Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Abgrenzung zwischen nicht wirtschaftlichem und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei nach Eintragung des Vereins durch diesen in Betrieb genommener Kletterhalle im Hinblick auf eine Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister.

 

Normenkette

BGB § 21; FamFG § 395

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 3.000 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist eine der 353 Sektionen des X und hat etwa 8000 Mitglieder.

Hintergrund des Streits ist das von der Beteiligten zu 1) errichtete und im Frühjahr 2009 in Betrieb genommene Kletterzentrum, in dem neben Vereinsmitgliedern auch Dritten das Indoorklettern sowie Seminare und Kurse angeboten werden.

Mit Schreiben vom 10.12.2009 (Bl. 365 der Akte) an das Registergericht hat die Beteiligte zu 2) auf den Verdacht hingewiesen, dass es sich bei der Beteiligten zu 1) um einen wirtschaftlichen Verein i.S.v. § 22 BGB handele. Sie hat darauf Bezug genommen, dass die Beteiligte zu 1), was unstreitig ist, entgegen einer ihr zunächst gemachten Zusage, keine Unterlagen übersandt hat, aus der der Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Beteiligten zu 1) hätte entnommen werden können.

Die Beteiligte zu 2) hat weiter darauf hingewiesen, es müsse davon ausgegangen werden, dass das Kletterzentrum unternehmerisch geführt werde, so dass zumindest für diese Betätigung die Rechtsform des Vereins gem. § 22 BGB in Frage kommen dürfte und das Registergericht aufgefordert ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.

Mit weiterem Schreiben an das Registergericht vom 25.3.2010 (Bl. 384 ff. der Akte) hat die Beteiligte zu 2) dann neben ihrer Auffassung, dass das Kletterzentrum unternehmerisch geführt werde, auch die Auffassung vertreten, das Klettern habe im Rahmen des Gesamtvereins keine "untergeordnete Bedeutung"; durch die jüngste Satzungsänderung mit Ergänzung durch "das Wettkampfklettern sowie das Klettern an und in künstlichen Kletteranlagen" habe bewusst ein neues Geschäftsfeld geschaffen werden sollen. Es würden durch den Verein enorme Investitionssummen bewegt. Der Eindruck einer wirtschaftlichen Betätigung des Vereins verstärke sich durch die eigene Werbung der Beteiligten zu 1) auf ihrer Homepage, in der insbesondere die Kletterausbildung und Training für alle sowie auch Firmenevents angeboten würden. Sie hat weiter auf anliegende Zeitungsausschnitte, Aussagen von Repräsentanten des Vereins und des X verwiesen, auf die Bezug genommen wird (Bl. 387 ff. der Akte).

Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 24.2.2010 (Bl. 377 ff. der Akte) darauf hingewiesen, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung der Situation ergebe, dass der Betrieb der Kletterhalle dem Hauptzweck des Vereins eindeutig untergeordnet sei; insofern gelte das sog. Nebenzweckprivileg. Sie verwies auf die vielfältigen Aufgaben des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks (Unterhalt der O1er und O2er Schutzhütten in Tirol, der ...-Hütte im Mittelgebirge ..., einer Naturkletterwand im Steinbruch O3; Betreuen von Wegen im Arbeitsgebiet Gebirgsgruppe ...; Führen des neuen Kletterzentrums, umfangreiches Ausbildungs- und Tourenprogramm; Vortragsreihen, meist im Kletterzentrum). Die Kletterhalle diene in ihrer Gesamtrichtung dazu, den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Bislang habe der Verein Zeiten in einer anderen Kletterhalle in O4 angemietet und sich aufgrund großer vereinsinterner Nachfrage zum Bau der eigenen Kletterhalle entschlossen, in der sich jetzt auch die Geschäftstelle befinde. Mit der Kletterhallenöffnung an Dritte verbinde man auch die Hoffnung, dass dadurch neue Mitglieder für den Verein selbst gewonnen würden.

Weiterhin hat die Beteiligte zu 1) ein Schreiben des Finanzamts O1 vom 25.5.2010 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie mit Körperschaftssteuerbescheid für das Jahr 2009 als gemeinnützig anerkannt werden wird (Bl. 403 der Akte).

Das AG hat mit Beschluss vom 7.6.2010 "den Antrag" der Beteiligten zu 2) auf Löschung der Beteiligten zu 1) gem. § 395 FamFG zurückgewiesen (Bl. 406 ff. der Akte). Es hat darauf abgestellt, dass die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) nach wie vor unter die eines nicht wirtschaftlichen Vereins eingruppiert werden könne, da der Betrieb der Kletterhalle unter das Nebenzweckprivileg falle. Weitere aktuelle Bilanzen oder Auskünfte der Beteiligten zu 1) über die mit der Kletterhalle verbundenen Einnahmen etc. hat das AG nicht eingeholt.

Allerdings ist das AG insoweit der Auffassung der Beteiligten zu 2) gefolgt, als es aufgrund des angenommenen Umfanges der wirtschaftlichen Betätigung der Beteiligten zu 1) im Rahmen des Betriebs der Kletterhalle diesbezüglich eine Anmeldung in das HRA für erforderlich erachtet und die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 7.6.2010 zu einer entsprechenden Anmeldung aufgefordert hat.

Gegen den ihr am 9.6.2010 zugestellten Beschluss des AG hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 22.6.2010, eingegangen beim AG am 23.6.2010, Beschwerd...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge