Normenkette

AktG § 186 Abs. 4 S. 2, § 203 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-1 O 134/00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.07.2006; Aktenzeichen 2 BvR 264/06)

BGH (Urteil vom 10.10.2005; Aktenzeichen II ZR 148/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.1.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die der Nebenintervenient zu tragen hat, werden die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbringen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit in Ziff. V 2 der Entscheidungsgründe über die Frage der Berichtspflicht des Vorstandes der Beklagten vor Ausnutzung des genehmigten Kapitals entschieden worden ist.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist eine börsennotierte Großbank. In ihren Hauptversammlungen vom 30.5.1997 und 21.5.1999 wurde durch satzungsändernde Beschlüsse genehmigtes Kapital geschaffen (§§ 202 ff. AktG), wobei der Vorstand der Beklagten jeweils ermächtigt wurde, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 4 Abs. 4, 7 und 8 der Satzung). Auf dieser Grundlage fasste der Vorstand der Beklagten am 1.9.2000 mit Zustimmung des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats Beschlüsse, durch die das Grundkapital der Beklagten unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erhöht wurde.

Zum einen handelte es sich um eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wobei zur Zeichnung der neuen Aktien allein die V.-Versicherung AG zugelassen wurde. Der Ausgabepreis betrug 36,82 Euro pro Aktie. Er wurde aus dem Durchschnittskurs der fünf vorangegangenen Börsentage ermittelt und lag über dem Börsenkurs vom 1.9.2000, der sich auf 35,05 Euro belief.

Die andere Kapitalerhöhung erfolgte gegen Sacheinlagen. Zur Zeichnung wurde das Versicherungsunternehmen G. zugelassen. Als Sacheinlage wurden 30 Mio. Aktien der B. (im Folgenden: B.-Bank) eingebracht, wodurch die bereits bestehende Beteiligung der Beklagten an der B.-Bank von 1,5 Prozent auf 2,3 Prozent aufgestockt wurde.

Die Klägerin, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2002 10.000 Aktien der Beklagten hielt, versuchte zunächst in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Eintragung der beiden Kapitalerhöhungen in das Handelsregister zu verhindern, solange nicht der Vorstand der Beklagten den Aktionären einen Bericht mit näheren Informationen über die Gründe der Kapitalerhöhung erstatte, insb. den Bezugsrechtsausschluss und den Ausgabenbetrag für die neuen Aktien näher begründe. Gleichzeitig vertrat sie die Ansicht, beide Kapitalerhöhungen seien rechtswidrig, weil der Vorstand der Beklagten die von den Hauptversammlungen erteilten Ermächtigungen missbräuchlich ausgeübt, einen zu niedrigen Ausgabebetrag und eine zu geringe Gegenleistung als Sacheinlage festgesetzt und insgesamt mit den beiden Beschlüssen der Beklagten und ihren Aktionären schweren Schaden zugefügt habe.

Das LG Frankfurt am Main wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 25.9.2000 zurück (Az. 3/1 O 129/00).

Die Kapitalerhöhungen wurden am 28.9.2000 (Barkapitalerhöhung) und am 11.10.2000 (Erhöhung gegen Sacheinlagen) in das Handelsregister eingetragen.

Die Berufung der Klägerin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren wies der Senat durch Urteil vom 12.12.2000 zurück, weil für die Verfügungsanträge, die die Klägerin wegen der zwischenzeitlichen Eintragung der Kapitalerhöhungen neu formuliert hatte, kein Verfügungsgrund bestand (OLG Frankfurt v. 12.12.2000 – 5 U 146/00).

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Eilverfahren wiederholt. Sie und der Nebenintervenient haben insb. die Ansicht vertreten, der Vorstand einer Aktiengesellschaft sei vor einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss, die er aufgrund einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung beschließt, gem. § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG verpflichtet, den Aktionären einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts zu erstatten, und habe darin auch den vorgesehenen Ausgabebetrag zu begründen. Das Wort „sinngemäß” in § 203 Abs. 2 S. 2 AktG habe die Bedeutung, dass anstelle der in § 186 Abs. 4 S. 2 AktG erwähnten Hauptversammlung die Aktionäre vor Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu unterrichten seien, weil erst in diesem Zeitpunkt die Einzelheiten für die Kapitalerhöhung festgelegt werden. Die Unterrichtung in diesem Zeitpunkt sei insb. wegen der Lockerung der Berichtspflicht ggü. der Hauptversammlu...

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