Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Zuständigkeit für Anordnung eines Aufgebots und Pflegerbestellung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Grundbuchamt ist für die Anordnung eines Aufgebots von Amts wegen und die Pflegerbestellung für unbekannte Beteiligte nur in den durch die GBO gesetzlich normierten Fällen zuständig.

 

Normenkette

BGB § 927; GBO § 116; FamFG § 340 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 05.08.2009; Aktenzeichen 3 T 342/09)

AG Melsungen

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. In Abteilung l des betroffenen Grundbuchblattes lautet die Eintragung:

"Markgenossenschaft zu O1, O2, O3 und O4 und zwar:

A. Die Markgenossen zu O1 zu 57/100 Anteile

B. Die Markgenossen zu 02 zu 71/300 Anteile,

C. Die Markgenossen zu O3 zu 15/100 Anteile,

D. Die Markgenossen zu O4 zu 13/300 Anteile".

Im Folgenden sind die Markgenossen zu O2 und O4 und mittlerweile auch zu O3 im Einzelnen namentlich im Grundbuch aufgeführt.

Die Markgenossenschaft zu O1, O2, O3 und O4 gab sich am 31.1.2008 eine neue Satzung. In deren Präambel heißt es, dass die Markgenossenschaft auf eine Schenkung des Landgrafen Heinrich des II. im Jahre 1360 zurückgehe, sich seit dem die Rechtsverhältnisse verändert hätten und erhebliche Unsicherheiten im Rechtsverkehr mit Dritten sowie untereinander eingetreten seien. Zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse der Markgenossen unter einander und im Rechtsverkehr mit Dritten sollte die neue Satzung dienen.

In § 1 der Satzung ist bestimmt:

"1. Die "Markgenossenschaft zu O1, O2, O3 und O4" bilden den zur ordnungsgemäßen, nutzbringenden und nachhaltigen Verwaltung des gemeinsamen Waldes erfolgten Zusammenschluss aller Markgenossen an dem in

§ 2 näher bezeichneten Grundeigentum in den Gemarkungen von O2, O3, O5 und O6.

Entsprechend der bestehenden Rechtslage hat die Markgenossenschaft selbständige Rechte und Pflichten.

2. Sie kann insbesondere vor Gericht klagen und verklagt werden ..."

In § 2 der Satzung heißt es unter der Überschrift "Betroffenes Grundeigentum":

"Das gemeinschaftliche Grundeigentum besteht aus folgenden Grundstücken:..."

In § 4 heißt es unter der Überschrift "Markgenossen-Miteigentümer":

"1. Alle Markgenossen der Markgenossenschaft zu O1, O2, O3 und O4 sind Miteigentümer des in § 2 bezeichneten Grundeigentums.

2. Alle Markgenossen von O1, die im Einzelnen nicht bekannt sind, sind Miteigentümer und werden bis auf weiteres von der Stadt O1 vertreten. Insoweit wird auf die Sonderregelung des § 12 dieser Satzung verwiesen ..."

§ 12 der Satzung enthält eine Sonderregelung für die Markgenossen von O1 und lautet:

"1. Die Markgenossen von O1 sind im Einzelnen nicht bekannt. Die Rechte dieser unbekannten Miteigentümer werden durch diese Satzung nicht beeinträchtigt.

2. Es besteht weiterhin das Recht, das Miteigentum formgerecht nachzuweisen und in das Grundbuch eintragen zu lassen.

3. Die unbekannten Markgenossen von O1 werden bis zu deren rechtskräftiger Feststellung als Miteigentümer von der Stadt O1 vertreten. Die Stadt O1 übt die Stimmrechte für die unbekannten Markgenossen von O1 aus.

4. Die Inhaber der sog. Burgmannensitze im Ortsteil O1 werden allen anderen Markgenossen gleichgestellt, d.h. sie können ebenfalls insoweit ebenfalls ihre Eigentumsrechte nachweisen.

5. Die Stadt O1 stellt die "Markgenossenschaft zu O1, O2, O3 und O4" von Ausgleichsansprüchen eventuell Berechtigter für die Vergangenheit im Innen- und Außenverhältnis frei.

6. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die Stadt O1 berechtigt, die unbekannten Markgenossen von O1 im Weg des Aufgebotsverfahrens nach Ablauf von 2 Jahren mit ihren Rechten ausschließen zu lassen.

Der anschließenden Eintragung der Stadt O1 als Markgenosse von O1 wird bereits jetzt zugestimmt. Soweit ein zurzeit unbekannter Markgenosse den Nachweis gem. § 12 Ziff. 2 bis zum Ende des Aufgebotsverfahrens erbracht hat, wird dessen Eintragung ins Grundbuch bereits jetzt zugestimmt.

Der Antragsteller ist der Ansicht, eine rechtsfähige Vereinigung einer "Markgenossenschaft" existiere nicht (mehr). Zudem trägt er vor, Inhaber von zwei Burgsitzen zu sein sowie in Rechtsnachfolge aus der oben erwähnten Urkunde aus dem Jahr 1360 und dem Eintrag im Salbuch des Stadt O1 von 1556 ebenfalls Rechte herleiten zu können und zu Unrecht nicht im Grundbuch eingetragen zu sein. Der Antragsteller hat deshalb bereits wiederholt, z.B. in dem Verfahren 3 T 106/92 LG Kassel (vgl. Beschluss vom 7.8.1992, NJW-RR 1992, 1368), das Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 5.12.1988 - 20 W 425/88 - (Bl. 505, 506 d.A.) war, die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eintrags in Abteilung I beantragt.

Mit Antrag vom 19.5.2009 (Bl. 423 der Grundakten), dem Mitteilungen der Stadt O1 über Bürgerholz beigefügt waren, hat der Antragsteller wiederum geltend gemacht, dass das Gru...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge