellen Miteigentumsanteils der drei Kläger der im Grundbuch von Stadt1 Blatt ... in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Buchgrundschuld zu bewilligen und alle hierzu erforderlichen Erklärungen, insbesondere die Löschungsbewilligungen der auf den drei 1/4 Miteigentumsanteilen der Kläger lastenden Grundschulden, abzugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 14.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird abgesehen, weil gegen das Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel statthaft ist (§§ 540 Abs. 2, 313a ZPO).

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Kläger haben gegen den Beklagten als vermeintlich Berechtigtem einen Anspruch auf Mitwirkung an der Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB, mithin der Zustimmung zur Löschung der fehlerhaft auf ihren Grundstücksanteilen eingetragenen Gesamtgrundschuld über 14.000,- EUR.

1. Übernahme der Grundpfandrechte im geringsten Gebot

Wie der Senat durch Urteil vom 26.7.2018 im Verfahren 1/17 festgestellt hat, hat der Ersteigerer die bei Errechnung des geringsten Gebots bestehen bleibenden Grundpfandrechte vollständig zu übernehmen und zu begleichen, ohne dass ihm sachenrechtlich oder schuldrechtlich ein Ersatzanspruch gegen den persönlichen Schuldner zusteht, der ja durch die Zahlung von seiner persönlichen Schuld befreit wird, zumindest soweit die Grundschuld noch valutiert.

Dies hat seinen Grund darin, dass sich durch das Bestehenbleiben der Pfandrechte der zu zahlende Kaufpreis um den Nennwert verringert, mithin auch dem Eigentümer ein geringerer Wert ausgezahlt wird, soweit überhaupt etwas übrig bleibt; wenn nicht, wird er auch von den ausfallenden Rechten nur um einen geringeren Betrag befreit.

Die Regelung des § 1173 BGB ist eindeutig, nämlich dass bei einer Gesamtgrundschuld, um eine solche handelt es sich unstreitig, nach Zahlung durch einen Miteigentümer die Grundschulden auf den anderen Miteigentumsanteilen erlöschen, mithin durch das Grundbuchamt zu löschen sind. Das ist auch notwendig, denn die Gesamtgrundschuld sichert die Zahlungsansprüche gegen alle verpflichteten Miteigentümer als Gesamtschuldner; der Wert kann aber nur einmal geltend gemacht werden, so dass bei Zahlung durch einen Miteigentümer keine Notwendigkeit der weiteren Sicherung besteht.

2. Gesamtgrundschuld für Ausgleichsansprüche

Es stellt sich deshalb nur die Frage, ob die Gesamtgrundschuld dem zahlenden Miteigentümer als Sicherungsmittel für eventuelle Ausgleichsansprüche gegen die Miteigentümer zusteht. Das kann sachenrechtlich möglich sein (§ 268 Abs. 3 BGB - Forderungsübergang), gilt aber nicht im Zwangsversteigerungsverfahren.

Dort ist aus den oben genannten Gründen die eindeutige Regelung, dass der Ersteigerer verpflichtet ist, die Grundschuld zu übernehmen, mithin zu zahlen, ohne einen Ersatzanspruch gegen den persönlichen Schuldner zu haben. Wenn dies so ist, kann auch eine Gesamtgrundschuld nichts mehr sichern, so dass auch der Zweck des § 268 Abs. 3 BGB nicht mehr durchgreift.

Dass es auch keinen Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gibt, hat der Senat entsprechend der eindeutigen Rechtsprechung des BGH im Parallelverfahren entschieden.

Grundsätzlich gilt: Hat der den Gläubiger befriedigende Eigentümer einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer des mitbelasteten Grundstücks oder gegen einen Rechtsvorgänger dieses Eigentümers, so geht die Hypothek auf ihn über. Sie sichert dann entsprechend § 1164 BGB den Ersatzanspruch gegen den anderen Eigentümer. Der Ersatzanspruch muss sich aus einer rechtlichen Sonderbeziehung zu dem anderen Eigentümer ergeben, denn die Gesamthypothek selbst ist regresslos (BGH NJW-RR 1995, 589; NJW 1989, 2530, 2531). Sind die Eigentümer auch persönliche Gesamtschuldner, so bestimmt sich der Ersatzanspruch nach §§ 426, 774 BGB; belanglos ist dann, ob die Hypothek an dem Grundstück des ausgleichspflichtigen Eigentümers schon nach §§ 412, 401, 1153 oder nach § 1173 II BGB übergeht.

Zahlt ein nicht persönlich schuldender Eigentümer, dann erwirbt er die Forderung (§ 1143 I BGB) und zugleich die Hypothek (§ 1153 I BGB); hat er aber einen Ersatzanspruch gegen einen anderen Eigentümer, so ist insoweit nur dieser Anspruch und nicht mehr die übergegangene Forderung gegen den persönlichen Schuldner gesichert; wenn kein Ersatzanspruch besteht, erlischt die Hypothek an dem anderen Grundstück (§ 1173 I 1 BGB).

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