Leitsatz (amtlich)

1. Wird einem Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Flächen eingeräumt, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass der Sondernutzungsberechtigte die betreffenden Flächen allein, also unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer benutzen darf. Das Recht des Sondernutzungsberechtigten unterliegt jedoch immanenten Schranken, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer ergeben und die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insb. auf Grund des Rechts zum Mitgebrauch bestehen.

2. Solange ein Miteigentümer zur Erreichung einer Garagenzufahrt in der von ihm bevorzugten Art und Weise nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Grundstücksgestaltung ausgenutzt hat, kann er nicht verlangen, dass ein anderer Miteigentümer eine ihn beeinträchtigende Nutzung nicht verhindert.

 

Normenkette

BGB § 1004; WEG § 15

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 06.11.2003; Aktenzeichen 19 T 478/2002)

AG Langen (Aktenzeichen 54-II 30/2002 (11))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten sind Geschwister und bilden die Eigentümergemeinschaft ... in O1. Ihre Eltern begründeten durch die Teilungserklärung vom 5.1983 (Bl. 18-21 d.A.) Wohnungseigentum an dem Grundstück. Durch Erbvertrag vom 24.5.1974 (Bl. 11-13 d.A.) hatten sie die Beteiligten als Nacherben und Erben des Längstlebenden zu gleichen Teilen eingesetzt und eine Teilungsanordnung getroffen. Diese ergänzten sie durch Urkunde des Notars N1, O2, vom 3.1988 (Bl. 15-17 d.A.). Danach sollte der Antragsteller das Grundstück vom Eingang ... bis zum Gehweg des gemeinsamen Schuppens zur alleinigen Nutzung erhalten und die Antragsgegnerin das Grundstück vom Eingang ... bis zum Gehweg zum Schuppen. Der Antragsteller erhielt die Garage... (laut Aufteilungsplan v. 13.4.1983), von der der Antragsgegnerin ein geschlossener Kellerzugang einzurichten war. Zugang und Zufahrt zu sämtlichen Gebäuden sollten für die Beteiligten und Besucher gewährleistet sein. Diese Regelung wurde im Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag vom 5.2001 - UR-Nr. .../2001 des Notars N2, O2, (Bl. 22-33 d.A.) -, durch den der Antragsteller mit der Wohnung Nr. ... u.a. die Garage ... als Sondereigentum erwarb, bestätigt.

Die Beteiligten zu 1) und 2) streiten jetzt nur noch um die Zufahrt des Antragstellers zu seiner Garage.

Dazu hat der Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen, er müsse rückwärts über die der Antragsgegnerin zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Grundstückshälfte in seine Garage fahren, da die Zufahrt sehr eng sei. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, zu dulden, dass er bei der Ein- und Ausfahrt über die Randbegrenzung des Blumenbeetes fahre, das sich auf dem ihr zur Nutzung zugewiesenen Grundstücksteil befindet. Deshalb hat der Antragsteller im amtsgerichtlichen Verfahren - neben weiteren inzwischen erledigten Anträgen - nachdem die Antragsgegnerin auf ihrem Blumenbeet als Randbegrenzung Natursteine bzw. Pflanzkübel aufgestellt hatte, die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, seine Garagenzufahrt von scharfkantigen oder sonst die Zufahrt behindernden Gegenständen frei zu halten.

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber geltend gemacht, der Antragsteller fahre absichtlich über ihr Blumenbeet, bis vor einem Jahr seien ihm Ein- und Ausfahrt gelungen, ohne Beschädigungen anzurichten. Der Antragsteller könnte auch über die ihm zu seiner Sondernutzung zugewiesene Wiese ggü. der Garage fahren.

Mit dieser Begründung hat das AG mit Teil-Beschl. v. 9.7.2003 (Bl. 238, 239 d.A.) den Verpflichtungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und ausgeführt, der bereits mit Beschl. v. 1.11.2002 (Bl. 139-141 d.A.) angeordneten Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten bedürfe es nicht, da sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe, dass sich die Garagenzufahrt allenfalls auf Grund der gegenüberliegenden Wiese, nicht jedoch wegen der streitgegenständlichen Blumenbeete schwierig gestalten könne.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und sich auf das ihm laut den Erbverträgen zustehende ungehinderte Zugangsrecht zu seiner Garage bezogen. Bereits seit 1956 sei die Zufahrt zu der Garage so praktiziert worden, dass der Eckrandstein des Blumenbeetes überfahren worden sei. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten sei nur so eine Zu- und Abfahrt zur Garage möglich, dagegen bestünden keine Dreh- und Wendemöglichkeiten (Beweis: Sachverständigengutachten). Als Schwerbehinderter benötige der Antragsteller dringend ein Kfz zur Aufrechterhaltung seiner Mobilität und ungestörten Zugang zu seiner Garage.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten und hat geltend gema...

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