Entscheidungsstichwort (Thema)

Wert des Beschwerdegegenstands bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 1379 BGB

 

Normenkette

BGB § 1379

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Entscheidung vom 02.08.2018; Aktenzeichen 53 F 846/17 S)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.07.2019; Aktenzeichen XII ZB 116/19)

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragsgegnerin macht im Wege eines Stufenantrags im Scheidungsverbund einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht zunächst über den Auskunfts- und Beleganspruch der Antragsgegnerin entschieden und den Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin zu den Stichtagen durch Vorlage von Bestandsverzeichnissen Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Vermögens zu erteilen. Der Stichtag des Anfangsvermögens ist der 15.12.2006.

Zudem hat er; "...die Auskünfte zu belegen, insbesondere durch Vorlage [...] c) Nachweise über Kapital- und Betriebsbeteiligungen, d) Nachweise und über Erträge von Kapital- und Betriebsbeteiligungen [...]."

Gegen diesen ihm am 06.08.2018 zugestellten Teilbeschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 14.08.2018 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er wendet sich aufgrund eines notariellen Vertrags der Eheleute gegen das Bestehen eines Zugewinnausgleichsanspruchs.

Der Senat hat mit Schreiben vom 18.09.2018 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Erreichung des Beschwerdewertes in Höhe von 600,- EUR gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bestehen.

Der Beschwerdeführer hält an der Beschwerde fest und trägt vor, in seinem Anfangsvermögen befänden sich zwei GmbHs, an denen er jeweils mit einem anderen Gesellschafter 50% der Anteile gehalten habe. Des Weiteren sei er Inhaber einer Einzelfirma - einer Unternehmensberatung - gewesen. Die Unternehmen bestünden nicht mehr. Die Erstellung von Zwischenabschlüssen zur Angabe des Wertes zum Stichtag 15.12. 2006 sei aufwändig und mit Kosten von mindestens 1.500,- EUR je Unternehmen für den Steuerberater verbunden. Der früher tätige Steuerberater habe die alten Unterlagen nicht mehr.

Die Antragsgegnerin führt aus, der Antragsteller könne die damaligen Bilanzen der GmbHs bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung für die Einzelfirma vorlegen, die Neuberechnung sei nicht nötig. Denkbar sei auch die Vorlage von Steuererklärungen und Steuerbescheiden.

II. Die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG zu verwerfen, weil sie mangels Erreichung des Beschwerdewertes von mindestens 600,- EUR gemäß § 61 Abs. 1 FamFG unzulässig ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung umfasst das Interesse des Beschwerdeführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen und bemisst sich abgesehen von Fällen der Geheimhaltung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für eine sorgfältige Erteilung der Auskunft erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 18.07.2018, XII ZB 637/17, Rn. 8; BGH, Beschl. v. 16.11.2016, XII ZB 550/15, Rn. 9; BGH, Beschl. v. 22.01.2014, XII ZB 278/13, Rn. 6). Kosten für eine sachkundige Hilfsperson gehören nur dazu, wenn der Auskunftspflichtige die Auskunft ohne diese Hilfe nicht erteilen kann (BGH, Beschl. v. 22.01.2014, XII ZB 278/13, Rn. 11). Eigener Zeitaufwand kann nur mit maximal 17,- EUR pro Stunde berücksichtigt werden (BGH, Beschl. v. 22.01.2014, XII ZB 278/13, Rn. 12; BGH, Beschl. v. 23.05.2012, XII ZB 594/11, Rn. 9).

Enthält der Titel eine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen, deren Nichtexistenz vom Schuldner behauptet wird, ist eine Auslegung des Tenors vorzunehmen, ob eine Verpflichtung zur Erstellung beabsichtigt war oder irrtümlich von der Existenz der Unterlagen ausgegangen worden ist (BGH, Beschl. v. 02.09.2015, XII ZB 132/15, Rn. 13). Im ersten Fall erhöht sich der Beschwerdewert durch den Erstellungsaufwand, im zweiten Fall sind allenfalls zu befürchtende Kosten der Vollstreckungsabwehr zu berücksichtigen (BGH a.a.O.).

Wenn schon die Auslegung des Tenors ergibt, dass keine neuen Unterlagen zu erstellen sind, können die Kosten der Erstellung den Beschwerdewert auch nicht erhöhen (BGH, Beschl. v. 18.07.2018, XII ZB 637/17, Rn. 14). Zur Auslegung kann auch der Sinn und Zweck der Vorlage eines bestimmten Belegs herangezogen werden (BGH, Beschl. v. 18.07.2018, XII ZB 637/17, Rn. 13). Bleiben bei Auslegung des Tenors keine Zweifel, dann sind auch keine Vollstreckungsabwehrkosten mehr zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 18.07.2018, XII ZB 637/17, Rn. 15).

Im Rahmen der Auskunft nach § 1379 BGB können Sachgesamtheiten mit einem Oberbegriff angegeben werden; hierzu zählen auch Unternehmen (MK-Koch, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1379 Rn. 23).

Als Teil der Auskunft (so BeckOGK-Siede, Stand 01.11.2018, § 1379 BGB, Rn. 56) oder als deren Beleg (so Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl. 2015, Rn. 778) sind bei Unternehmen Absc...

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