Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb. GbR. Grundbucheintragung. Kapitalanteil von 0 % kein Hinderungsgrund für Eintragung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Eintragung einer GbR als Eigentümerin im Grundbuch auf Grund der Einbringung des Grundstückes im Rahmen der Gesellschaftsgründung durch einen Gesellschafter kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil ausweislich des vorgelegten Gesellschaftsvertrages der Kapitalanteil des zweiten Gesellschafters 0 % beträgt.

 

Normenkette

BGB § 706 Abs. 3, §§ 718-719; GBO § 47 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Friedberg (Hessen) (Entscheidung vom 14.08.2012)

 

Tenor

Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Friedberg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eigentumsumschreibung nicht aus den in dem aufgehobenen Beschluss genannten Gründen zu verweigern.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I. Als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundstückes ist im Grundbuch der Antragsteller zu 1) eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom ... Januar 2012 (UR-Nr. .../2012 des verfahrensbevollmächtigten Notars), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gründete der Antragsteller zu 1) mit Frau B eine GbR, die Antragstellerin zu 2), wobei er das Grundstück in die Gesellschaft einbrachte und die Vertragsbeteiligten die Auflassung an die Antragstellerin zu 2) erklärten.

Aufgrund geäußerter Bedenken des Grundbuchrechtspflegers wurde mit UR-Nr. .../2012 der GbR-Vertrag in seinem § 4 (1) dahingehend ergänzt, dass Gesellschafter der GbR A und B sind, der Kapitalanteil des Gesellschafters A 100% und der Kapitalanteil der Gesellschafterin B 0% beträgt und dinglich das Gesellschaftsvermögen der GbR zuzurechnen ist, wobei die vorstehende Beteiligung nur die internen vermögensmäßigen Beteiligungsquoten der Gesellschafter untereinander betrifft.

Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Eigentumsumschreibung mit Beschluss vom 14. August 2012, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurück. Zur Begründung führte der Grundbuchrechtspfleger im Wesentlichen aus, es verbleibe bei der bereits zuvor vertretenen Rechtsauffassung, dass eine Gesellschaft nicht existent sein könne, wenn ein Gesellschafter alle Anteile halte. Auch in der zuletzt geänderten Form des Gesellschaftsvertrages sei das Gesellschaftsverhältnis/Kapitalanteil zu 100% auf Herrn A festgelegt und eine "O-Gesellschafterstellung" von Frau B beurkundet. Dass Frau B keine Gesellschafterstellung haben solle, könne im Übrigen auch der ebenfalls zur Anmeldung vorgelegten Grundschuldbestellungsurkunde entnommen werden, mit der auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen, eine Darlehensvereinbarung getroffen und die Grundschuld nur von Herrn A bestellt werde, obwohl Frau B ebenfalls an der Urkunde mitgewirkt habe.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss wurde am 17. August 2012 Beschwerde eingelegt, die der Notar mit Schriftsatz vom 21. August 2012, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen damit begründete, dass die Gründung einer GbR ohne wertmäßige Beteiligung eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen sehr wohl möglich sei, da die Frage der wertmäßigen Beteiligung, die jedenfalls in Form der Kapitalbeteiligung abbedungen werden könne, von der dinglichen Zuordnung des Gesellschaftsvermögens zu trennen sei.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes half der Beschwerde mit Beschluss vom 24. August 2012, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht ab und führte im Wesentlichen aus, wenn ein Gesellschafter nicht am Kapitalvermögen beteiligt sei, könne er auch einer Gesellschaft, die Kapitalvermögen besitze, nicht angehören.

II. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss, über die nach der hier erfolgten Nichtabhilfe gemäß §§ 72, 75 GBO der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO). Hierzu ist im Hinblick auf die Formulierung des Zurückweisungsbeschlusses und die Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamtes klarzustellen, dass es sich hier nicht um einen eigenen Antrag und Beschwerde des Notars handelt, dem für eine Antragstellung und Beschwerdeeinlegung im eigenen Namen die Beschwerdebefugnis fehlen würde, sondern es ist davon auszugehen, dass die Antragstellung und Beschwerdeeinlegung durch den Notar namens der antragsberechtigten Antragsteller aufgrund der Ermächtigung des § 15 GBO erfolgt ist (vgl. Demharter, aaO., § 15 Rn. 20 m. w. N.).

Die zulässige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da der in dem Zurückweisungsbeschluss angeführte Grund der Eigentumsumschreibung auf die Antragstellerin zu 2) nicht entgegen steht.

Nachdem zuvor auf der gesetzlichen Grundlage des mit dem ERVGBG mit Wirkung zum 18. August 2009 eingefügten § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO die rechtlichen Voraussetzungen der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) als Grundstückserwerberin im Grundbuch in Literatur und Rechtsprechung heftig umstritten waren, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2011 (BGHZ ...

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