Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine in einer eigenen Spalte befindlichen Widerrufsbelehrung unmittelbar unter der Unterschriftszeile genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 4 S. 4 WG in der bis zu 28.07.1994 geltenden Fassung auch dann, wenn sie nicht fett gedruckt ist.

 

Normenkette

VVG § 8 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Entscheidung vom 01.02.2017; Aktenzeichen 2 O 262/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.02.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn - Aktenzeichen: 2 O 262/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 2.422,66 festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 05.02.2018 (Bl. 214ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 140ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.02.2018 (Bl. 228ff. d.A.), auf den vollumfänglich Bezug genommen wird, Stellung genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 01.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg an der Lahn (2 O 262/16) die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin EUR 2.422,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2016 zu zahlen

2. die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 382,59 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch nebst Nutzungsersatz in Höhe von EUR 2.422,66.

Es kann letztlich dahinstehen, ob das Widerrufsrecht der Klägerin aufgrund der beiderseitigen vollständigen Erfüllung erloschen ist.

Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, über ihr Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung (im Folgenden. a.F.) ordnungsgemäß bei Unterzeichnung des Antrags auf Abschluss der streitgegenständlichen Lebensversicherung am 08.09.1993 (Bl. 15 d.A.) belehrt worden, so dass die zehntägige Widerrufsfrist des § 8 Abs. 4 S. 1 VVG a.F. im Zeitpunkt des Widerrufs am 31.03.2016 schon lange abgelaufen war.

Nach seinem Wortlaut enthält § 8 Abs. 4 S. 4 VVG zwar keine über die Schriftlichkeit hinausgehenden Vorgaben zur Form der Belehrung. Eine gesetzlich angeordnete Belehrung muss aber ihren Zweck erreichen können, weshalb sie inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss. Weiter erfordert der Zweck einer solchen Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes "Belehrung" entspricht, eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (vgl. BGH VersR 1996, 221 [BGH 16.11.1995 - I ZR 25/94] ; 1996, 313 [BGH 16.11.1995 - I ZR 175/93] ; 2013, 1513 [BGH 16.10.2013 - IV ZR 52/12]).

Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung. Sie ist inhaltlich unstreitig zutreffend und anders als in der letztgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Klägerin berufen will, nicht in dem Antragsformular "versteckt". Vielmehr befindet sie sich in einer eigenen Spalte in einem gemeinsamen Kasten mit der Unterschriftszeile. Zwar ist die Belehrung im Gegensatz zu der links daneben befindlichen Spalte nicht fettgedruckt. Dies führt aber nicht dazu, dass der durchschnittliche Verbraucher von der Belehrung abgelenkt wird. Denn anders als in der Belehrung, über die der Bundesgerichtshof in dem letztgenannten Urteil zu entscheiden hatte, ist die streitgegenständliche Belehrung drucktechnisch nicht in sonstige Belehrungen integriert, sondern von den sonstigen Hinweisen deutlich abgegrenzt. Zudem erfolgt die Belehrung unmittelbar vor der Unterschrift der Klägerin in einem einheitlichen Kasten, so dass eine hinreichende Hervorhebung gegeben ist. Dass das Antragsformular eine Vielzahl von Kästen enthält, steht dieser besonderen Hervorhebung wegen der Unterschrift nicht entgegen.

Auch aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2016 (IV ZR 166/12) ergibt sich nichts anderes. Denn in dem dort zugrund...

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