Leitsatz (amtlich)

Die Regelung in einem formularschriftlichen Inkassovertrag, wonach dem Inkassounternehmen im Falle einer erfolgreichen Beitreibung der Hauptforderung (nebst entstandener Verzugszinsen) die beigetriebenen Verzugszinsen als Erfolgsprovision zustehen, während dem Inkassokunden (mindestens) der Betrag der Hauptforderung ausgezahlt wird, ist nach §§ 305 c, 307 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 BGB wirksam.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-17 O 11/08)

 

Gründe

I.

Der Beklagte, der ein vom Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main zugelassenes Inkassounternehmen (X) betrieben hat, wurde vom Kläger mit der Einziehung einer - z. Zt. der Beauftragung noch nicht titulierten - Forderung beauftragt. Dem Vertragsverhältnis lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zu Grunde. Diese sahen u. a. folgende Regelung vor:

"§ 5 Inkassovergütung/Provision:

a) Bei erfolgreichem Forderungseinzug erhält der Auftraggeber die Hauptforderung in voller Höhe ausbezahlt. X erhält sämtliche angefallenen Verzugszinsen. (Fettdruck i. Orig.)

b) Eine Bearbeitungsgebühr und die Auslagen werden bei Auftragserteilung fällig und als Verzugsschaden bei dem Schuldner geltend gemacht (§ 280 BGB). Grundlage für die Berechnung dieser Inkassokosten sind gesetzliche Vorschriften. In Anlehnung an die Bundes-Rechtsanwalts-Gebührenordnung, wonach die Höhe dieser Vergütung sich nach der Forderungshöhe richtet, wird diese mit einer 9,5/10 Gebühr für das erste Mahnschreiben und einer 3/10 Gebühr für alle weiteren Mahnschreiben vereinbart und erhoben.

§ 6 Kosten bei Uneinbringbarkeit:

Verläuft das Beitreibungsverfahren, zum Beispiel wegen Insolvenz des Schuldners erfolglos, verzichtet X auf die Bearbeitungsgebühr und berechnet dem Auftraggeber bei einem Auftragswert bis ...eine Pauschale (gestaffelt - max. 400,00 EUR).

§ 7 Verrechnung:

a) Geleistete Zahlungen werden gemäß § 367 BGB zuerst auf die Kosten und Inkassokosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet. Dies gilt auch bei Nichtanerkennung der Inkassokosten durch die Gerichte. ...

c) Eingezogene Gelder werden bei Teilzahlungen monatlich und bei voller Zahlung laut Endabrechnung unverzüglich an den Auftraggeber abgeführt."

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Klausel 5 a), wonach dem Beklagten als Erfolgsprovision die auf die Hauptforderung entstandenen Verzugszinsen zustehen sollen, wirksam vereinbart worden ist oder ob diese Klausel nach den Regeln der §§ 305 ff. BGB unwirksam ist.

Die beizutreibende Hauptforderung (ohne Zinsen und Kosten) betrug 46.742,03 EUR. Der Beklagte erwirkte am 28.10.2003 unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts einen Teilzahlungsvergleich über 56.222,31 EUR. Insgesamt leistete der Schuldner wegen im Verlaufe der Teilzahlungen weiter aufgelaufener Zinsen 63.847,50 EUR. Die Zahlungen des Schuldners erfolgten bis Mitte 2006. Von den geleisteten Zahlungen des Schuldners zahlte der Beklagte mit mehreren Teilzahlungen an den Kläger zunächst 32.489,77 EUR und anerkannte erstinstanzlich weitere 9.640,35 EUR, auf die er geringe Teilzahlungen erbrachte. Die Höhe der nicht abgeführten Fremdgelder berechnet der Kläger mit 30.068,00 EUR.

Der Betrag der einbehaltenen Verzugszinsen beträgt 11.843,89 EUR. Einbehalten hat der Beklagte des weiteren hierauf entfallende Umsatzsteuer (1.895,02 EUR) und Inkassokosten (Bearbeitungsgebühr 739,87 EUR und verauslagte Kosten von 1.977,20 EUR) von insgesamt 2.706,80 EUR.

Der Kläger berechnet seinerseits eine dem Beklagten vermeintlich zustehende übliche Inkassogebühr in Höhe von 5.261,77 EUR, die 11,5 % der Hauptforderung von 46.742,03 EUR beträgt.

In Höhe des Betrages von 25.727,20 EUR hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main mit seinem am 16.9.2008 verkündeten und dem Beklagten am 19.9.2008 zugestellten Urteil der Klage stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dabei hat es einen Anspruch des Beklagten auf vermeintlich vereinbarte Inkassogebühren in Höhe von 739,80 EUR wegen Beweisfälligkeit verneint, desweiteren einen Anspruch auf Erstattung von hinsichtlich des Teilvergleichs entstandener Anwaltskosten (1.977,20 EUR), weil der Beklagte nicht dargelegt habe, diese Kosten bezahlt zu haben. Schließlich hat das Landgericht dem Beklagten einen Anspruch auf Einbehalt der Verzugszinsen in Höhe von 11.843,89 EUR (zzgl. MwSt. von 1.895,02 EUR) versagt, weil insoweit keine wirksame Vergütungsregelung in den AGB des Beklagten vorliege, diese vielmehr nach § 307 Abs. 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers unwirksam sei. Sie verstoße gegen die wesentlichen Grundgedanken des Auftragsrechts, insbesondere fördere sie eine verzögerte Erledigung der Forderungsbeitreibung. Abgewiesen hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Zinsanspruchs wegen fehlender Nachvollziehbarkeit. Desweiteren hat das Landgericht einen Antrag des Klägers, gerichtet auf die Feststellung einer Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung mit der Begrü...

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