Verfahrensgang

AG Eschwege (Beschluss vom 04.04.2018)

 

Tenor

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 4. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdefahrens trägt die Staatskasse.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 354,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 24. März 2014 (Bl. 13 ff. d. A.) ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft an und bestellte Herrn A zum Nachlasspfleger, wobei das Gericht feststellte, dass er das Amt berufsmäßig ausübt. Herr A erklärte sich zur Annahme des Amtes bereit (Bl. 17 d. A.).

Anschließend fertigte er unter dem 24. August 2014 einen Zwischenbericht, in dem unter anderem eine vorläufige Darstellung der vorhandenen Nachlasswerte enthalten war. Weitere Berichte folgten in den Jahren 2015 bis 2016.

Am 19. Dezember 2016 entließ das Nachlassgericht Herrn A als Nachlasspfleger und bestellte nunmehr den Beteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger. Das Gericht stellte auch hier fest, dass die Pflegschaft berufsmäßig ausgeübt wird (Bl. 57a d. A.). Der Beteiligte zu 1) nahm das Amt noch im Jahr 2016 an (Bl. 60 d. A.). Ein erster Bericht erfolgte am 3. Februar 2017 (Bl. 65 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 hat der Beteiligte zu 1) eine Rechnungslegung betreffend den Nachlass vorgelegt. Hiernach beliefen sich der Wert des Nachlasses auf 1.070,62 EUR und nach Abzug von Auslagen in Höhe von 75,68 EUR der Wert des Restnachlasses auf 994,94 EUR.

Diese Finanzlage hat den Nachlasspfleger veranlasst von einem teilmittellosen Nachlass auszugehen. Er hat daher mit gleichem Schriftsatz beantragt, für die Führung der Nachlasspflegschaft die Vergütung in Höhe von 999,60 EUR zu einem Stundensatz von 80 EUR zzgl. MWSt gegen den Nachlass und in Höhe von 354,80 EUR zu einem Stundensatz in Höhe von 33,50 EUR zzgl. MWSt gegen die Landeskasse festzusetzen (Bl. 83 f. d. A.).

Das Nachlassgericht hat die Beteiligte zu 2) als Verfahrenspflegerin der unbekannten Erben in dem Vergütungsverfahren bestellt (Bl. 92 d. A.). Diese ist dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung nicht entgegengetreten (Bl. 98a d. A.). Demgegenüber hat die Beteiligte zu 3) geltend gemacht, eine Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse komme nicht in Betracht, da im Fall eines Stundensatzes von 33,50 EUR der Nachlass nicht mittellos sei, dies aber Voraussetzung für die Erstattung der Nachlassvergütung aus der Staatskasse sei.

Das Nachlassgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Vergütung wie beantragt festgesetzt und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Bl. 101 ff. d. A.). Gegen die geltend gemachten Stunden und Stundensätze sei nichts zu erinnern. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit komme es auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Tatsacheninstanz an. Reiche das vorhandene Vermögen zur Befriedigung der entstandenen Vergütungsansprüche nicht aus, könne ergänzend der verbleibende Vergütungsanspruch aus der Staatskasse zu einem Stundensatz von 33,50 EUR begehrt werden. Der von der Beteiligten zu 2) geforderte einheitliche Stundensatz führe zu einer nachträglichen Reduzierung der bereits verdienten Vergütung. Hiergegen bestünden Bedenken mit Blick auf die in Art. 12 GG garantierte Berufsfreiheit.

Gegen den ihr am 17. April 2018 (Bl. 111 d. A.) zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit am 19. April 2018 beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und beantragt, die Festsetzung aufzuheben, soweit sie sich gegen die Staatskasse richtet. Dem Rechtsmittel hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen.

Nach einem Hinweis des Berichterstatters (Bl. 130 d. A.) hat die Beteiligte zu 2) ergänzend geltend gemacht, für die Mittellosigkeit des Nachlasses spreche die Vermutung aus §§ 1915 Abs. 1, 1836d BGB, da der Aufwendungsersatz oder die Vergütung nicht oder nur zum Teil aus dem Nachlass aufgebracht werden könne. Ferner seien jährlich für das Verfahren Gerichtsgebühren in Höhe der Mindestgebühr von 200 EUR angefallen, die erstmals bei der Anordnung und sodann jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig geworden seien. Bisher sei nur die erste Gerichtsgebühr berechnet worden. In den Jahren 2016 und 2017 seien zwei weitere Jahresgebühren fällig geworden, aber - einer entsprechenden Praxis im Landgerichtsbezirk Kassel zufolge - nicht in Rechnung gestellt worden. Diese Jahresgebühren seien vor der Begründung der Vergütungsforderung des Beteiligten zu 1) fällig geworden, so dass bei Berücksichtigung dieser vorrangigen Gebührenansprüche nur ein freier Nachlass in Höhe von 670,62 EUR zur Verfügung stehe. Bei einem einheitlichen Stundensatz von 33,50 EUR entfielen hiernach auf die Staatskasse lediglich 178,45 EUR. Allenfalls dieser Betrag sei gegen die Staatskasse festzusetzen, wobei gebeten werde, festzustellen, dass zunächst die noch offenen Gerichtskosten dem Nachlass zu entnehmen sind.

II. Der zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Zu Recht hat das Nachlassgericht eine Vergütung geg...

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