Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga ist ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO.

2. Die Verbandsstrafenhaftung des § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) widerspricht nicht dem ordre public interne.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.11.2021; Aktenzeichen I ZB 54/20)

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aufhebung des in Frankfurt am Main ergangenen und als Urteil bezeichneten Schiedsspruchs des Ständigen Schiedsgerichts vom 25. November 2019, erlassen von den Schiedsrichtern ..., in Sachen der Antragstellerin gegen den Antragsgegner wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf EUR 29.400,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um die aus dem Fußballclub1 ausgegliederte Fußball-Profiabteilung mit der ersten (Männer-)Mannschaft und der A-Jugendmannschaft. Die erste (Männer-)Mannschaft spielt in der seitens des Antragsgegners als Profiliga ausgerichteten dritten Liga. Der Fußballclub1 hält die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschaft der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist der Dachverband der Fußballverbände in Deutschland.

Zwischen den Parteien wurde Anfang 2018 ein sog. Schiedsgerichtsvertrag geschlossen.

In § 1 dieses Vertrages ("Zuständigkeiten des Ständigen Schiedsgerichts") heißt es u. a. wie folgt:

"(1) Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband1 und dem Teilnehmer, die sich insbesondere ergeben aus der Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtung des Verband1 3. Liga, einschließlich des Bewerbungsverfahrens für die bevorstehende Spielzeit und die sich jeweils anschließende Spielzeit, aus der Betätigung in der 3. Liga und dem Entzug oder der Begrenzung der Berechtigung, diese Einrichtung zu benutzen, entscheidet das Ständige Schiedsgericht.

Der Schiedsgerichtsvertrag ist wirksam von der Abgabe der Bewerbung zur Teilnahme an der 3. Liga bis zum rechtskräftigen Ausscheiden aus der 3. Liga.

(2) Das Schiedsgericht ist insbesondere zur Entscheidung über Sanktionen berufen, die von Organen oder Beauftragten des Verband1 gegenüber dem Teilnehmer verhängt worden sind, auch gegebenenfalls zur Herabsetzung objektiv unbilliger Sanktionen nach billigem Ermessen.

[...]

(5) Das Schiedsgericht entscheidet darüber, ob eine Streitigkeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen vorliegt und ob seine Zuständigkeit gegeben ist. Das Schiedsgericht ist auch berufen zur Entscheidung über die Wirksamkeit dieses Schiedsgerichtsvertrags und über die Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsvertrag stehen."

§ 3 des Vertrages ("Besetzung des Schiedsgerichts") lautet:

"(1) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter werden von den ersten Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga und vom Verband1 in den Spielzeiten, während denen ein ordentlicher Verband1-Bundestag stattfindet, einvernehmlich bestimmt. Anhängige Verfahren bleiben hiervon unberührt.

Zwei Beisitzer werden vom Verband1 benannt, je ein Beisitzer von den ersten Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga in den Spielzeiten, während denen ein ordentlicher Verband1-Bundestag stattfindet, gewählt.

Eine Neubestimmung oder auch Abwahl ist jederzeit möglich und erforderlichenfalls auf Seiten der Vereine und Kapitalgesellschaften in ihren Versammlungen vorzunehmen.

(2) Jeder Schiedsrichter muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

[...]

(4) Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung im jeweiligen Verfahren durch seinen ständigen Vertreter vertreten.

Der Verband1 und der Teilnehmer bestimmen für das jeweils laufende Verfahren einen der von ihnen benannten Beisitzer.

Und in § 4 ("Anrufung des Schiedsgerichts") heißt es:

"[...]

(3) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Das Schiedsgericht kann im mündlichen oder schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn beiden Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist.

(4) Der Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen, von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen und den Parteien zu übersenden (§ 1054 ZPO)".

§ 7 ("Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte") lautet:

"Für alle im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren stehenden Entscheidungen und Funktionen der ordentlichen Gerichte gemäß § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schiedsgerichtsvertrags wird auf die als Anlage K 5 zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 53 ff. d. A.).

Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Entscheidung Nr. .../2018/2019 3. Liga) belegte das Sportgericht des Antragsgegners die Antragstellerin wegen unsportlichen Verhaltens ihrer Anhänger in vie...

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