Entscheidungsstichwort (Thema)

Getarnte Werbung durch "Influencer"

 

Leitsatz (amtlich)

Die Empfehlung fremder Leistungen durch den "Influencer" in dessen sozialem Medium, welches einen kommerziellen Zweck nicht erkennen lässt, stellt eine nach § 5a VI UWG verbotene getarnte Werbung dar, wenn der "Influencer" vom Erbringer der empfohlenen Leistung Vorteile erhalten hat.

 

Normenkette

UWG § 5 Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.06.2019; Aktenzeichen 2-6 O 235/19)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer Person im Internet spezielle Inhalte, insbesondere Waren und/oder Dienstleistungen, vorzustellen, ohne die Veröffentlichung als Werbung kenntlich zu machen, sofern sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, jeweils wenn dies geschieht wie aus dem Anlagenkonvolut ASt 5 zur Antragsschrift ersichtlich.

Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Beschwerdewert: 70.000,-- EUR

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin ist Influencerin und Youtuberin. Sie betreibt unter dem Namen "X" eine personalisierte Webseite auf der Internetplattform Instagram und hat dort 582.000 Follower. Die Antragsgegnerin postet zahlreiche Bilder, überwiegend von sich selbst, und verlinkt diese mittels sog. Tags (Schilder) mit Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkt sowie Dienstleistungen, ohne diese Tags als Werbung kenntlich zu machen. Ausweislich der Anlage ASt 5 erfolgt eine Verlinkung auf die Instagram-Accounts u.a. von a.it und b.de. Ausweislich der auf Seiten 10 und 11 der Antragsschrift wiedergegebenen Begleittexte bedankt sich die Antragsgegnerin bei a.it für die Einladung nach Region1 sowie für die Planung und die tolle Unterkunft und Verpflegung ihrer Reise. Für eine weitere Reise nach Stadt1 bedankt sie sich bei b.de.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin betreibe mit der Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf ihrem Instagram-Account verbotene redaktionelle Werbung im Sinne von § 5a Abs. 6 UWG.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Reaktion auf die Abmahnung der Antragstellerin behauptet, sie habe keinerlei Gegenleistungen für die betreffenden Verlinkungen erhalten, diese seien vielmehr ausschließlich zu Informationszwecken gesetzt worden. Im Übrigen sei die Tatsache, dass es sich bei dem Instagram-Account "X" um einen auch gewerblich genutzten Account handele, für den verständigen Nutzer offensichtlich.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 5a Abs. 6 UWG seien nicht gegeben, weil nicht ersichtlich sei, dass der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werde, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Verfügungsantrag ist zulässig, insbesondere nicht zu unbestimmt. Aus der Antragsfassung und der Bezugnahme auf die Anlage ASt 5 ergibt sich, dass die Antragstellerin die dort wiedergegebenen Tags als kommerzielle Werbung beanstandet.

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 5 a Abs. 6 UWG. Gemäß § 5a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.

Der angegriffene Internetauftritt der Antragsgegnerin stellt zur Überzeugung des Senats eine geschäftliche Handlung dar, was die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung im Übrigen nicht angegriffen hat.

Geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unter anderem jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt.

Die streitgegenständlichen Instagram-Posts mit den dort enthaltenen Tags der Antragsgegnerin dienen zunächst der Förderung fremder Unternehmen. Es handelt sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unternehmenskennzeichen fördern soll. Die Antragsgegnerin präsentiert sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lässt und dabei sehr authentisch wirkt. Indem sie auf ihren Posts einen Tag auf das Hotel und Restaurant A in Region1 setzt, wie ausweislich der 5. Seite der Anlage Ast 5 zur Antragsschrift geschehen, macht sie Werbung für dieses Unternehmen. Dabei lässt sich dem redaktionellen Beitrag, der auf dieser Seite zu finden ist, keinerlei Verbindung zu dem Hotel entnehmen. Gleiches gilt für die Werbung für dieses Unternehmen ausweislich Seite 10 der Antragssch...

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