Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.07.2007; Aktenzeichen 3-4 O 93/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.09.2008; Aktenzeichen III ZB 19/08)

 

Tenor

Der Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 2.7.2007 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung der 4. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. vom 9.8.2007 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig und der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert beträgt 4,592.549,82 EUR.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Der Sache nach hat sie auch Erfolg.

Entgegen der Ansicht des LG kann die Forderung der Klägerin ggü. der Beklagten aus der Mithaftungserklärung nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Der Senat folgt hierbei der Entscheidung des BVerwG vom 22.4.1970, nach der Forderungen dieser Art öffentlich-rechtlicher Natur sind (BVerwGE 35, 170 - 173).

Der A AG (im Folgenden: A AG) sind im Rahmen der Wirtschaftsförderung des Landes ... finanzielle Mittel zugeflossen. Die Zuwendung erfolgte mit dem Zuwendungsbescheid vom 13.7.1998, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen war. Da die mit der Zuwendung verbundenen Auflagen nicht eingehalten werden konnte, werden diese Mittel zurückgefordert. Für diesen Fall hat unter anderen die Beklagte eine Haftungserklärung abgegeben, nach der sie entsprechend der Höhe ihres Beteiligungsanteils an der A AG für die Rückforderung der Klägerin haftet. Dieser Rückforderungsanspruch der Klägerin ggü. der A AG ist letztlich als Korrelat seiner öffentlich-rechtlichen Bewilligung selbst öffentlich-rechtlicher Natur. Hieran ändert sich auch nichts, wenn sich die Rückforderung gegen einen mithaftenden Anteilseigner der A AG richtet. Das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen der A AG und der Klägerin bleibt bis zur vollständigen Abwicklung bestehen. Durch die bürgerlichrechtliche Mithaftungserklärung der Beklagten wird dieses Verhältnis nur ergänzt, nicht aber in seiner Natur verändert. Die Beklagte wurde hierdurch aufgrund einer "osmotischen" Eigenschaft der bürgerlich-rechtlichen Haftungserklärung ggü. dem öffentlich-rechtlichen Rückabwicklungsverhältnis lediglich zur Pflichtigen im Rahmen der bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Beziehung gemacht. Soweit der VGH München (NJW 1988, 2690) meint, die vom BVerwG vertretene Auffassung zum öffentlich-rechtlichen Charakter des Mithaftungsanspruchs sei für ein Darlehensverhältnis im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen nach dem LAG entwickelt worden und nicht auf das Subventionsrecht übertragbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Mithaftungserklärung der Beklagten ergänzt das öffentlich-rechtliche Rückabwicklungsverhältnis zwischen der A AG und der Klägerin nicht anders als in dem vom BVerwG entschiedenen Fall und ist ein Teil von ihm.

Von einer Verweisung an das gem. § 52 Abs. 3 VwGO zuständige VG Potsdam wurde abgesehen, da die Klägerin ihren Anspruch zunächst mit einem Leistungsbescheid verfolgen muss, was bisher nicht geschehen ist (BGH NJW 1993, 332 f.).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Rechtsfrage, ob bei Vorliegen einer Haftungserklärung für einen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch der Rechtsweg zu den Zivil- oder VG gegeben ist, grundlegende Bedeutung hat (§ 17a Abs. 43 Satz 4 GVG). Wegen der grundlegenden Bedeutung dieser Rechtsfrage hat der Einzelrichter das Beschwerdeverfahren auch auf den Senat übertragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Beschwerdewert wurde gem. §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Er entspricht einem Drittel des Werts der Hauptsache.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2084127

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