Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anspruch des Mieters auf Installation einer Parabolantenne

 

Verfahrensgang

AG Bad Hersfeld (Aktenzeichen C 333/90)

LG Fulda (Aktenzeichen 1 S 119/90)

 

Tenor

Der Mieter von Wohnraum kann grundsätzlich vom vermietenden Hauseigentümer, der nicht in demselben Haus wohnt, verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang der Satellitenprogramme tauglichen Ort gestattet, an dem sie optisch am wenigsten stört, sofern

  1. das Haus weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen Breitbandkabelanschluß hat und ungewiß ist, ob ein solcher Anschluß verlegt werden wird, und
  2. der Mieter den Vermieter von allen dabei anfallenden Kosten und Gebühren freistellt.
 

Gründe

Die Beklagten sind Gesellschafter einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts, der in … mehrere Mietshäuser gehören. Von ihnen hat der Kläger durch Formularmietvertrag vom 2.7.1985 die Wohnung im ersten Obergeschoß links in einem größeren Mietshaus in … gemietet. Zur Ausstattung des Hauses gehört eine Gemeinschaftsantenne, die den Fernsehempfang der üblichen drei Programme ermöglicht. Ob und wann die Gemeinde … an das Breitbandkabelnetz angeschlossen wird, ist ungewiß. Der Kläger möchte auf dem Dach des Hauses, in dem er wohnt, eine Parabolantenne mit einem Durchmesser von etwa einem Meter durch ein Fachunternehmen auf seine Kosten installieren lassen, um auch Satellitensendungen empfangen zu können. Hierzu bedarf er nach dem Inhalt des Mietvertrages vom 2.7.1985 der Zustimmung der Beklagten. Hinsichtlich der Antennen ist in § 12 des Vertrages bestimmt:

  1. „Das Anbringen von Einzelantennen seitens des Mieters ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet; der Mieter verpflichtet sich zum Abschluß eines Antennenvertrages. Der Vermieter kann Ort und Art der Anbringung bestimmen. Die behördlichen Vorschriften für die Errichtung von Antennen sind zu beachten, widrigenfalls der Mieter zur Entfernung der Antenne verpflichtet ist.
  2. Entschließt sich der Vermieter, eine Gemeinschaftsantenne für das Haus einzurichten oder an das Kabelfernsehen anzuschließen, ist der Mieter verpflichtet, die von ihm angebrachte Einzelantenne zu entfernen. Er verpflichtet sich, für die Bereitstellung des Anschlusses die gesetzlich zugelassene Mieterhöhung zu zahlen, auch wenn er die Gemeinschaftsantenne bzw den Kabelfernsehanschluß nicht nutzt. Das Anbringen einer eigenen Einzelantenne bei Vorhandensein einer Gemeinaschaftsantenne ist unzulässig.”

Zusätzlich ist in der (Formular-)Anlage zu dem Mietvertrag unter Nr. 6 bestimmt:

„Die Anlage von Außenantennen jeder Art ist untersagt. Der in der Miete enthaltene Betrag für die Antenne berechtigt und verpflichtet zur Inanspruchnahme der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen.”

Im März 1990 erteilten die Beklagten einem schon damals über 80 Jahre alten Mieter in dem Hause … ihre Einwilligung, auf dem Dach dieses Hauses eine Parabolantenne zu installieren. Dem Kläger verweigerten sie aus grundsätzlichen Erwägungen die Zustimmung dazu.

Mit seiner im Mai 1990 erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm zu gestatten, auf seine Kosten durch einen Fachunternehmer auf dem Dach des Hauses … eine Parabolantenne mit einem Durchmesser von etwa einem Meter installieren zu lassen. Das von ihm angerufene Amtsgericht … hat die Klage durch Urteil vom 19.6.1990 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Informationsbedürfnis des Klägers sei hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß er über die vorhandene Gemeinschaftsantenne die üblichen Rundfunk- und Fernsehprogramme empfangen könne; das Informationsinteresse des Klägers rechtfertige es dagegen nicht, ihm die Anbringung einer zusätzlichen Antenne zu gestatten. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das mit dem zulässigen Rechtsmittel befaßte Landgericht Fulda hat am 7.12.1990 (ZMR 1991, 177 = WuM 1991, 157 LS) beschlossen, wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorzulegen:

„Ist ein Vermieter, der das Mietobjekt nicht selbst bewohnt, verpflichtet, dem Mieter die Anbringung einer Parabolantenne auf dessen Kosten durch einen Fachunternehmer zu gestatten, wenn das Objekt über keinen Kabelfernsehanschluß verfügt und unsicher ist, wann ein solcher Anschluß verlegt werden wird?”

In den Gründen hierzu hat es ausgeführt, die vorgelegte Frage werde in der Rechtsprechung der Zivilgerichte unterschiedlich beantwortet. Es möchte die Frage bejahen und meint, sowohl beim Breitbandkabelanschluß als auch bei Satellitenantennen handele es sich um technische Neuerungen, die nicht nur für eine Minderheit in der Bevölkerung interessant und auf diese ausgerichtet seien, sondern die weite Bevölkerungsschichten ansprechen würden, so daß in absehbarer Zeit mit ihrer deutlichen Verbreitung zu re...

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